Entscheidung 12 Os 162/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Strafgefangenen Miklos A***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 25. September 2008, AZ 9 Bs 378/08v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Strafgefangenen Miklos A***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 46, StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 25. September 2008, AZ 9 Bs 378/08v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Strafgefangenen Miklos A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. September 2008, GZ 2 BE 197/07x-22, mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen gemäß § 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Anmerkung
E89737
12Os162.08b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00162.08B.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081211_OGH0002_0120OS00162_08B0000_000