Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig ausgeführte Grundrechtsbeschwerde des Josef H* geht fehl.
Der Beschwerde zuwider sind die vom Gerichtshof zweiter Instanz einläßlich dargestellten Indizien - in ihrer Gesamtheit gewichtet - durchaus geeignet, den Beschwerdeführer mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für verdächtig zu halten, er habe das eingangs beschriebene Kokaingeschäft als Kopf einer bandenmäßig organisierten Suchtgiftverteilerorganisation in die Wege geleitet.
Damit sind aber sowohl ein dringender Tatverdacht in Richtung der Qualifikation nach § 12 Abs. 2 SGG als auch evidentermaßen - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannte - der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a StPO im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Kriterien - die auf Wahrscheinlichkeitshypothesen im Tatsachenbereich abstellen und mit der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK in keinem Konnex stehen - indiziert.Damit sind aber sowohl ein dringender Tatverdacht in Richtung der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG als auch evidentermaßen - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannte - der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Kriterien - die auf Wahrscheinlichkeitshypothesen im Tatsachenbereich abstellen und mit der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK in keinem Konnex stehen - indiziert.
Daß der Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung auch wegen des Verdachtes eines Vergehens nach § 36 WaffG dem Beschuldigten nach der Aktenlage nicht gehörig kundgemacht wurde, kann, worauf bereits im angefochtenen Beschluß hingewiesen wurde, dahingestellt bleiben. Denn zufolge des Vorliegens des dringenden Tatverdachtes wegen des Verbrechens nach § 12 SGG bedarf es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinne des § 180 StPO verdichtet ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 b zu § 180).Daß der Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung auch wegen des Verdachtes eines Vergehens nach Paragraph 36, WaffG dem Beschuldigten nach der Aktenlage nicht gehörig kundgemacht wurde, kann, worauf bereits im angefochtenen Beschluß hingewiesen wurde, dahingestellt bleiben. Denn zufolge des Vorliegens des dringenden Tatverdachtes wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG bedarf es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinne des Paragraph 180, StPO verdichtet ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 b zu Paragraph 180,).
Dem Einwand schließlich, der Beschwerdeführer sei vom Untersuchungsrichter zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht vernommen worden, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieses Haftgrundes mangle, genügt es zu erwidern, daß es insoweit - abgesehen davon, daß Josef H* vor der Haftverhängung sehr wohl zum Sachverhalt und damit zu den tatsächlichen Bedingungen des in Rede stehenden Haftgrundes befragt worden war - an der vom Gesetz vorgeschriebenen Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs. 1 GRBG) gebricht, als der Beschwerdeführer gegen den Haftbeschluß seinerzeit kein Rechtsmittel ergriff.Dem Einwand schließlich, der Beschwerdeführer sei vom Untersuchungsrichter zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht vernommen worden, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieses Haftgrundes mangle, genügt es zu erwidern, daß es insoweit - abgesehen davon, daß Josef H* vor der Haftverhängung sehr wohl zum Sachverhalt und damit zu den tatsächlichen Bedingungen des in Rede stehenden Haftgrundes befragt worden war - an der vom Gesetz vorgeschriebenen Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) gebricht, als der Beschwerdeführer gegen den Haftbeschluß seinerzeit kein Rechtsmittel ergriff.
Da sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz der Beschuldigte Josef H* im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.Da sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz der Beschuldigte Josef H* im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG der Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG der Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.