Der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Angeklagten nach Vollendung des Diebstahls zu 1.) sich zu den im dritten Stock des gleichen Hauses gelegenen Büroräumen der Firma C Edition AG begaben und versuchten, mit Hilfe eines Kistenöffners die Eingangstüre aufzubrechen, wobei sie aber so viel Lärm machten, und das Stiegenlicht aufflammte, was sie schließen ließ, ein Hausbewohner habe das Stiegenhaus betreten, so daß sie ihr Vorhaben aufgaben, weil sie der Meinung waren, es nicht mehr ohne Entdeckung bzw. Betretung ausführen zu können (S. 134).
Die diese Feststellung mit dem Einwand, sie seien nicht faktisch an der Ausführung des Einbruchsversuches behindert worden, mit Stillschweigen übergehende Rechtsrüge vergleicht daher nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, wie es die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert. Aber auch wenn man dem Beschwerdeführer zubilligt, er meinte, die tatsächlichen Urteilsannahmen rechtfertigten nicht den Schuldspruch auch wegen des versuchten Diebstahls, weil er freiwillig von diesem zurückgetreten sei, kann dieser Einrede Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nämlich nur vor, wenn sich der Handelnde sagt, er könne die Tat vollenden, wolle aber (wenigstens jetzt) nicht. Freiwilligkeit bedeutet mithin, daß die Tatvollendung frei von psychischem oder physischem Zwang aufgegeben wird, und zwar zur Gänze aus freien Stücken; nur der Täter tritt freiwillig vom Versuch zurück, der die Straftaten an sich ungestört und planmäßig vollenden könnte und nicht durch irgendwelche entgegenstehende, tatsächliche oder auch nur vermeintliche Hindernisse hievon abgehalten wird (Leukauf-Steininger2, 215 f RN 2, 3 und die dort zitierten Entscheidungen). Auch im Sinne der vom Beschwerdeführer ersichtlich verwerteten Ausführungen Bertels (AnwBl. 1979, 383 ff.) erfolgte der Rücktritt vom Versuch nicht freiwillig (zufolge eines Mangels an verbrecherischer Energie), sondern zufolge des Bewußtseins, daß sie ihr Vorhaben nicht ausführen könnten, sohin eines die Straflosigkeit ausschließenden Zwanges, die Straftat abzubrechen.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kann demnach bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht angenommen werden. Der Vorwurf einer insoweit dem Urteil durch Übersehen dieses Strafaufhebungsgrundes anhaftenden Nichtigkeit ist demnach nicht berechtigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach § 129 StGB. zu Freiheitsstrafen und zwar Josef A in der Dauer von zweieinhalb Jahren, Johann B in der Dauer von zwei Jahren; bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend das Vorliegen zahlreicher einschlägiger Vorstrafen, welche über das Erfordernis des § 39 StGB. hinausgehen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und den (bei A) äußerst, bei B im übrigen raschen Rückfall an, wertete hingegen als mildernd das Geständnis, die objektive Schadensgutmachung im Falle des ersten Faktums sowie den Umstand, daß es beim zweiten Faktum beim Versuche geblieben ist.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach Paragraph 129, StGB. zu Freiheitsstrafen und zwar Josef A in der Dauer von zweieinhalb Jahren, Johann B in der Dauer von zwei Jahren; bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend das Vorliegen zahlreicher einschlägiger Vorstrafen, welche über das Erfordernis des Paragraph 39, StGB. hinausgehen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und den (bei A) äußerst, bei B im übrigen raschen Rückfall an, wertete hingegen als mildernd das Geständnis, die objektive Schadensgutmachung im Falle des ersten Faktums sowie den Umstand, daß es beim zweiten Faktum beim Versuche geblieben ist.
Die Berufung beider Angeklagten, welche unter Berufung auf den geringen effektiven Schaden Strafminderung begehren, sind nicht begründet.
Ihnen ist zwar zuzugeben, daß der tatsächliche Schaden beim vollendeten Diebstahl äußerst gering ist, aber entgegenzuhalten, daß der beabsichtigte Schaden beim versuchten Diebstahl die Qualifikationsgrenze um ein mehrfaches übersteigt und die Intensität des Vorsatzes schon im Hinblick auf die festgestellten Beschädigungen nicht für gering erachtet werden kann. Geht man von den vom Erstgericht richtig angeführten, aber auch im übrigen zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründen aus und berücksichtigt man überdies die auf Grund des Vorlebens vom Erstgericht richtig erkannten Neigung zur Begehung von Eigentumsdelikten, so sind die verhängten Strafen schon aus Gründen der Spezialprävention nicht als überhöht anzusehen, zumal auch die zu berücksichtigende Prognose für künftiges Verhalten in der sozialen Gemeinschaft schon im Hinblick auf den raschen Rückfall äußerst ungünstig zu beurteilen ist.
Aus diesen Erwägungen war beiden Berufungen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.