Entscheidung 12 Os 160/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Renate B***** wegen des Vergehens der Veruntreuung und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2007, AZ 11 Bs 484/06v (GZ 19 Hv 103/06x-28 des Landesgerichtes Klagenfurt), nach Einsichtnahme in den Akt durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Oktober 2006, GZ 19 Hv 102/06x-19, wurde Renate B***** wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung aus zwei Freiheitsstrafen.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Oktober 2006, GZ 19 Hv 102/06x-19, wurde Renate B***** wegen der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung aus zwei Freiheitsstrafen.
In Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit hob das Oberlandesgericht Graz am 1. Februar 2007 zum AZ 11 Bs 484/06v die Verurteilung wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie den Strafausspruch auf und fällte einen Freispruch nach § 259 Z 3 StPO. Hinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs setzte das Berufungsgericht eine Strafe fest und widerrief gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht (gemeint: bedingte Entlassung) der zu AZ 15 Hv 1086/01v und AZ 19 Hv 31/02b jeweils des Landesgerichtes Klagenfurt angeordneten Freiheitsstrafen. Mit ihrer Beschwerde wurde die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.In Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit hob das Oberlandesgericht Graz am 1. Februar 2007 zum AZ 11 Bs 484/06v die Verurteilung wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB sowie den Strafausspruch auf und fällte einen Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. Hinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs setzte das Berufungsgericht eine Strafe fest und widerrief gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Nachsicht (gemeint: bedingte Entlassung) der zu AZ 15 Hv 1086/01v und AZ 19 Hv 31/02b jeweils des Landesgerichtes Klagenfurt angeordneten Freiheitsstrafen. Mit ihrer Beschwerde wurde die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 legte Renate B***** Beschwerde gegen den Widerruf der „bedingten Strafnachsicht" ein (ON 38). Dieses Rechtsmittel wies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 29. Juni 2007 als unzulässig zurück (ON 40).
Die dagegen von der Verurteilten mit Schreiben vom 20. Juli 2007 erhobene Beschwerde (ON 42) wurde vom Gerichtshof II. Instanz mit Beschluss vom 27. November 2007 (AZ 10 Bs 326/07b) als unzulässig zurückgewiesen, zugleich aber aus Anlass des Rechtsmittels der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Juni 2007 ersatzlos aufgehoben und die Beschwerde von Renate B***** vom 14. Mai 2007 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Februar 2007 auf „Widerruf der bedingten Strafnachsicht" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Die dagegen von der Verurteilten mit Schreiben vom 20. Juli 2007 erhobene Beschwerde (ON 42) wurde vom Gerichtshof römisch zwei. Instanz mit Beschluss vom 27. November 2007 (AZ 10 Bs 326/07b) als unzulässig zurückgewiesen, zugleich aber aus Anlass des Rechtsmittels der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Juni 2007 ersatzlos aufgehoben und die Beschwerde von Renate B***** vom 14. Mai 2007 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Februar 2007 auf „Widerruf der bedingten Strafnachsicht" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Urteile eines Berufungsgerichtes - auch wenn sie einen Beschluss nach § 494a StPO umfassen - sind nicht weiter anfechtbar (§ 479 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Urteile eines Berufungsgerichtes - auch wenn sie einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO umfassen - sind nicht weiter anfechtbar (Paragraph 479, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E86865
12Os160.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00160.07G.0131.000
Dokumentnummer
JJT_20080131_OGH0002_0120OS00160_07G0000_000