Entscheidung 12 Os 160/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Mag. Strieder und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. September 1996, GZ 20 f Vr 3067/96-152, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Mag. Strieder und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. September 1996, GZ 20 f römisch fünf r 3067/96-152, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung zu einer lebenslangen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung zu einer lebenslangen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Denn der Beschwerdeführer macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze, sondern mit der Reklamation des Milderungsgrundes nach § 34 Z 11 StGB bloß eine - auch im Rahmen der Berufungsausführung gerügte - nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend und bringt somit die Strafzumessungsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Der dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Denn der Beschwerdeführer macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze, sondern mit der Reklamation des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 11, StGB bloß eine - auch im Rahmen der Berufungsausführung gerügte - nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend und bringt somit die Strafzumessungsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a, 285 d, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a, 285 d, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00160.96.1211.000
Dokumentnummer
JJT_19961211_OGH0002_0120OS00160_9600000_000