Die (allein) dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.Die (allein) dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Die Tatrichter trafen nach spruchkonformer Darstellung der Tathandlungen des Angeklagten Ing. Ronald S***** zum Schuldspruch der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen: "Vor Eröffnung dieses Kontos hatte der Erstangeklagte die Zweitangeklagte von seinen wirtschaftlichen Problemen informiert und war der Zweitangeklagten bewußt, daß diese Vorgangsweise gewählt wurde, um die erzielten Einkünfte den andrängenden Gläubigern vorzuenthalten.
Die erste auf Ing. Roland (richtig: Ronald) S***** titulierte Einzahlung ging am 16. 07. 1994 auf das Konto der Zweitangeklagten ein. Bis zum 15. 06. 1996 gingen insgesamt S 286.505,- als für den Erstangeklagten bzw die Firma gewidmete Zahlungen auf diesem Konto ein (ON 12 in ON 84). Diese Gelder wurden von Jana S***** im Auftrag des Erstangeklagten behoben bzw zur Begleichung von Privataufwendungen an die Empfänger überwiesen" - US 11.
Das Erstgericht gründete diese Konstatierungen auf folgende Erwägungen: "Aber auch der Verantwortung der Zweitangeklagten, sie habe keine Ahnung von den Schulden des Erstangeklagten gehabt und ihm ihr Konto aus rein praktischen Erwägungen über sein Ersuchen zur Verfügung gestellt, konnte vom Gericht nicht gefolgt werden. Dabei ging das Gericht von der Lebenserfahrung aus, daß sich derartig hohe Schulden zumindest nicht zur Gänze vor dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten verbergen lassen und die Zweitangeklagte zudem selbst eine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübt. Wirtschaftliche Belange sind ihr demnach nicht fremd. Auch hat die Zweitangeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, der Erstangeklagte hätte ihr sehr wohl gesagt, er benötige diese Vorgangsweise, um seine ""Existenz zu sichern""(US 12).
Im Sinne der Mängelrüge (Z 5) erweist sich das wiedergegebene Begründungssubstrat schon insoweit als mangelhaft, als das in der Hauptverhandlung vorgelegte und verlesene Telefax des mitverurteilten Ehemannes der Angeklagten vom 8. Dezember 1997 (89/VIII und Beilage C) unberücksichtigt blieb und aus der der Beschwerdeführerin zugeordneten Darstellung, ihr Ehemann habe "ihr sehr wohl gesagt, er benötige diese Vorgangsweise, um seine ""Existenz zu sichern"" eine Beteiligung am Verbrechen der betrügerischen Krida aus den Verfahrensergebnissen aktenkonform nicht ableitbar ist.Im Sinne der Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich das wiedergegebene Begründungssubstrat schon insoweit als mangelhaft, als das in der Hauptverhandlung vorgelegte und verlesene Telefax des mitverurteilten Ehemannes der Angeklagten vom 8. Dezember 1997 (89/VIII und Beilage C) unberücksichtigt blieb und aus der der Beschwerdeführerin zugeordneten Darstellung, ihr Ehemann habe "ihr sehr wohl gesagt, er benötige diese Vorgangsweise, um seine ""Existenz zu sichern"" eine Beteiligung am Verbrechen der betrügerischen Krida aus den Verfahrensergebnissen aktenkonform nicht ableitbar ist.
Denn in dem in Rede stehenden Faxbrief stellt Ing. Ronald S***** der Angeklagten für den Fall, daß (im Zusammenhang mit dem komplikationsbelasteten Scheidungsverfahren) eine "Generalbereinigung" nicht erzielbar sei, in Aussicht, sie "in einem Umfang, den sie sich nicht einmal erträumen könne, auseinanderzunehmen" und warnt sie ferner davor, daß aus seiner Liebe zu ihr "Haß und damit Rache" werden könne (Beilage C). Im Hinblick darauf, daß sich Ing. S***** zunächst dahin verantwortete, selbst die Idee zur Gründung der "Bausachverständigenbüro S***** GesmbH" gehabt zu haben ("Die Idee zur Gründung der GesmbH kam von mir ... Die GesmbH habe ich deshalb gegründet" - ON 13) und von einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an der tatplangemäßen Gläubigerschädigung keine faßbare Erwähnung machte - nach gescheiterter "Generalbereinigung" (Beilagen A, B; 81/VIII) - in der Hauptverhandlung am 29. Juli 1998 aber angab, die GesmbH sei auf Anraten seiner Frau, die Kenntnis von seinen Schulden und Problemen gehabt habe, gegründet worden, um - zusammengefaßt wiedergegeben - eingehende Honorare den berechtigten Gläubigern zu entziehen (43 ff, 57, 75/VIII), wäre es Aufgabe des erkennenden Gerichtes gewesen, sich unter Mitberücksichtigung des Faxbriefes vom 8. Dezember 1997 mit den aufgezeigten Widersprüchen auseinanderzusetzen.
Die Beschwerdeführerin deponierte dazu in der Hauptverhandlung, sie habe nicht gewußt, zu welchem Zweck ihr Mann das in Rede stehende PSK-Konto gebraucht habe und führte ferner wörtlich aus: "Er (der Ehemann der Angeklagten) hat mir nur gesagt, daß er 20 % Mehrwertsteuer zahlen muß und er hat aber nur 10 % bezahlt. Mein Mann hat damals kein Auto gehabt, das heißt er hat ein Auto gehabt, aber keinen Führerschein und der Mann meiner besten Freundin ist gefahren und der hat mir auch bestätigt, er war beim Finanzamt, daß mein Mann statt 10 % nun 20 % Steuer zahlen muß. Mein Mann hat mir gesagt, daß er deswegen eine neue GesmbH gründen möchte" (89/VIII) ... "Er hat gesagt, er will eine neue Firma gründen, weil er sonst nicht existieren kann" (93/VIII).
Auf diese vom Erstgericht zur Begründung des Schuldspruchs herangezogene, die Gründung der GesmbH auf rein fiskalische Überlegungen zurückführende Passage des Protokolls über die Hauptverhandlung läßt sich aber - entgegen den Urteilserwägungen - die Annahme der Information der Beschwerdeführerin über "diese Vorgangsweise" ihres Ehemannes, mit der ersichtlich sämtliche (hier mehrfach indizierten) subjektiven Tatbestandskomponenten der Beteiligung am Verbrechen der betrügerischen Krida erfaßt werden sollten, nicht stützen.
Da die aufgezeigten Begründungsmängel entscheidende Tatsachen betreffen, die eine partielle Verfahrenserneuerung unumgänglich machen (§ 285 e StPO), erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdeeinwände einzugehen.Da die aufgezeigten Begründungsmängel entscheidende Tatsachen betreffen, die eine partielle Verfahrenserneuerung unumgänglich machen (Paragraph 285, e StPO), erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdeeinwände einzugehen.
Mit ihrer (bloß) angemeldeten, aber weder ausge- führten, noch zurückgezogenen Berufung war die Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.