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Entscheidung 12 Os 161/07d×

Entscheidung 12 Os 161/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os161/07d

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed M***** alias Mustafa J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2007, GZ 5 Hv 15/07h-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Februar 2007 (ON 17) war der Angeklagte Mustafa J***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden. Danach hatte er am 10. Jänner 2007 in Graz mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Dr. Helmut H***** einen Schlag oder Stoß gegen die linke Schulter versetzte und ihm im Zuge eines Handgemenges seine Handtasche im Wert von 20 EUR entriss. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hob der Oberste Gerichtshof am 28. Juni 2007, GZ 12 Os 61/07y-7, dieses Urteil in der Nichtvornahme der rechtlichen Unterstellung der Tat auch unter den Tatbestand des Paragraph 142, Absatz 2, StGB auf und ordnete in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung an.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Landesgericht für Strafsachen Graz fest, dass die Folgen der Tat für Dr. H***** nicht unbedeutend waren (US 6), und erkannte den nunmehr als Mohamed M***** alias Mustafa J***** bezeichneten Angeklagten - in rechtlich verfehlter (aber unschädlicher) Wiederholung des insoweit bereits rechtskräftigen Schuldspruchs vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12) - erneut des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und darüber hinaus - für das Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht von Bedeutung - der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig.

Rechtliche Beurteilung

Allein gegen die neuerliche Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Indem die Subsumtionsrüge die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach am Nachmittag des 10. Jänner 2007 beim Zeugen Dr. H***** anlässlich einer ärztlichen Untersuchung ein Erregungszustand, der bei den bestehenden Grundkrankheiten (koronare Krankheit mit chronischem Vorhofflimmern bei Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankung) mit einem Komplikationsrisiko einhergeht, sowie bei ansonsten guter Einstellung ein deutlich erhöhter Blutdruck und eine beschleunigte Herzfrequenz festgestellt wurden (US 6), außer Acht lässt, geht sie nicht von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen aus und verfehlt dergestalt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).

Dem weiteren Beschwerdevorbringen (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich angesichts der fachärztlichen Bestätigung Dris. Werner B***** vom 11. September 2007 über das Ergebnis der am 10. Jänner 2007 durchgeführten Untersuchung überdies mit den Angaben des Zeugen Dr. H***** zu seinem subjektiven Empfinden der Tatfolgen oder gar mit dessen Einschätzung, dass er sie als eher unbedeutend einstufen würde, auseinanderzusetzen. Letzteres schon deshalb, weil Gegenstand des Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352).

Durch die - mangels Anwendung überflüssige - Zitierung des Paragraph 39, StGB im Urteilsspruch wird der Angeklagte jedenfalls nicht belastet, sodass insoweit ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht geboten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86866 12Os161.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00161.07D.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20080131_OGH0002_0120OS00161_07D0000_000