Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist lediglich in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 298 Abs 1 StGB begründet.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist lediglich in Ansehung des Schuldspruchs wegen Paragraph 298, Absatz eins, StGB begründet.
Denn mit Recht wird in der darauf bezogenen Mängelrüge (Z 5) reklamiert, daß das Schöffengericht bei der Begründung der schuldspruchskonstituierenden Feststellung, dem Angeklagten sei keinerlei Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt worden (US 12) mit völligem Stillschweigen überging, daß beim Angeklagten ein Asylantenausweis sichergestellt wurde (ON 34) und daß ihm eine Asylbescheinigung, gültig bis 24. Februar 1993 ausgestellt worden war, die allerdings mit seiner Entlassung aus der Bundesbetreuung am 30. November 1992 ihre Gültigkeit verlor (S 103 und 105).Denn mit Recht wird in der darauf bezogenen Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert, daß das Schöffengericht bei der Begründung der schuldspruchskonstituierenden Feststellung, dem Angeklagten sei keinerlei Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt worden (US 12) mit völligem Stillschweigen überging, daß beim Angeklagten ein Asylantenausweis sichergestellt wurde (ON 34) und daß ihm eine Asylbescheinigung, gültig bis 24. Februar 1993 ausgestellt worden war, die allerdings mit seiner Entlassung aus der Bundesbetreuung am 30. November 1992 ihre Gültigkeit verlor (S 103 und 105).
Da dieser essentielle Begründungsmangel in Gestalt einer Unvollständigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war der betreffende Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum weiter einzugehen.Da dieser essentielle Begründungsmangel in Gestalt einer Unvollständigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war der betreffende Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (Paragraph 285, e), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum weiter einzugehen.
Im übrigen geht die Beschwerde fehl. Ob die drei Angeklagten einander schon aus ihrer Heimat kannten oder erst später miteinander in Kontakt kamen, ist ersichtlich irrelevant und konnte demnach eine Erörterung der darauf bezughabenden Beweisergebnisse - der zum Faktum A erhobenen Mängelrüge zuwider - sanktionslos unterbleiben. Weshalb der vom Angeklagten T*****in der Haft an den Beschwerdeführer gerichtete Brief (S 417 f) geeignet sein soll, die Verantwortung des Angeklagten K*****, er sei von den Mitangeklagten fälschlich belastet worden, um den wahren Suchtgiftlieferanten (S*****) zu schützen, wird in der Beschwerde nicht dargetan und findet im übrigen auch im Inhalt des betreffenden Schreibens keine Stütze, weil dessen Zielrichtung ersichtlich darin gelegen ist, den Empfänger (K*****) dazu zu bestimmen, den Schreiber (T*****) zu entlasten (S 419).
Das der Beschwerde beigeschlossene, vom Angeklagten C*****stammende, am 21. September 1993, also nach der Verhandlung erster Instanz, verfaßte Schreiben hinwieder kann angesichts des im Nichtigkeitsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes auf sich beruhen.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist zusammenfassend zu erwiedern, daß die darin bezüglich des Faktums A ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken im Sinne objektiv begründeter Zweifel an der Richtigkeit der den betreffenden Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist zusammenfassend zu erwiedern, daß die darin bezüglich des Faktums A ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken im Sinne objektiv begründeter Zweifel an der Richtigkeit der den betreffenden Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Suchtgiftfaktum einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil darin lediglich abermals die Nichterörterung des oben erwähnten Schreibens des Angeklagten T*****bemängelt wird und sich ein Eingehen auf die Strafbemessungsrüge (Z 11) angesichts der Kassierung des Strafausspruches erübrigt, war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz bezieht, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Suchtgiftfaktum einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil darin lediglich abermals die Nichterörterung des oben erwähnten Schreibens des Angeklagten T*****bemängelt wird und sich ein Eingehen auf die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) angesichts der Kassierung des Strafausspruches erübrigt, war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz bezieht, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte K*****auf die Behebung des Strafausspruches zu verweisen.