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Entscheidung 12 Os 161/11k×

Entscheidung 12 Os 161/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os161/11k

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Ibrahim S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 2011, GZ 55 Hv 35/11k-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins./) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - am 19. Mai 2011 in Wien anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe 627,10 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er einem Angestellten einer B***** ein ca 20 cm langes Messer gegen den Oberkörper richtete.

Lediglich den Schuldspruch zu Punkt römisch eins./ bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines informierten Vertreters des A*****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 19. Mai 2011 dort aufhältig war (ON 29 S 23), Verfahrensrechte nicht verletzt. Dem Antrag war nämlich nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, weshalb es sich um einen Erkundungsbeweis handelt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 330). Wie das Erstgericht festhielt, bot der Beweisantrag keine ausreichenden zeitlichen Anhaltspunkte dafür, dass durch das angestrebte Beweisergebnis ein Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten möglich wäre. Zur Antragsbegründung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig (RIS-Justiz RS0099618). Darüber hinaus legt der Beweisantrag nicht dar, weshalb ein informierter Vertreter des A***** Angaben zur Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit machen könnte.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.

Mit dem Vorbringen, der Angeklagte könnte die Fingerabdruckspuren auf der am Tatort vorgefundenen Coladose „genauso gut am Vortag als Kunde“ hinterlassen haben, vermag die Tatsachenrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit die Tatsachenrüge bemängelt, bei dem Bericht des Bundeskriminalamts vom 20. Juni 2011 (ON 9 S 21 ff), wonach die gegenständlichen Fingerabdruckspuren dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, handle es sich „weder um ein förmliches Sachverständigengutachten noch um eine sonstige wissenschaftlich überprüfbare Detaildarstellung“, verabsäumt sie eine Darlegung jener Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0119310).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00161.11K.1115.000

Im RIS seit

30.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111115_OGH0002_0120OS00161_11K0000_000