Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung im Verfahren AZ 11 Hv 30/09d des Landesgerichts Leoben am 29. Juni 2009 in einem mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzten Jugendschöffensenat steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Mit dem am 17. Juni 2009 kundgemachten und am 1. Juni 2009 - somit rückwirkend (§ 514 Abs 5 erster Satz StPO) - in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem (Berufs-)Richter und zwei Schöffen besteht. Durch die Mitwirkung eines zweiten Berufsrichters an der Verhandlung und Urteilsfällung vom 29. Juni 2009 wurde daher das Gesetz in den §§ 32 Abs 1 letzter Satz, 40 Abs 1 letzter Satz StPO iVm Art 6 Abs 1 MRK und Art 83 Abs 2 B-VG verletzt (vgl Jerabek, WK-StPO § 514 Rz 9). Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen" und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit (eingehend dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111-115).Mit dem am 17. Juni 2009 kundgemachten und am 1. Juni 2009 - somit rückwirkend (Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO) - in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52, wurde der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem (Berufs-)Richter und zwei Schöffen besteht. Durch die Mitwirkung eines zweiten Berufsrichters an der Verhandlung und Urteilsfällung vom 29. Juni 2009 wurde daher das Gesetz in den Paragraphen 32, Absatz eins, letzter Satz, 40 Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 514, Rz 9). Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen" und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit (eingehend dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111-115).
Es bleibt anzumerken, dass es sich bei einem solcherart „überbesetzten" Schöffengericht nicht um einen „höherqualifizierten" Spruchkörper (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 115) handelt. Vielmehr entschied ein Richterkollegium in einer Zusammensetzung, welche das Gesetz im Verhandlungszeitpunkt nicht mehr vorsah. Demgemäß liegt auch eine Verletzung des im Art 6 Abs 1 MRK („… und zwar von einem … auf Gesetz beruhenden Gericht …") verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 24 Rz 27 ff, insbesondere Rz 30). Die Angeklagten wurden daher auch in ihrem verfassungsmäßig gewährleistetem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) beeinträchtigt.Es bleibt anzumerken, dass es sich bei einem solcherart „überbesetzten" Schöffengericht nicht um einen „höherqualifizierten" Spruchkörper vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 115) handelt. Vielmehr entschied ein Richterkollegium in einer Zusammensetzung, welche das Gesetz im Verhandlungszeitpunkt nicht mehr vorsah. Demgemäß liegt auch eine Verletzung des im Artikel 6, Absatz eins, MRK („… und zwar von einem … auf Gesetz beruhenden Gericht …") verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 24, Rz 27 ff, insbesondere Rz 30). Die Angeklagten wurden daher auch in ihrem verfassungsmäßig gewährleistetem Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) beeinträchtigt.
Zur nicht gehörigen Gerichtsbesetzung und der gemäß § 281 Abs 1 Z 1 StPO statuierten Rügepflicht wird auf die Ausführungen in 13 Os 139/09d, 13 Os 145/09m sowie 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w verwiesen. Da durch die Mitwirkung des beisitzenden Berufsrichters ein für die Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die der Abstimmung über die Schuld- und Straffrage vorangegangene Willensbildung im Senat nicht auszuschließen ist (vgl RIS-Justiz RS0100599; 9 Os 11/87) und kein Hinweis vorliegt, wonach die Angeklagten diesen Besetzungsmangel bewusst in Kauf genommen hätten, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Entscheidung gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen.Zur nicht gehörigen Gerichtsbesetzung und der gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO statuierten Rügepflicht wird auf die Ausführungen in 13 Os 139/09d, 13 Os 145/09m sowie 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w verwiesen. Da durch die Mitwirkung des beisitzenden Berufsrichters ein für die Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die der Abstimmung über die Schuld- und Straffrage vorangegangene Willensbildung im Senat nicht auszuschließen ist vergleiche RIS-Justiz RS0100599; 9 Os 11/87) und kein Hinweis vorliegt, wonach die Angeklagten diesen Besetzungsmangel bewusst in Kauf genommen hätten, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Entscheidung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen.
Demnach war das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendschöffengericht vom 29. Juni 2009, GZ 11 Hv 30/09d-71, und demzufolge die Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe gemäß §§ 50, 52 StGB, ferner die Beschlüsse gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und 4 StPO aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Demnach war das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendschöffengericht vom 29. Juni 2009, GZ 11 Hv 30/09d-71, und demzufolge die Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe gemäß Paragraphen 50, 52, StGB, ferner die Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird bei M***** M***** das auch bei Beschlüssen nach § 494a StPO geltende Verbot der reformatio in peius zu beachten sein (vgl RIS-Justiz RS0100547; Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 10). Dies insbesondere im Hinblick auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO (Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 27. April 2005, AZ 13 U 10/05h, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe) und im Umfang der zu AZ 31 BE 79/09b des Landesgerichts Leoben am 27. April 2009 beschlossenen bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, zu der im ersten Rechtsgang keine Entscheidung nach § 494a StPO erging (§ 494b StPO). Die Angeklagten M***** G***** und G***** Ga***** waren mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden, Berufungen und implizierten Beschwerden ebenso auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen, wie der Angeklagte M***** M***** mit seiner Berufung und der implizierten Beschwerde.Im zweiten Rechtsgang wird bei M***** M***** das auch bei Beschlüssen nach Paragraph 494 a, StPO geltende Verbot der reformatio in peius zu beachten sein vergleiche RIS-Justiz RS0100547; Jerabek, WK-StPO Paragraph 498, Rz 10). Dies insbesondere im Hinblick auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 27. April 2005, AZ 13 U 10/05h, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe) und im Umfang der zu AZ 31 BE 79/09b des Landesgerichts Leoben am 27. April 2009 beschlossenen bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, zu der im ersten Rechtsgang keine Entscheidung nach Paragraph 494 a, StPO erging (Paragraph 494 b, StPO). Die Angeklagten M***** G***** und G***** Ga***** waren mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden, Berufungen und implizierten Beschwerden ebenso auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen, wie der Angeklagte M***** M***** mit seiner Berufung und der implizierten Beschwerde.