Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian N*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Oberndorf als geschäftsführender Komplementär der Matthäus N*** KG sowie als abgabenpflichtige Person unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er in den Steuererklärungen für die folgend genannten Steuerjahre vorsätzlich zu geringe Abgaben einbekannt hat, eine Abgabenverkürzung wie folgt bewirkt:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian N*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Oberndorf als geschäftsführender Komplementär der Matthäus N*** KG sowie als abgabenpflichtige Person unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er in den Steuererklärungen für die folgend genannten Steuerjahre vorsätzlich zu geringe Abgaben einbekannt hat, eine Abgabenverkürzung wie folgt bewirkt:
1.) Matthäus N*** KG:
Umsatzsteuer für die Jahre 1975 bis
einschließlich 1982 insgesamt 505.444,-- S,
Abgabe von alkoholischen Getränken
für die Jahre 1975 bis 1982 ins-
gesamt 50.361,-- S
Gewerbesteuer für die Jahre 1975
bis 1977, 1979, 1980 und 1982
insgesamt 164.500,-- S
sohin insgesamt 720.305,-- S;
2.) als abgabepflichtige Person:
Einkommensteuer für das Jahr 1980
insgesamt 296.268,-- S,
sohin insgesamt 1,016.573,-- S.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 3 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unzutreffend ist das Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 3), das angefochtene Urteil sei deshalb nichtig, weil die (früheren) Steuerberater des Angeklagten ohne Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs. 1 Z 2 StPO als Zeugen vernommen wurden. Denn eine solche ausdrückliche Belehrung ist nach § 152 Abs. 3 StPO nur für die im Abs. 1 Z 1 der genannten Gesetzesstelle angeführten Angehörigen vorgesehen. Wirtschaftstreuhänder (zu denen auch die Steuerberater zählen; vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 WTBO), Rechtsanwälte und Notar verzichten durch ihre Aussage auf das Entschlagungsrecht (Foregger-Serini3, § 152 StPO Erl. II; Bertel, Grundriß2, RN 359; LSK 1982/47).Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unzutreffend ist das Vorbringen in der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), das angefochtene Urteil sei deshalb nichtig, weil die (früheren) Steuerberater des Angeklagten ohne Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als Zeugen vernommen wurden. Denn eine solche ausdrückliche Belehrung ist nach Paragraph 152, Absatz 3, StPO nur für die im Absatz eins, Ziffer eins, der genannten Gesetzesstelle angeführten Angehörigen vorgesehen. Wirtschaftstreuhänder (zu denen auch die Steuerberater zählen; vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, WTBO), Rechtsanwälte und Notar verzichten durch ihre Aussage auf das Entschlagungsrecht (Foregger-Serini3, Paragraph 152, StPO Erl. römisch zwei; Bertel, Grundriß2, RN 359; LSK 1982/47).