Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in dem zur Darstellung vermeintlicher formeller Begründungsmängel vorweg ungeeigneten Versuch, die detaillierte, sämtliche wesentlichen Verfahrensergebnisse im Einklang mit den Denkgesetzen mitberücksichtigende tatrichterliche Würdigung sowohl der Verantwortung des (in Richtung vereinzelter, durch Alkohol- und Medikamentenkonsum im Zusammenhang mit "Schicksalsschlägen" geförderter Entgleisungen teilgeständigen) Angeklagten als auch der Angaben des tatbetroffenen Kindes vor der Polizei und der Zeugin Mag.Claudia R***** in Verbindung mit dem Gutachten des (auf Kinderneuropsychiatrie spezialisierten) Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Max Friedrich nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung mit einer für den Angeklagten günstigeren Zielsetzung zu problematisieren. Dies gilt für die spekulative Reklamation eines "kleinen Racheaktes" des Tatopfers nicht anders als für die weiteren Einwände, ein - vom Erstgericht als erwiesen angenommenes - Zusammenpressen der Beine des Mädchens hätte die dem Angeklagten angelastete Berührung seines Geschlechtsteiles mit jenem des - vom Sachverständigen ausdrücklich als "intellektuell an der unteren Grenze der Norm" beurteilten - Mädchens ausgeschlossen, die von der Zeugin Mag.R***** geäußerte Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Kindes als "einhundertfünzigprozentig" widerspreche ebenso den logischen Gesetzen wie vor dem Hintergrund der schulischen Sexualerziehung eine bloß "schleichende" tatbedingte Wesenveränderung, es ferner in sich widersprüchlich bzw undeutlich begründet sei, wenn das Erstgericht ein Unternehmen des Beischlafs bereits im Herbst 1993 zu Beginn des als erwiesen angenommenen Tatzeitraumes bejahe, andererseits aber davon ausgehe, daß sich die inkriminierten Verfehlungen mit zunehmender Dauer intensiviert hätten, wenngleich sich die Anzahl der Übergriffe nicht mehr feststellen lasse.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in dem zur Darstellung vermeintlicher formeller Begründungsmängel vorweg ungeeigneten Versuch, die detaillierte, sämtliche wesentlichen Verfahrensergebnisse im Einklang mit den Denkgesetzen mitberücksichtigende tatrichterliche Würdigung sowohl der Verantwortung des (in Richtung vereinzelter, durch Alkohol- und Medikamentenkonsum im Zusammenhang mit "Schicksalsschlägen" geförderter Entgleisungen teilgeständigen) Angeklagten als auch der Angaben des tatbetroffenen Kindes vor der Polizei und der Zeugin Mag.Claudia R***** in Verbindung mit dem Gutachten des (auf Kinderneuropsychiatrie spezialisierten) Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Max Friedrich nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung mit einer für den Angeklagten günstigeren Zielsetzung zu problematisieren. Dies gilt für die spekulative Reklamation eines "kleinen Racheaktes" des Tatopfers nicht anders als für die weiteren Einwände, ein - vom Erstgericht als erwiesen angenommenes - Zusammenpressen der Beine des Mädchens hätte die dem Angeklagten angelastete Berührung seines Geschlechtsteiles mit jenem des - vom Sachverständigen ausdrücklich als "intellektuell an der unteren Grenze der Norm" beurteilten - Mädchens ausgeschlossen, die von der Zeugin Mag.R***** geäußerte Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Kindes als "einhundertfünzigprozentig" widerspreche ebenso den logischen Gesetzen wie vor dem Hintergrund der schulischen Sexualerziehung eine bloß "schleichende" tatbedingte Wesenveränderung, es ferner in sich widersprüchlich bzw undeutlich begründet sei, wenn das Erstgericht ein Unternehmen des Beischlafs bereits im Herbst 1993 zu Beginn des als erwiesen angenommenen Tatzeitraumes bejahe, andererseits aber davon ausgehe, daß sich die inkriminierten Verfehlungen mit zunehmender Dauer intensiviert hätten, wenngleich sich die Anzahl der Übergriffe nicht mehr feststellen lasse.
Soweit im Rahmen der Rechtsrügen (Z 9 lit a) Feststellungsmängel zur Frage des auch das Alter des Tatopfers umfassenden Tätervorsatzes geltend gemacht werden, so genügt der Hinweis auf die auch dazu eindeutigen Klarstellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB in den Urteilsgründen (US 6, 16 und 18).Soweit im Rahmen der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel zur Frage des auch das Alter des Tatopfers umfassenden Tätervorsatzes geltend gemacht werden, so genügt der Hinweis auf die auch dazu eindeutigen Klarstellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraphen 206, Absatz eins und 207 Absatz eins, StGB in den Urteilsgründen (US 6, 16 und 18).
Als mangels Orientierung an sämtlichen wesentlichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in gleicher Weise nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der unter Zugrundelegung der erneut urteilsfremden Prämisse jeweils fehlender Berührungen der Geschlechtsteile zum Faktenkomplex I 1 eine Tatbeurteilung als bloß versuchter Beischlaf mit Unmündigen angestrebt wird.Als mangels Orientierung an sämtlichen wesentlichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in gleicher Weise nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der unter Zugrundelegung der erneut urteilsfremden Prämisse jeweils fehlender Berührungen der Geschlechtsteile zum Faktenkomplex römisch eins 1 eine Tatbeurteilung als bloß versuchter Beischlaf mit Unmündigen angestrebt wird.
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.