Allein gegen die neuerliche Nichtannahme der Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Indem die Subsumtionsrüge die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach am Nachmittag des 10. Jänner 2007 beim Zeugen Dr. H***** anlässlich einer ärztlichen Untersuchung ein Erregungszustand, der bei den bestehenden Grundkrankheiten (koronare Krankheit mit chronischem Vorhofflimmern bei Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankung) mit einem Komplikationsrisiko einhergeht, sowie bei ansonsten guter Einstellung ein deutlich erhöhter Blutdruck und eine beschleunigte Herzfrequenz festgestellt wurden (US 6), außer Acht lässt, geht sie nicht von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen aus und verfehlt dergestalt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Allein gegen die neuerliche Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Indem die Subsumtionsrüge die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach am Nachmittag des 10. Jänner 2007 beim Zeugen Dr. H***** anlässlich einer ärztlichen Untersuchung ein Erregungszustand, der bei den bestehenden Grundkrankheiten (koronare Krankheit mit chronischem Vorhofflimmern bei Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankung) mit einem Komplikationsrisiko einhergeht, sowie bei ansonsten guter Einstellung ein deutlich erhöhter Blutdruck und eine beschleunigte Herzfrequenz festgestellt wurden (US 6), außer Acht lässt, geht sie nicht von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen aus und verfehlt dergestalt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich angesichts der fachärztlichen Bestätigung Dris. Werner B***** vom 11. September 2007 über das Ergebnis der am 10. Jänner 2007 durchgeführten Untersuchung überdies mit den Angaben des Zeugen Dr. H***** zu seinem subjektiven Empfinden der Tatfolgen oder gar mit dessen Einschätzung, dass er sie als eher unbedeutend einstufen würde, auseinanderzusetzen. Letzteres schon deshalb, weil Gegenstand des Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352).Dem weiteren Beschwerdevorbringen (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich angesichts der fachärztlichen Bestätigung Dris. Werner B***** vom 11. September 2007 über das Ergebnis der am 10. Jänner 2007 durchgeführten Untersuchung überdies mit den Angaben des Zeugen Dr. H***** zu seinem subjektiven Empfinden der Tatfolgen oder gar mit dessen Einschätzung, dass er sie als eher unbedeutend einstufen würde, auseinanderzusetzen. Letzteres schon deshalb, weil Gegenstand des Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352).
Durch die - mangels Anwendung überflüssige - Zitierung des § 39 StGB im Urteilsspruch wird der Angeklagte jedenfalls nicht belastet, sodass insoweit ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO nicht geboten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Durch die - mangels Anwendung überflüssige - Zitierung des Paragraph 39, StGB im Urteilsspruch wird der Angeklagte jedenfalls nicht belastet, sodass insoweit ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht geboten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.