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Entscheidung 12 Os 160/94×

Entscheidung 12 Os 160/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os160/94

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Daniel B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15.Juni 1994, GZ 10 römisch fünf r 1002/93-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Markus Daniel B***** wurde der Verbrechen (römisch eins.) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Fall) StGB und (römisch zwei.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie (römisch drei.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Radenthein die am 12.August 1972 geborene Katharina T*****

römisch eins. von 6.Juni bis 12.August 1986 als Unmündige auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihre Brüste, teilweise oberhalb der Kleidung, sowie ihren Geschlechtsteil jeweils oberhalb derselben betastete;

römisch zwei. ab 12.August 1986 bis Herbst 1989 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wiederholt zur Duldung des Beischlafes sowie Duldung und Vornahme von diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich eines Anal- und Oralverkehrs genötigt, indem er sie gewaltsam niederlegte, ihre Beine auseinanderdrückte, ihr Schläge in das Gesicht sowie Schläge und Fußtritte in den Unterleib versetzte, die Hände auf den Rücken drehte, ein Messer gegen sie richtete bzw in der Hand hielt (US 8, 26, 27) und ihr teilweise damit Schnittwunden im Oberkörperbereich zufügte;

römisch drei. von 6.Juni bis Herbst 1986 durch die zu römisch eins. angeführten Handlungen und wiederholten Geschlechtsverkehr (ausgenommen die Tathandlungen zu römisch zwei. - US 7, 36) unter Ausnützung seiner Stellung als Lehrer gegenüber der seiner Ausbildung unterstehenden minderjährigen Schülerin zur Unzucht mißbraucht.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung seiner Anträge auf Beiziehung eines Gerichtsmediziners zum Beweis dafür, daß entgegen dem medizinischen Sachverständigengutachtens keine der festgestellten Narben durch Ritzen mit einem Küchenmesser entstanden sein könne, sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens darüber, daß die Briefe des Tatopfers vom Sommer 1986 keinen Hinweis auf einen Sexualkontakt zum Angeklagten ergeben und ein solcher "zumindest bis zu diesem Zeitpunkt auszuschließen ist" (133/II), nicht beeinträchtigt. Denn während es dem Begehren auf Zuziehung eines weiteren (gerichtsmedizinischen) Experten schon an den - im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41) nicht einmal behaupteten - gesetzlichen Voraussetzungen hiefür (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, StPO) fehlt, disqualifiziert sich der weitere Beweisantrag von vorneherein als unschlüssig. Zum wesentlichen Beweiszweck - von der erstgenannten Prämisse gingen die Tatrichter ohnehin aus (US 31) - bleibt er nämlich die - hier auch keineswegs von selbst einsichtige - Begründung dafür schuldig, inwieweit die Verwertung des Fachwissens über Geisteskrankheiten die Möglichkeit bieten könnte, aus einem Briefinhalt einen sicheren Schluß auf das Unterbleiben sexueller Handlungen zu ziehen.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden keine formalen Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen - zu denen beispielsweise die Fragen, ob der Angeklagte dem Tatopfer neben den weiters festgestellten Gewalthandlungen (zu römisch zwei.) in vielen oder nur einigen Fällen leichte Schnittwunden zufügte, die psychogenen Anfälle des Mädchens auf die inkriminierten sexuellen Angriffe zurückzuführen sind, eine der Unzuchtshandlungen (zu römisch eins.) in der "mit 1.Juli 1986 bezogenen Wohnung" des Angeklagten stattfand oder dieser etwa eine Vorliebe für bestimmte Äußerlichkeiten an weiblichen Personen hegte, ersichtlich nicht zählen - aufgezeigt, sondern der Sache nach lediglich die beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichtes, namentlich in bezug auf die Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin Katharina T*****, einer unzulässigen Kritik unterzogen.

Der Beschwerde zuwider haben sich die Tatrichter im übrigen mit der Frage, aus welchen Gründen diese Zeugin die sexuellen Attacken des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von etwa drei Jahren hindurch geduldet hat, ebenso wie mit den (an sich entlastenden) Angaben der Zeugen J*****, B***** und G***** ohnehin eingehend auseinandergesetzt (US 9 f, 22 f, 30 f).

Die allein das Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, zu römisch eins.) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn den darin aufgestellten Behauptungen zuwider hat das Erstgericht die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohnehin getroffen (US 14, 35) und ging es auch davon aus, daß die Brüste des Unzuchtsopfers zur Tatzeit bereits entwickelt waren (US 5). Die weiteren Einwände gegen den objektiven Tatbestand hingegen setzen sich darüber hinweg, daß dem Angeklagten nicht bloß das Verabreichen von Küssen, das Aneinanderreiben der Körper und ein kurzes Betasten der Brust, sondern intensive Berührungen der entwickelten Brüste und des Geschlechtsteils des Mädchens angelastet werden (US 5 und 35).

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem ergriffenen Berufungen wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E37214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00160.9406.1117.0

Dokumentnummer

JJT_19941117_OGH0002_0120OS00160_9400006_000