Mit dem - gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E Vr 6817/94-30, wurde Ibrahim Y***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach § 129 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43 a Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, wovon ein Teil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit dem - gemäß Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E römisch fünf r 6817/94-30, wurde Ibrahim Y***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 43 a Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, wovon ein Teil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, daß der Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.
Gemäß § 43 a Abs 3 StGB muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens ein Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens ein Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Da vorliegend der unbedingt verhängte Teil der Strafe (rein rechnerisch) maximal drei Monate und zehn Tage betragen hätte dürfen, liegt ein Verstoß gegen die gesetzlich normierte Relation zwischen dem unbedingt zu vollziehenden und dem bedingt nachzusehenden Teil der Strafe vor.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten durch die zu geringe Höhe des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe zum Nachteil.
In Stattgebung der beim Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war mithin spruchgemäß zu entscheiden.