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Entscheidung 12 Os 161/83×

Entscheidung 12 Os 161/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os161/83

Entscheidungsdatum

16.02.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Geczi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Heinz A wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. August 1983, GZ 8 römisch fünf r 2230/83-17, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wolfgang Emberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. September 1983, 5 e römisch fünf r 3275/83-5 auf 18 Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl Heinz A des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB, der Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und 128 Absatz eins, Ziffer eins und 4 StGB und des Betruges nach Paragraph 146, StGB, sowie des Vergehens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 3 und 4, Deliktsfall, SuchtgiftG und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG schuldig erkannt und nach Paragraph 28, 203, Absatz eins, StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei deren Bemessung war mildernd das Teilgeständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägigen Vorstrafen wegen Eigentumsdelikte, das Versetzen des Opfers in eine Willenslosigkeit und der Mißbrauch des Vertrauens gegenüber einer Jugendlichen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 12. Jänner 1984, GZ 12 Os 161/83-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Strafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist berechtigt.

Die beiden letztangeführten Erschwerungsgründe sind bereits dem Tatbestand des Paragraph 203, Absatz eins, StGB und dem des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB inhärent; ihre Berücksichtigung bei der Strafbemessung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, ihre Annahme war daher verfehlt. Bei einer gemeinsamen Aburteilung der gegenständlichen strafbaren Handlungen mit dem (im Dezember 1982 und Jänner 1983 begangenen) Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und dem Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB (begangen Anfang Jänner 1983), derentwegen der Angeklagte mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. September 1983, GZ 5 e römisch fünf r 3275/83-5 (rechtskräftig seit 25. September 1983) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wäre unter Zugrundelegung der korrigierten Strafzumessungsgründe eine derartige Strafe in der Dauer von zwei Jahren der Schuld und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht geworden. Diese Strafe nimmt auch auf die Täterpersönlichkeit und das Vorleben des Angeklagten entsprechend Bedacht. Demgemäß war die im vorliegenden Verfahren ausgemessene Freiheitsstrafe auf sechzehn Monate herabzusetzen. Zur Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Paragraph 31, StGB ist im gegebenen Zusammenhang anzuführen, daß (auch) auf ein nach dem hier angefochtenen ergangenen Straferkenntnis Bedacht zu nehmen ist, weil die gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon gemeinsam mit jenen hätten abgeurteilt werden können, worauf es nach dem Paragraph 31, StGB allein ankommt (13 Os 36/81 uva).

Anmerkung

E04764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00161.83.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19840216_OGH0002_0120OS00161_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung