Entscheidung 12 Os 162/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert Adolf H***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 E Vr 1460/97, Hv 111/97 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. September 1997, GZ 26 E Vr 1460/98-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert Adolf H***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 E römisch fünf r 1460/97, Hv 111/97 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. September 1997, GZ 26 E römisch fünf r 1460/98-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. September 1997, GZ 26 E Vr 1460/97-15, verletzt, soweit damit dem zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Engelbert Adolf H***** ein Strafteil von elf Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz im § 43a Abs 3 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. September 1997, GZ 26 E römisch fünf r 1460/97-15, verletzt, soweit damit dem zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Engelbert Adolf H***** ein Strafteil von elf Wochen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz im Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.
Text
Gründe:
Engelbert Adolf H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. September 1997, GZ 26 E Vr 1460/97-15, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Einen Strafteil von elf Wochen sah das Erstgericht unter Bezugnahme auf § 43a Abs 3 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Engelbert Adolf H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. September 1997, GZ 26 E römisch fünf r 1460/97-15, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Einen Strafteil von elf Wochen sah das Erstgericht unter Bezugnahme auf Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Aus Anlaß einer neuerlichen Verurteilung wurde die bedingte Strafnachsicht mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. September 1998 widerrufen (ON 29).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht - wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Primäre Voraussetzung für die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ist, daß die verhängte Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, weshalb - wie hier - bei einer dieses Ausmaß unterschreitenden Sanktion eine Teilung der Frei- heitsstrafe in einen unbedingten und einen bedingt nachgesehenen Teil von vornherein nicht in Betracht kommt.Primäre Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist, daß die verhängte Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, weshalb - wie hier - bei einer dieses Ausmaß unterschreitenden Sanktion eine Teilung der Frei- heitsstrafe in einen unbedingten und einen bedingt nachgesehenen Teil von vornherein nicht in Betracht kommt.
Diese Gesetzesverletzung (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) wirkt sich allerdings nicht zum Nachteil des - oftmals und gravierend, teils einschlägig vorbestraften - Verurteilten aus, weil die fallbezogen nach § 43a StGB einzig in Betracht kommende Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 3 StGB in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu einer Erhöhung des bedingten Strafteils führen müßte.Diese Gesetzesverletzung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) wirkt sich allerdings nicht zum Nachteil des - oftmals und gravierend, teils einschlägig vorbestraften - Verurteilten aus, weil die fallbezogen nach Paragraph 43 a, StGB einzig in Betracht kommende Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu einer Erhöhung des bedingten Strafteils führen müßte.
Die Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00162.98.1216.000
Dokumentnummer
JJT_19981216_OGH0002_0120OS00162_9800000_000