Mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB, weil sich aus dem Wahrspruch nicht ergebe, daß die zur Drohung verwendete Pistole geladen war.Mit seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB, weil sich aus dem Wahrspruch nicht ergebe, daß die zur Drohung verwendete Pistole geladen war.
Nach seit der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofs vom 11.September 1978, SSt. 49/45, einhelliger Rechtsprechung kommt es jedoch für die Tatbildlichkeit der Verwendung einer Schußwaffe beim Raub als Mittel der (qualifizierten) Drohung unter dem Gesichtspunkt des § 143 zweiter Fall StGB nicht darauf an, ob diese Schußwaffe geladen ist oder nicht; ist doch auch die Drohung mit einer ungeladenen Schußwaffe geeignet, bei dem in Unkenntnis des wahren Sachverhalts befindlichen Bedrohten die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des angedrohten Übels (infolge Schußwaffengebrauchs) zu erwecken (Zipf im WK § 143 Rz. 17 mit weiteren Judikatur- und Literaturzitaten). Demgemäß ist dem Schwurgerichtshof kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn er auf der Basis des Wahrspruchs (auch) den zweiten Qualifikationsfall des § 143 StGB als gegeben annahm.Nach seit der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofs vom 11.September 1978, SSt. 49/45, einhelliger Rechtsprechung kommt es jedoch für die Tatbildlichkeit der Verwendung einer Schußwaffe beim Raub als Mittel der (qualifizierten) Drohung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht darauf an, ob diese Schußwaffe geladen ist oder nicht; ist doch auch die Drohung mit einer ungeladenen Schußwaffe geeignet, bei dem in Unkenntnis des wahren Sachverhalts befindlichen Bedrohten die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des angedrohten Übels (infolge Schußwaffengebrauchs) zu erwecken (Zipf im WK Paragraph 143, Rz. 17 mit weiteren Judikatur- und Literaturzitaten). Demgemäß ist dem Schwurgerichtshof kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn er auf der Basis des Wahrspruchs (auch) den zweiten Qualifikationsfall des Paragraph 143, StGB als gegeben annahm.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten eine fünfjährige Freiheitsstrafe und wertete die zweifache Qualifikation nach § 143 StGB und die brutale Vorgangsweise gegenüber dem Raubopfer als erschwerend, das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Einwirkung des Mittäters Kenan A*** auf den eine untergeordnete Rolle spielenden Angeklagten als mildernd.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten eine fünfjährige Freiheitsstrafe und wertete die zweifache Qualifikation nach Paragraph 143, StGB und die brutale Vorgangsweise gegenüber dem Raubopfer als erschwerend, das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Einwirkung des Mittäters Kenan A*** auf den eine untergeordnete Rolle spielenden Angeklagten als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGBMit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach Paragraph 41, StGB
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend angenommen und gewertet. Die Einwirkung des Mittäters wurde ebenso wie die untergeordnete Rolle des Angeklagten berücksichtigt. Besonders ins Gewicht fällt jedoch der letztgenannte Milderungsgrund nicht, denn der Angeklagte hat, wenn er auch nicht die Waffe führte, sehr aktiv am Raubüberfall, unter anderem durch die Fesselung des Opfers, mitgewirkt. Soweit der Berufungswerber bemängelt, daß die zweifache Qualifikation nach § 143 StGB zu Unrecht als erschwerend angenommen wurde, geht er nicht vom Wahrspruch der Geschwornen aus, mit dem, wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, mit Recht die Begehung des Raubes unter Verwendung einer Waffe angenommen wurde.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend angenommen und gewertet. Die Einwirkung des Mittäters wurde ebenso wie die untergeordnete Rolle des Angeklagten berücksichtigt. Besonders ins Gewicht fällt jedoch der letztgenannte Milderungsgrund nicht, denn der Angeklagte hat, wenn er auch nicht die Waffe führte, sehr aktiv am Raubüberfall, unter anderem durch die Fesselung des Opfers, mitgewirkt. Soweit der Berufungswerber bemängelt, daß die zweifache Qualifikation nach Paragraph 143, StGB zu Unrecht als erschwerend angenommen wurde, geht er nicht vom Wahrspruch der Geschwornen aus, mit dem, wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, mit Recht die Begehung des Raubes unter Verwendung einer Waffe angenommen wurde.
Auch wenn man den Ausführungen des Angeklagten folgt, daß die Tat nicht mit besonderer Brutalität gegenüber dem Raubopfer verübt wurde, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände nicht beträchtlich, sodaß das außerordentliche Milderungsrecht (§ 41 StGB) nicht angewendet werden konnte.Auch wenn man den Ausführungen des Angeklagten folgt, daß die Tat nicht mit besonderer Brutalität gegenüber dem Raubopfer verübt wurde, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände nicht beträchtlich, sodaß das außerordentliche Milderungsrecht (Paragraph 41, StGB) nicht angewendet werden konnte.
Die mit der Untergrenze des Strafrahmens verhängte Strafe entspricht vielmehr dem Schuldgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Täters. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.