Gemäß § 50 Abs. 1 StGB hat das Gericht unter anderem einen Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen wird, Weisungen zu erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Eine nähere Aussage über den Inhalt der als Weisungen in Betracht kommenden Ge- und Verbote findet sich im § 51 StGB, dessen Abs. 2 eine beispielsweise Aufzählung hiezu enthält.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB hat das Gericht unter anderem einen Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen wird, Weisungen zu erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Eine nähere Aussage über den Inhalt der als Weisungen in Betracht kommenden Ge- und Verbote findet sich im Paragraph 51, StGB, dessen Absatz 2, eine beispielsweise Aufzählung hiezu enthält.
Wesentlich ist die im zweiten Satz des § 51 Abs. 1 StGB statuierte Einschränkung, derzufolge Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrecher darstellen, unzulässig sind. Eben gegen diese (einschränkende) Bestimmung verstößt aber die im vorliegenden Fall vom Bezirksgericht Lembach erteilte Weisung:Wesentlich ist die im zweiten Satz des Paragraph 51, Absatz eins, StGB statuierte Einschränkung, derzufolge Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrecher darstellen, unzulässig sind. Eben gegen diese (einschränkende) Bestimmung verstößt aber die im vorliegenden Fall vom Bezirksgericht Lembach erteilte Weisung:
Schon der wesentliche Punkt dieser Weisung, nämlich in einer öffentlichen oder privaten Sozialinstitution 'Arbeiten aller Art' zu verrichten, ist mit der vorzitierten Einschränkung des gerichtlichen Weisungsrechtes durch den § 51 Abs. 1, zweiter Satz StGB unvereinbar. Würde doch damit dem Verurteilten, will er den Widerruf der bedingten Strafnachsicht hintanzuhalten, die Verpflichtung treffen, willkürlich vom 'Arbeitgeber' bestimmte Arbeiten, und zwar auch solche unzumutbarer Art auszuführen. Abgesehen davon ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern eine solche dem Verurteilten erteilte Weisung unter Berücksichtigung der spezifischen Art der ihm im vorliegenden Fall zur Last fallenden Straftat (§ 83 Abs. 1 StGB) im Sinne des § 51 Abs. 1Schon der wesentliche Punkt dieser Weisung, nämlich in einer öffentlichen oder privaten Sozialinstitution 'Arbeiten aller Art' zu verrichten, ist mit der vorzitierten Einschränkung des gerichtlichen Weisungsrechtes durch den Paragraph 51, Absatz eins,, zweiter Satz StGB unvereinbar. Würde doch damit dem Verurteilten, will er den Widerruf der bedingten Strafnachsicht hintanzuhalten, die Verpflichtung treffen, willkürlich vom 'Arbeitgeber' bestimmte Arbeiten, und zwar auch solche unzumutbarer Art auszuführen. Abgesehen davon ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern eine solche dem Verurteilten erteilte Weisung unter Berücksichtigung der spezifischen Art der ihm im vorliegenden Fall zur Last fallenden Straftat (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins
erster Satz StGB geeignet sein soll, ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Denn nur diesen Zweck sollen die im Gesetz vorgesehenen Weisungen erfüllen, keinesfalls dürfen diese aber ein Ersatz für das bedingt nachgesehene Strafübel darstellen (vgl. EvBl. 1975/284, 9 Os 110-112/78). Eine unentgeltliche Arbeitsleistung, wie sie vorliegend vom Verurteilten verlangt wird, kommt aber in ihrer Auswirkung der Bezahlung der Geldstrafe sehr nahe, könnte er doch in der für die aufgetragenen Arbeiten aufgewendeten Zeit auch einer entsprechend bezahlten Beschäftigung nachgehen. Unzumutbar ist aber auch die weiters dem Verurteilten auferlegte Verpflichtung, allenfalls bis zu 10 Sozialinstitutionen aufzusuchen, sich dort als ein vom Strafgericht zur unentgeltlichen Arbeitsleistung bestimmter Rechtsbrecher zu deklarieren und von allen diesen Stellen schriftliche Absagen einzuholen, damit sein in Entsprechung der ihm erteilten Weisung aufgewendetes Bemühen vom Gericht auch anerkannt werde.erster Satz StGB geeignet sein soll, ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Denn nur diesen Zweck sollen die im Gesetz vorgesehenen Weisungen erfüllen, keinesfalls dürfen diese aber ein Ersatz für das bedingt nachgesehene Strafübel darstellen vergleiche EvBl. 1975/284, 9 Os 110-112/78). Eine unentgeltliche Arbeitsleistung, wie sie vorliegend vom Verurteilten verlangt wird, kommt aber in ihrer Auswirkung der Bezahlung der Geldstrafe sehr nahe, könnte er doch in der für die aufgetragenen Arbeiten aufgewendeten Zeit auch einer entsprechend bezahlten Beschäftigung nachgehen. Unzumutbar ist aber auch die weiters dem Verurteilten auferlegte Verpflichtung, allenfalls bis zu 10 Sozialinstitutionen aufzusuchen, sich dort als ein vom Strafgericht zur unentgeltlichen Arbeitsleistung bestimmter Rechtsbrecher zu deklarieren und von allen diesen Stellen schriftliche Absagen einzuholen, damit sein in Entsprechung der ihm erteilten Weisung aufgewendetes Bemühen vom Gericht auch anerkannt werde.
Wenig sinnvoll erscheint auch der dem Verurteilten mit dem gegenständlichen Beschluß erteilte Auftrag, über die geleisteten Arbeiten ein ausführliches Zeugnis zu 'begehren'; denn zur überprüfung durch das Gericht, ob er der erteilten Weisung auch tatsächlich nachgekommen ist, würde das auf Ausstellung eines solchen Zeugnisses gerichtete Begehren nicht genügen, es wäre vielmehr die Vorlage eines über die geleisteten Arbeiten ausgestellten Zeugnisses durch den Verurteilten erforderlich. Ob er aber ein solches Zeugnis erhält, liegt außerhalb des Einflußbereiches des Verurteilten, die Ausstellung eines solchen Arbeitszeugnisses durch den 'Arbeitgeber' könnte weder von ihm noch vom Gericht erzwungen werden.
Schließlich erweist sich aber auch der letzte Absatz der dem Verurteilten erteilten Weisung als gesetzwidrig, wonach er u.a. auch bei auffallend nachlässiger Befolgung der Weisung mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht ungeachtet seines sonstigen Verhaltens zu rechnen habe, widerspricht dies doch der Anordnung des § 53 Abs. 3 StGB, derzufolge ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus dem Grunde der Nichtbefolgung einer Weiung nur dann zulässig ist, wenn die Mißachtung der gerichtlichen Weisung trotz förmlicher Mahnung auf dem bösen Willen des Rechtsbrechers beruht. Denn ein Widerruf schon wegen fahrlässiger ('nachlässiger') Nichtbefolgung einer Weisung kommt nach dem Gesetz nicht in Betracht und durfte demnach auch nicht angedroht werden.Schließlich erweist sich aber auch der letzte Absatz der dem Verurteilten erteilten Weisung als gesetzwidrig, wonach er u.a. auch bei auffallend nachlässiger Befolgung der Weisung mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht ungeachtet seines sonstigen Verhaltens zu rechnen habe, widerspricht dies doch der Anordnung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB, derzufolge ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus dem Grunde der Nichtbefolgung einer Weiung nur dann zulässig ist, wenn die Mißachtung der gerichtlichen Weisung trotz förmlicher Mahnung auf dem bösen Willen des Rechtsbrechers beruht. Denn ein Widerruf schon wegen fahrlässiger ('nachlässiger') Nichtbefolgung einer Weisung kommt nach dem Gesetz nicht in Betracht und durfte demnach auch nicht angedroht werden.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.