Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten H*****:
Dass gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers die vor der Polizei getätigten Angaben von in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die sich dabei auf ihre früheren Aussagen ausdrücklich bezogen hatten, verlesen wurden (ON 107 S 22), begründet der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider keine Nichtigkeit: Soweit sich nämlich ein Zeuge bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seine früheren Angaben beruft, ohne von ihnen abzuweichen oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, fallen diese früheren Angaben nicht unter den Schutzzweck des § 252 Abs 1 StPO, weil ihre Wiedergabe an der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Befragungsmöglichkeit nichts ändert. Derartige Verlesungen bedürfen somit keiner Zustimmung im Sinne von § 252 Abs 1 Z 4 StPO (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 31; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 230; RIS-Justiz RS0110150). Die in der Rechtsmittelschrift zitierte Kommentarstelle (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 237) betrifft den hier nicht vorliegenden Fall von Vorhalten.Dass gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers die vor der Polizei getätigten Angaben von in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die sich dabei auf ihre früheren Aussagen ausdrücklich bezogen hatten, verlesen wurden (ON 107 S 22), begründet der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider keine Nichtigkeit: Soweit sich nämlich ein Zeuge bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seine früheren Angaben beruft, ohne von ihnen abzuweichen oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, fallen diese früheren Angaben nicht unter den Schutzzweck des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, weil ihre Wiedergabe an der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Befragungsmöglichkeit nichts ändert. Derartige Verlesungen bedürfen somit keiner Zustimmung im Sinne von Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 31; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 230; RIS-Justiz RS0110150). Die in der Rechtsmittelschrift zitierte Kommentarstelle (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 237) betrifft den hier nicht vorliegenden Fall von Vorhalten.
Die Instruktionsrüge (Z 8) geht vom Ansatz her fehl, weil sie nicht an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung Maß nimmt. Dass sich (auch) zur Annahme eines Versuchs der Tätervorsatz auf sämtliche Tatbildmerkmale beziehen muss, wurde den Geschworenen nämlich gar wohl dargelegt (vgl die Punkte A 2 vorletzter Satz und A 7 vierter, sechster und siebter Absatz der schriftlichen Rechtsbelehrung).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) geht vom Ansatz her fehl, weil sie nicht an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung Maß nimmt. Dass sich (auch) zur Annahme eines Versuchs der Tätervorsatz auf sämtliche Tatbildmerkmale beziehen muss, wurde den Geschworenen nämlich gar wohl dargelegt vergleiche die Punkte A 2 vorletzter Satz und A 7 vierter, sechster und siebter Absatz der schriftlichen Rechtsbelehrung).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag - so sie überhaupt im gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmen bleibt (die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz in diesem Zusammenhang etwa ist ebenso völlig verfehlt wie die Forderung, „der Oberste Gerichtshof möge daher unabhängig vom Unmittelbarkeitsprinzip die Beweise anhand der Akten würdigen und das Resultat mit dem der Geschworenen vergleichen") - keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen im Wahrspruch erwecken. Denn der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag - so sie überhaupt im gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmen bleibt (die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz in diesem Zusammenhang etwa ist ebenso völlig verfehlt wie die Forderung, „der Oberste Gerichtshof möge daher unabhängig vom Unmittelbarkeitsprinzip die Beweise anhand der Akten würdigen und das Resultat mit dem der Geschworenen vergleichen") - keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen im Wahrspruch erwecken. Denn der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Diverse Unterschiede im Rahmen mehrerer Vernehmungen der Opfer zu keine entscheidenden Tatsachen betreffenden Umständen im Vorfeld der angeklagten Taten (wie die Frauen etwa in Kontakt mit dem Erstangeklagten kamen) entziehen sich des Aufgreifens im Nichtigkeitsverfahren. Soweit der Rechtsmittelwerber den Einsatz eines Elektroschockers thematisiert, gelingt ihm mit der Analyse der Zeugenaussagen L***** und M***** das angestrebte Ziel des Erweckens qualifizierter Bedenken ebensowenig, mag eine solche Waffe auch nicht sichergestellt worden sein (vgl in diesem Zusammenhang allerdings etwa die Aussage der Zeugin K***** ON 84 S 58 ff - einer früheren Mitarbeiterin des Erstangeklagten - über ein früheres Vorzeigen einer solchen Waffe durch den Beschwerdeführer).Diverse Unterschiede im Rahmen mehrerer Vernehmungen der Opfer zu keine entscheidenden Tatsachen betreffenden Umständen im Vorfeld der angeklagten Taten (wie die Frauen etwa in Kontakt mit dem Erstangeklagten kamen) entziehen sich des Aufgreifens im Nichtigkeitsverfahren. Soweit der Rechtsmittelwerber den Einsatz eines Elektroschockers thematisiert, gelingt ihm mit der Analyse der Zeugenaussagen L***** und M***** das angestrebte Ziel des Erweckens qualifizierter Bedenken ebensowenig, mag eine solche Waffe auch nicht sichergestellt worden sein vergleiche in diesem Zusammenhang allerdings etwa die Aussage der Zeugin K***** ON 84 S 58 ff - einer früheren Mitarbeiterin des Erstangeklagten - über ein früheres Vorzeigen einer solchen Waffe durch den Beschwerdeführer).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Ha*****:
Die Tatsachenrüge (Z 10a) erschöpft sich in den Hinweisen, dieser Angeklagte hätte nicht aktiv drohend in das Geschehen eingegriffen (was im Verdikt auch nicht festgestellt ist) und dass die Zeugin M***** widersprüchlich ausgesagt hätte sowie in Überlegungen, der Erstangeklagte hätte keinen Helfer benötigt, ein „Schmierestehen" vor der Zimmertüre wäre sinnvoller gewesen und dass der Zweitangeklagte „in keinerlei Planungstätigkeit eingebunden war" und „keinerlei Beute erhielt". Sie gipfelt in der Hypothese „Dem Angeklagten scheint offenbar nachteilig angerechnet worden zu sein, dass dieser von kräftiger Statur ist und ein Gewicht von 130 kg aufweist." Eine erfolgversprechende Tatsachenrüge wird derart nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht - eine Berufung wegen Schuld (der diese Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich entspricht) kennt das kollegialgerichtliche Verfahren indes nicht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erschöpft sich in den Hinweisen, dieser Angeklagte hätte nicht aktiv drohend in das Geschehen eingegriffen (was im Verdikt auch nicht festgestellt ist) und dass die Zeugin M***** widersprüchlich ausgesagt hätte sowie in Überlegungen, der Erstangeklagte hätte keinen Helfer benötigt, ein „Schmierestehen" vor der Zimmertüre wäre sinnvoller gewesen und dass der Zweitangeklagte „in keinerlei Planungstätigkeit eingebunden war" und „keinerlei Beute erhielt". Sie gipfelt in der Hypothese „Dem Angeklagten scheint offenbar nachteilig angerechnet worden zu sein, dass dieser von kräftiger Statur ist und ein Gewicht von 130 kg aufweist." Eine erfolgversprechende Tatsachenrüge wird derart nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht - eine Berufung wegen Schuld (der diese Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich entspricht) kennt das kollegialgerichtliche Verfahren indes nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.