Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge entwickelt aus der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe sich am 2. September 2006 um 10:04 Uhr in St. Johann in Tirol und am 21. September 2006 um 16:22 Uhr in Zell am See (Salzburg) aufgehalten (US 6 f), die Behauptung, die Feststellungen, wonach die Drohbriefe an diesen beiden Tagen in Bozen (Südtirol) zur Post gegeben wurden (US 5), seien unvollständig (Z 5 zweiter Fall) und stünden im Widerspruch „zum Protokoll" (offenbar gemeint: Z 5 fünfter Fall) sowie zu den vorgenannten Konstatierungen (Z 5 dritter Fall).Die Mängelrüge entwickelt aus der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe sich am 2. September 2006 um 10:04 Uhr in St. Johann in Tirol und am 21. September 2006 um 16:22 Uhr in Zell am See (Salzburg) aufgehalten (US 6 f), die Behauptung, die Feststellungen, wonach die Drohbriefe an diesen beiden Tagen in Bozen (Südtirol) zur Post gegeben wurden (US 5), seien unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) und stünden im Widerspruch „zum Protokoll" (offenbar gemeint: Ziffer 5, fünfter Fall) sowie zu den vorgenannten Konstatierungen (Ziffer 5, dritter Fall).
Ein Urteil ist unvollständig, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, und aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 467; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe4, 192 f, 201 f, 214 ff). Indem die Beschwerde das Vorliegen dieser Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Ein Urteil ist unvollständig, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, und aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 467; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe4, 192 f, 201 f, 214 ff). Indem die Beschwerde das Vorliegen dieser Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Mit sich selbst im Widerspruch ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die relevierten Konstatierungen nicht, weil diese einander nicht ausschließen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe4, 200).Mit sich selbst im Widerspruch ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die relevierten Konstatierungen nicht, weil diese einander nicht ausschließen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe4, 200).
Soweit das Beschwerdevorbringen als auf eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) gerichtet zu verstehen ist, wird auf die - logisch und empirisch einwandfreien - beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter verwiesen, wonach die Uhrzeit der Postaufgabe der Drohbriefe nicht feststellbar ist und die Wegstrecke zwischen Bozen einerseits sowie St. Johann in Tirol und Zell am See andererseits jedenfalls innerhalb eines Tages zurückgelegt werden kann (US 6 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Soweit das Beschwerdevorbringen als auf eine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) gerichtet zu verstehen ist, wird auf die - logisch und empirisch einwandfreien - beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter verwiesen, wonach die Uhrzeit der Postaufgabe der Drohbriefe nicht feststellbar ist und die Wegstrecke zwischen Bozen einerseits sowie St. Johann in Tirol und Zell am See andererseits jedenfalls innerhalb eines Tages zurückgelegt werden kann (US 6 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.