Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2016, GZ 186 Ns 4/16t-11, § 39 Abs 1 lit c EU-JZG.Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2016, GZ 186 Ns 4/16t-11, Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, EU-JZG.
Gemäß der in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI vom 27. November 2008 erlassenen Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 1 EU-JZG wird eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme (soweit hier relevant) ohne Zustimmung des Verurteilten im Inland vollstreckt, wenn dieserGemäß der in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI vom 27. November 2008 erlassenen Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EU-JZG wird eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme (soweit hier relevant) ohne Zustimmung des Verurteilten im Inland vollstreckt, wenn dieser
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (lit a),- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Litera a,),
- seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist (lit b), oder- seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist (Litera b,), oder
- aufgrund eines Ausweisungsbescheids, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzugs nach Österreich abgeschoben würde (lit c).- aufgrund eines Ausweisungsbescheids, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzugs nach Österreich abgeschoben würde (Litera c,).
Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen zum fehlenden Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat das Landesgericht für Strafsachen Wien zwar die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 Z 1 lit a EU-JZG zu Recht verneint. Die Generalprokuratur weist aber zutreffend darauf hin, dass dieses Gericht die Zulässigkeit der Vollstreckung im Inland nach § 39 Abs 1 Z 1 lit c EU-JZG indizierende Verfahrensergebnisse in Form einer in Deutschland ergangenen Entscheidung, aufgrund derer Roland M***** nach Beendigung des Strafvollzugs aus Deutschland ausgewiesen bzw nach Österreich abgeschoben werden wird (ON 3 S 7, ON 6 S 3), nicht durch entsprechende Sachverhaltsannahmen geklärt hat.Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen zum fehlenden Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat das Landesgericht für Strafsachen Wien zwar die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EU-JZG zu Recht verneint. Die Generalprokuratur weist aber zutreffend darauf hin, dass dieses Gericht die Zulässigkeit der Vollstreckung im Inland nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, EU-JZG indizierende Verfahrensergebnisse in Form einer in Deutschland ergangenen Entscheidung, aufgrund derer Roland M***** nach Beendigung des Strafvollzugs aus Deutschland ausgewiesen bzw nach Österreich abgeschoben werden wird (ON 3 S 7, ON 6 S 3), nicht durch entsprechende Sachverhaltsannahmen geklärt hat.
Dieser Feststellungsmangel gereicht dem Verurteilten im Hinblick auf dessen fehlende Zustimmung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Inland nicht zum Nachteil, womit es mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung sein Bewenden hat (§ 292 letzter Satz StPO).Dieser Feststellungsmangel gereicht dem Verurteilten im Hinblick auf dessen fehlende Zustimmung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Inland nicht zum Nachteil, womit es mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung sein Bewenden hat (Paragraph 292, letzter Satz StPO).