Abgesehen davon, dass eine Körperverletzung der Zeugin S***** im konkreten Fall gar nicht aktuell ist, weshalb die dazu auf rein hypothetischer Basis erhobenen und überdies unsubstantiierten Beschwerdeausführungen zum allfälligen Erfordernis der Stellung einer (nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage zu beantwortenden) Eventualfrage nach "fahrlässiger Körperverletzung" zur Gänze auf sich beruhen können, lässt die Instruktionsrüge (Z 8) darüber hinaus (abermals nicht prozessordnungsgemäß) die gebotene umfassende Orientierung am Inhalt der Rechtsbelehrung vermissen. Denn - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - werden die subjektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens des Mordes - und zwar insbesondere auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs - in einer auch für den Laien verständlichen Weise erklärt, sowie ferner unmissverständlich die Komponenten vorsätzlichen und fahrlässigen Verhaltens einander gegenübergestellt (1 f, 5 ff der Rechtsbelehrung).Abgesehen davon, dass eine Körperverletzung der Zeugin S***** im konkreten Fall gar nicht aktuell ist, weshalb die dazu auf rein hypothetischer Basis erhobenen und überdies unsubstantiierten Beschwerdeausführungen zum allfälligen Erfordernis der Stellung einer (nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage zu beantwortenden) Eventualfrage nach "fahrlässiger Körperverletzung" zur Gänze auf sich beruhen können, lässt die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) darüber hinaus (abermals nicht prozessordnungsgemäß) die gebotene umfassende Orientierung am Inhalt der Rechtsbelehrung vermissen. Denn - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - werden die subjektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens des Mordes - und zwar insbesondere auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs - in einer auch für den Laien verständlichen Weise erklärt, sowie ferner unmissverständlich die Komponenten vorsätzlichen und fahrlässigen Verhaltens einander gegenübergestellt (1 f, 5 ff der Rechtsbelehrung).
Auch die Tatsachenrüge (Z 10a) erweist sich als nicht zielführend.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erweist sich als nicht zielführend.
Indem sie den festgestellten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers als "in Anbetracht der durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Gesamtsituation geradezu systemwidrig" in Frage zu stellen trachtet, unternimmt sie der Sache nach bloß den Versuch, die der Anfechtung nach Art einer Schuldberufung entrückte, gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne - schon im Hinblick auf die Angaben des Tatopfers, wonach der Angeklagte aus einer Entfernung von ca 30 cm einen Pistolenschuss gegen ihren Oberkörper abzugeben versuchte (427/I), nicht plausibel begründbare - Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.Indem sie den festgestellten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers als "in Anbetracht der durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Gesamtsituation geradezu systemwidrig" in Frage zu stellen trachtet, unternimmt sie der Sache nach bloß den Versuch, die der Anfechtung nach Art einer Schuldberufung entrückte, gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne - schon im Hinblick auf die Angaben des Tatopfers, wonach der Angeklagte aus einer Entfernung von ca 30 cm einen Pistolenschuss gegen ihren Oberkörper abzugeben versuchte (427/I), nicht plausibel begründbare - Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO; § 285d Abs 1 Z 2 StPO, jeweils iVm § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss gründet sich auf §§ 285i, 344; 498 Abs 3 letzter Satz StPO.Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 285 i, 344,; 498 Absatz 3, letzter Satz StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.