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Entscheidung 12 Os 161/00×

Entscheidung 12 Os 161/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os161/00 (12Os162/00)

Entscheidungsdatum

18.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marin S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2000, GZ 30 i römisch fünf r 1596/00-72, sowie über die Beschwerde (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Marin S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen unter anderem des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 14. März 2000 in Wien die Sicherheitswachebeamtin Karin S***** zu töten versucht, indem er aus nächster Nähe einen Schuss aus einer Pistole der Marke Glock, Type 17, Kaliber 9x19 mm, gegen sie abzufeuern trachtete.

Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach versuchtem Mord im Stimmenverhältnis 6 zu 2 bejaht. Eine Beantwortung der Eventualfragen nach dem Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und nach dem Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, StGB entfiel demgemäß.

Allein gegen den eingangs bezeichneten Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 10 a, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass eine Körperverletzung der Zeugin S***** im konkreten Fall gar nicht aktuell ist, weshalb die dazu auf rein hypothetischer Basis erhobenen und überdies unsubstantiierten Beschwerdeausführungen zum allfälligen Erfordernis der Stellung einer (nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage zu beantwortenden) Eventualfrage nach "fahrlässiger Körperverletzung" zur Gänze auf sich beruhen können, lässt die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) darüber hinaus (abermals nicht prozessordnungsgemäß) die gebotene umfassende Orientierung am Inhalt der Rechtsbelehrung vermissen. Denn - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - werden die subjektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens des Mordes - und zwar insbesondere auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs - in einer auch für den Laien verständlichen Weise erklärt, sowie ferner unmissverständlich die Komponenten vorsätzlichen und fahrlässigen Verhaltens einander gegenübergestellt (1 f, 5 ff der Rechtsbelehrung).

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erweist sich als nicht zielführend.

Indem sie den festgestellten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers als "in Anbetracht der durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Gesamtsituation geradezu systemwidrig" in Frage zu stellen trachtet, unternimmt sie der Sache nach bloß den Versuch, die der Anfechtung nach Art einer Schuldberufung entrückte, gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne - schon im Hinblick auf die Angaben des Tatopfers, wonach der Angeklagte aus einer Entfernung von ca 30 cm einen Pistolenschuss gegen ihren Oberkörper abzugeben versuchte (427/I), nicht plausibel begründbare - Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 285 i, 344,; 498 Absatz 3, letzter Satz StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60376 12D01610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00161..0118.000

Dokumentnummer

JJT_20010118_OGH0002_0120OS00161_0000000_000