Die aus § 281 Abs 1 Z 3 und 10 StPO nur gegen die Schuldsprüche I bis V gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 StPO nur gegen die Schuldsprüche römisch eins bis römisch fünf gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Der aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund zum Faktenkomplex V erhobene Vorwurf, aus der Formulierung des Urteilsspruchs sei insoweit - der Bestimmung des § 260 (gemeint: Abs 1 Z 1) StPO zuwider - "tatsächlich nicht erkennbar", welcher Taten die Angeklagte schuldig erkannt worden sei, setzt sich darüber hinweg, daß die (einleitend auch zur Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB trotz einer in der Folge unterlaufenen Wortauslassung unmißverständliche) Spruchfassung in Verbindung mit den diesen Faktenkomplex betreffenden Begründungspassagen (31 und 33/II) den gesetzlichen Anforderungen sowohl der Individualisierung als auch der (den Urteilsgründen vorbehaltenen) Konkretisierung der Tat in einer die reklamierte Unbestimmtheit ausschließenden Weise Rechnung trägt.Der aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund zum Faktenkomplex römisch fünf erhobene Vorwurf, aus der Formulierung des Urteilsspruchs sei insoweit - der Bestimmung des Paragraph 260, (gemeint: Absatz eins, Ziffer eins,) StPO zuwider - "tatsächlich nicht erkennbar", welcher Taten die Angeklagte schuldig erkannt worden sei, setzt sich darüber hinweg, daß die (einleitend auch zur Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB trotz einer in der Folge unterlaufenen Wortauslassung unmißverständliche) Spruchfassung in Verbindung mit den diesen Faktenkomplex betreffenden Begründungspassagen (31 und 33/II) den gesetzlichen Anforderungen sowohl der Individualisierung als auch der (den Urteilsgründen vorbehaltenen) Konkretisierung der Tat in einer die reklamierte Unbestimmtheit ausschließenden Weise Rechnung trägt.
Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil das angefochtene Urteil zu den Fakten I bis IV gar nicht von einer auch für diese Tathandlungen aktuellen Benützung falscher oder verfälschter Urkunden ausgeht, die Aufnahme dieser Qualifikation in die sämtliche Fakten zusammenfassende (§ 29 StGB) Betrugsbenennung vielmehr auf Täuschungsmodalitäten zu anderen Schuldspruchfakten beruht.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil das angefochtene Urteil zu den Fakten römisch eins bis römisch vier gar nicht von einer auch für diese Tathandlungen aktuellen Benützung falscher oder verfälschter Urkunden ausgeht, die Aufnahme dieser Qualifikation in die sämtliche Fakten zusammenfassende (Paragraph 29, StGB) Betrugsbenennung vielmehr auf Täuschungsmodalitäten zu anderen Schuldspruchfakten beruht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung gegen den Strafausspruch bzw die Adhäsionserkenntnisse wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung gegen den Strafausspruch bzw die Adhäsionserkenntnisse wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.