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Entscheidung 12 Os 162/88×

Entscheidung 12 Os 162/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os162/88

Entscheidungsdatum

01.12.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 17.August 1988, GZ U 66/88-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten oder eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 17.August 1988, GZ U 66/88-3, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 460, Absatz eins, StPO und 19 Absatz 3, StGB. Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya verhängte mit der oben bezeichneten, in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung über Franz S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (zu je 60 S) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil damit einerseits die im Mandatsverfahren nach Paragraph 460, Absatz eins, StPO (nF) zulässige Höchstzahl von 90 Tagessätzen überschritten wurde und andererseits das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe nicht dem festen Umrechnungsschlüssel des Paragraph 19, Absatz 3, StGB ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe = zwei Tagessätze) entspricht.

Rechtliche Beurteilung

In Stattgebung der deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators war daher wie im Spruch zu erkennen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 E 113 zu Paragraph 292,; 11 Os 136/88). Im nunmehr durchzuführenden ordentlichen Verfahren (römisch 26 . Hauptstück römisch zwei der Strafprozeßordnung) wird im Falle eines Schuldspruches das Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 292, erster Satz, 293 Absatz 3, StPO) zu beachten sein und zudem keinesfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 30 Tagen verhängt werden dürfen, weil sich der Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 3, StGB zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt und es insoweit bei der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat (Paragraph 292, vierter und fünfter Satz StPO).

Anmerkung

E15883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00162.88.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19881201_OGH0002_0120OS00162_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung