Zutreffend wendet die Beschwerdeführerin unzureichende Begründung (Z 5) der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG zugrunde liegenden großen Suchtgiftmenge ein.Zutreffend wendet die Beschwerdeführerin unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zugrunde liegenden großen Suchtgiftmenge ein.
Das Schöffengericht stellte dazu fest, daß Roland T***** und Manfred J***** (von Feber 1996 bis 18.Juli 1996 bzw von Sommer 1995 bis Ende Feber 1996 - anders der im Urteilstenor bezeichnete Tatzeitraum) insgesamt 80,5 Gramm reines Heroin von Herbert E***** und der Angeklagten erhielten, wobei letztere "nur in seltenen Fällen den Verkauf bzw die Übergabe des Heroins vor(nahm)" (US 2) und im Verhältnis zum Erstgenannten "nur wenig weiter(gab), sodaß sie auf jeden Fall eine Gesamtmenge von 9,3 Gramm (1,5 Gramm reines Heroin bei 16,1 % Gehalt) erreichte" (US 3).
Die Begründung dieser Feststellung erschöpft sich im Hinweis darauf, daß der als Schutzbehauptung beurteilten leugnenden Verantwortung der Angeklagten die belastenden Aussagen dieser beiden Suchtgiftabnehmer gegenüberstehen, wonach T***** von ihr "manchmal" Heroin erhielt (US 3) und es auch "vorkam", daß sie J***** das Suchtgift übergab (US 4).
Eine nachvollziehbare Begründung dafür, daß diese seltenen Angriffe insgesamt mindestens 9,3 Gramm (1,5 Gramm reines) Heroin zum Gegenstand hatten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Auch die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist begründet. Denn die dazu getroffene Konstatierung, wonach Renate K***** "zwar kein Heroin, aber im Tatzeitraum (der auch im Urteilsspruch nicht präzisiert wird) nicht mehr feststellbare Mengen Cannabis" konsumierte (US 3), läßt eine Beurteilung der Verjährungsproblematik nicht zu.Auch die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist begründet. Denn die dazu getroffene Konstatierung, wonach Renate K***** "zwar kein Heroin, aber im Tatzeitraum (der auch im Urteilsspruch nicht präzisiert wird) nicht mehr feststellbare Mengen Cannabis" konsumierte (US 3), läßt eine Beurteilung der Verjährungsproblematik nicht zu.
Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung somit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, zumal die vom Erstgericht würdigend zu beachtenden Aussagen der Suchtgiftabnehmer (vgl insbesondere S 295) auch Tatbeiträge der Angeklagten iS der dritten Alternative des § 12 StGB betreffen, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285 e StPO).Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung somit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, zumal die vom Erstgericht würdigend zu beachtenden Aussagen der Suchtgiftabnehmer vergleiche insbesondere S 295) auch Tatbeiträge der Angeklagten iS der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB betreffen, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO).
Mit den außerdem vorliegenden beiderseitigen Berufungen waren sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.