Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins./) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - am 19. Mai 2011 in Wien anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 627,10 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er einem Angestellten einer B***** ein ca 20 cm langes Messer gegen den Oberkörper richtete.Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - am 19. Mai 2011 in Wien anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe 627,10 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er einem Angestellten einer B***** ein ca 20 cm langes Messer gegen den Oberkörper richtete.
Lediglich den Schuldspruch zu Punkt I./ bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Lediglich den Schuldspruch zu Punkt römisch eins./ bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines informierten Vertreters des A*****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 19. Mai 2011 dort aufhältig war (ON 29 S 23), Verfahrensrechte nicht verletzt. Dem Antrag war nämlich nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, weshalb es sich um einen Erkundungsbeweis handelt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330). Wie das Erstgericht festhielt, bot der Beweisantrag keine ausreichenden zeitlichen Anhaltspunkte dafür, dass durch das angestrebte Beweisergebnis ein Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten möglich wäre. Zur Antragsbegründung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig (RIS-Justiz RS0099618). Darüber hinaus legt der Beweisantrag nicht dar, weshalb ein informierter Vertreter des A***** Angaben zur Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit machen könnte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines informierten Vertreters des A*****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 19. Mai 2011 dort aufhältig war (ON 29 S 23), Verfahrensrechte nicht verletzt. Dem Antrag war nämlich nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, weshalb es sich um einen Erkundungsbeweis handelt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 330). Wie das Erstgericht festhielt, bot der Beweisantrag keine ausreichenden zeitlichen Anhaltspunkte dafür, dass durch das angestrebte Beweisergebnis ein Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten möglich wäre. Zur Antragsbegründung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig (RIS-Justiz RS0099618). Darüber hinaus legt der Beweisantrag nicht dar, weshalb ein informierter Vertreter des A***** Angaben zur Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit machen könnte.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
Mit dem Vorbringen, der Angeklagte könnte die Fingerabdruckspuren auf der am Tatort vorgefundenen Coladose „genauso gut am Vortag als Kunde“ hinterlassen haben, vermag die Tatsachenrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit die Tatsachenrüge bemängelt, bei dem Bericht des Bundeskriminalamts vom 20. Juni 2011 (ON 9 S 21 ff), wonach die gegenständlichen Fingerabdruckspuren dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, handle es sich „weder um ein förmliches Sachverständigengutachten noch um eine sonstige wissenschaftlich überprüfbare Detaildarstellung“, verabsäumt sie eine Darlegung jener Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0119310).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.