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Entscheidung 12 Os 160/96×

Entscheidung 12 Os 160/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os160/96

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Mag. Strieder und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. September 1996, GZ 20 f römisch fünf r 3067/96-152, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung zu einer lebenslangen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Denn der Beschwerdeführer macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze, sondern mit der Reklamation des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 11, StGB bloß eine - auch im Rahmen der Berufungsausführung gerügte - nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend und bringt somit die Strafzumessungsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a, 285 d, 344 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E44613 12D01606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00160.96.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19961211_OGH0002_0120OS00160_9600000_000