Die Verfahrensrüge (Z 4) betrifft teils keine entscheidungswesentlichen Tatsachen und ist andererseits nicht durch das Vorbringen im Beweisantrag gedeckt.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betrifft teils keine entscheidungswesentlichen Tatsachen und ist andererseits nicht durch das Vorbringen im Beweisantrag gedeckt.
In der Hauptverhandlung (II S 216) hat der Verteidiger des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage beantragt, "ob die Angeklagten wirklich solche Vorteile erzielt haben, zur Weinsituation 1980 bis 1983 und auch zur Frage, was ein Wein mit 'spätleseartigem Charakter' ist".In der Hauptverhandlung (römisch zwei S 216) hat der Verteidiger des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage beantragt, "ob die Angeklagten wirklich solche Vorteile erzielt haben, zur Weinsituation 1980 bis 1983 und auch zur Frage, was ein Wein mit 'spätleseartigem Charakter' ist".
Das Erstgericht lehnte die Beweisaufnahme, mit der (im Urteil, S 232 f, nachgetragenen) Begründung ab, daß das WeinG 1961 genaue Bestimmungen für die Deklarierung eines Weines als "Spätlese" enthalten habe, es damit nicht im Belieben eines Weinhauers gestanden sei, Weine, die sie geschmacklich für Qualitätsweine hielten, auch als solche zu deklarieren und daß dem WeinG 1961 die Bezeichnung "spätleseartig" unbekannt gewesen sei.
Durch die Abweisung dieses Antrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt, weil die Frage, welche Beschaffenheit ein Wein mit "spätleseartigem Charakter" hat und welche Preisunterschiede zwischen einem solchen und einem Qualitätswein bestanden haben, im vorliegenden Falle - wie schon das Erstgericht mit Recht anführt - im Hinblick auf diese eindeutigen Vorschriften über die Deklarierung eines Weines als Qualitätswein (§ 19 WeinG 1961) und die Bestellung eines solchen durch die Käufer, nicht entscheidungswesentlich ist. Soweit die Unterlassung der Einvernahme eines Sachverständigen auch darüber, welche Papiere für den Weinexport in die USA notwendig waren und zur Konsumentenerwartung in den USA gerügt wird, so fehlt es der Verfahrensrüge hier schon deshalb an der formalen gesetzlichen Grundlage, weil nach dem für die Prüfung des Zwischenerkenntnisses allein maßgeblichen Inhalt des protokollierten Beweisantrages die Einvernahme eines Sachverständigen zu diesem Beweisthema nicht beantragt wurde.Durch die Abweisung dieses Antrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt, weil die Frage, welche Beschaffenheit ein Wein mit "spätleseartigem Charakter" hat und welche Preisunterschiede zwischen einem solchen und einem Qualitätswein bestanden haben, im vorliegenden Falle - wie schon das Erstgericht mit Recht anführt - im Hinblick auf diese eindeutigen Vorschriften über die Deklarierung eines Weines als Qualitätswein (Paragraph 19, WeinG 1961) und die Bestellung eines solchen durch die Käufer, nicht entscheidungswesentlich ist. Soweit die Unterlassung der Einvernahme eines Sachverständigen auch darüber, welche Papiere für den Weinexport in die USA notwendig waren und zur Konsumentenerwartung in den USA gerügt wird, so fehlt es der Verfahrensrüge hier schon deshalb an der formalen gesetzlichen Grundlage, weil nach dem für die Prüfung des Zwischenerkenntnisses allein maßgeblichen Inhalt des protokollierten Beweisantrages die Einvernahme eines Sachverständigen zu diesem Beweisthema nicht beantragt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf seinen Schriftsatz vom 9.Juni 1986 verweist, war darauf nicht Bedacht zu nehmen, weil das Rechtsmittel unmittelbar ausgeführt werden muß und ein Hinweis auf frühere Schriftsätze nicht genügt (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 34 bei § 285).Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf seinen Schriftsatz vom 9.Juni 1986 verweist, war darauf nicht Bedacht zu nehmen, weil das Rechtsmittel unmittelbar ausgeführt werden muß und ein Hinweis auf frühere Schriftsätze nicht genügt vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 34 bei Paragraph 285,).
Im übrigen übergeht die Mängelrüge (Z 5) jene Urteilsausführungen, auf welche das Erstgericht seine Tatsachenfeststellungen stützte oder richtet sich nur gegen Tatsachen, die nicht entscheidungswesentlich sind.Im übrigen übergeht die Mängelrüge (Ziffer 5,) jene Urteilsausführungen, auf welche das Erstgericht seine Tatsachenfeststellungen stützte oder richtet sich nur gegen Tatsachen, die nicht entscheidungswesentlich sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zuwider gründete das Erstgericht auch die Urteilskonstatierung, daß in den Jahren 1980 bis 1982 Tafelwein bzw. gewöhnlicher Tischwein an die Firma S*** geliefert wurde, auf die geständige Verantwortung der Angeklagten im Vorverfahren (vgl. II S 231).Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zuwider gründete das Erstgericht auch die Urteilskonstatierung, daß in den Jahren 1980 bis 1982 Tafelwein bzw. gewöhnlicher Tischwein an die Firma S*** geliefert wurde, auf die geständige Verantwortung der Angeklagten im Vorverfahren vergleiche römisch zwei S 231).
Die Behauptung der Beschwerde, daß nach der Aussage des Zeugen S*** ein Zertifikat nach dem österreichischen Weingesetz vom amerikanischen Weinkäufer nicht verlangt wurde, trifft in dieser Form nicht zu; der Zeuge hat vielmehr dazu angegeben, daß das Zertifikat mitgeliefert werden mußte (vgl. II S 215). Wenn die Rüge auf die Aussage dieses Zeugen verweist, wonach es den Amerikanern egal war, ob es sich bei dem Wein um eine Spätlese gehandelt habe oder nicht, weil nur der Charakter einer Spätlese verlangt worden sei, so wird hier nicht die gesamte entscheidungswesentliche Aussage wiedergegeben. Denn der genannte Zeuge hat in diesem Zusammenhang auch angegeben, daß an die Kunden in den USA "Gumpoldskirchner Doktor Spätlese, Spätrot-Rotgipfler, Eigengewächs und Originalabfüllung" geliefert wurde, er vom Angeklagten einen Wein mit dieser Etikettierung kaufte, eine Spätlese mit Papieren und dem Weingütesiegel bekam (II S 213), ein Wein ohne Weingütesiegel nicht exportfähig gewesen wäre und für den Fall, daß der (vom Angeklagten gelieferte) Wein keine Spätlese gewesen wäre, dieser nicht exportiert hätte werden können (II S 214); diese und alle weiteren Ausführungen des Zeugen (II S 215), aus denen sich klar ergibt, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Lieferung des genannten Qualitätsweines Geschäftsgrundlage war, und zwar auch für den Letztverbraucher, übergeht die Rüge gänzlich. Wenn die Beschwerdeausführungen diese Aussage des Zeugen S*** anders zu deuten suchen, so wird im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft. Dies gilt auch für jenes Vorbringen der Mängelrüge, das sie sich gegen den Beweiswert der Verantwortung der Angeklagten im Vorverfahren und dagegen wendet, daß das Gericht den späteren Aussagen in der Hauptverhandlung nicht gefolgt ist, und - in Übergehung der bezüglichen Urteilsausführungen, vgl. II S 231 f - behauptet, für die bestellungswidrige Lieferung an die Firma M*** & R*** gebe es keinen Beweis. Damit wird im Ergebnis nur versucht, dieser als unglaubwürdig abgelehnten Darstellung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Auch mit dem Vorbringen zum festgestellten Schadensbetrag zeigen die Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf. Auch hier wird nicht auf die vom Erstgericht dafür gegebene Begründung und die dafür maßgeblichen Beweismittel (vgl. etwa dazu die von der Angeklagten Margarethe M*** angegebene Gewinnspanne, I ON 12 S 49 f) abgestellt sondern nur nach Art einer Schuldberufung versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen.Die Behauptung der Beschwerde, daß nach der Aussage des Zeugen S*** ein Zertifikat nach dem österreichischen Weingesetz vom amerikanischen Weinkäufer nicht verlangt wurde, trifft in dieser Form nicht zu; der Zeuge hat vielmehr dazu angegeben, daß das Zertifikat mitgeliefert werden mußte vergleiche römisch zwei S 215). Wenn die Rüge auf die Aussage dieses Zeugen verweist, wonach es den Amerikanern egal war, ob es sich bei dem Wein um eine Spätlese gehandelt habe oder nicht, weil nur der Charakter einer Spätlese verlangt worden sei, so wird hier nicht die gesamte entscheidungswesentliche Aussage wiedergegeben. Denn der genannte Zeuge hat in diesem Zusammenhang auch angegeben, daß an die Kunden in den USA "Gumpoldskirchner Doktor Spätlese, Spätrot-Rotgipfler, Eigengewächs und Originalabfüllung" geliefert wurde, er vom Angeklagten einen Wein mit dieser Etikettierung kaufte, eine Spätlese mit Papieren und dem Weingütesiegel bekam (römisch zwei S 213), ein Wein ohne Weingütesiegel nicht exportfähig gewesen wäre und für den Fall, daß der (vom Angeklagten gelieferte) Wein keine Spätlese gewesen wäre, dieser nicht exportiert hätte werden können (römisch zwei S 214); diese und alle weiteren Ausführungen des Zeugen (römisch zwei S 215), aus denen sich klar ergibt, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Lieferung des genannten Qualitätsweines Geschäftsgrundlage war, und zwar auch für den Letztverbraucher, übergeht die Rüge gänzlich. Wenn die Beschwerdeausführungen diese Aussage des Zeugen S*** anders zu deuten suchen, so wird im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft. Dies gilt auch für jenes Vorbringen der Mängelrüge, das sie sich gegen den Beweiswert der Verantwortung der Angeklagten im Vorverfahren und dagegen wendet, daß das Gericht den späteren Aussagen in der Hauptverhandlung nicht gefolgt ist, und - in Übergehung der bezüglichen Urteilsausführungen, vergleiche römisch zwei S 231 f - behauptet, für die bestellungswidrige Lieferung an die Firma M*** & R*** gebe es keinen Beweis. Damit wird im Ergebnis nur versucht, dieser als unglaubwürdig abgelehnten Darstellung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Auch mit dem Vorbringen zum festgestellten Schadensbetrag zeigen die Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf. Auch hier wird nicht auf die vom Erstgericht dafür gegebene Begründung und die dafür maßgeblichen Beweismittel vergleiche etwa dazu die von der Angeklagten Margarethe M*** angegebene Gewinnspanne, römisch eins ON 12 S 49 f) abgestellt sondern nur nach Art einer Schuldberufung versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge übergeht mit ihrer Behauptung, daß kein Qualitätswein, sondern nur Wein mit "Restsüße" bzw. "qualitätsweinartigem Charakter" bestellt worden war, die oben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen. Der weitere Einwand, den genannten Firmen sei durch die Lieferung des gewöhnlichen Weins statt des Qualitätsweins kein Schaden entstanden, verkennt, daß nach den Urteilsfeststellungen letztlich bei dem (durch die falsche Etikettierung getäuschten) Konsumenten der Schaden eingetreten ist (vgl. II S 229). Soweit hier eine Schädigung der Konsumenten bestritten wird, weil diese nur einen Wein mit dem "Charakter einer Spätlese" gewollt hatten, wird einerseits negiert, daß Geschäftsgrundlage auch für diese der Kauf eines Qualitätsweines im oben angeführten Sinne war und andererseits übergangen, daß auch diese bei Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft hätten. Weil die Rechtsrüge damit nicht auf den Urteilssachverhalt abstellt, entbehrt sie einer prozeßgesetzmäßigen Ausführung.Die Rechtsrüge übergeht mit ihrer Behauptung, daß kein Qualitätswein, sondern nur Wein mit "Restsüße" bzw. "qualitätsweinartigem Charakter" bestellt worden war, die oben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen. Der weitere Einwand, den genannten Firmen sei durch die Lieferung des gewöhnlichen Weins statt des Qualitätsweins kein Schaden entstanden, verkennt, daß nach den Urteilsfeststellungen letztlich bei dem (durch die falsche Etikettierung getäuschten) Konsumenten der Schaden eingetreten ist vergleiche römisch zwei S 229). Soweit hier eine Schädigung der Konsumenten bestritten wird, weil diese nur einen Wein mit dem "Charakter einer Spätlese" gewollt hatten, wird einerseits negiert, daß Geschäftsgrundlage auch für diese der Kauf eines Qualitätsweines im oben angeführten Sinne war und andererseits übergangen, daß auch diese bei Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft hätten. Weil die Rechtsrüge damit nicht auf den Urteilssachverhalt abstellt, entbehrt sie einer prozeßgesetzmäßigen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach § 285 d Abs 1 Z 2, teils nach § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2,, teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Im gleicher Weise war auch mit der "Schuldberufung" zu verfahren, weil das Gesetz (§ 283 Abs 1 StPO) ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorsieht.Im gleicher Weise war auch mit der "Schuldberufung" zu verfahren, weil das Gesetz (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorsieht.