Die gegen dieses Urteil von der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4, der Sache nach Aufklärungsrüge [Z 5a]) behauptet die auf den Gesundheitszustand der Angeklagten gegründete Verpflichtung des Erstgerichts, sie über die konkrete Möglichkeit, die Einvernahme jenes Zeugen, der die präparierte Schürze mit dem Diebsgut in das Büro nachgebracht habe, zu beantragen, und einen weiteren Verstoß der Tatrichter gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Unterlassung der Ausforschung und Vernehmung von Restaurant- und Marktleiter, legt jedoch nicht dar, weshalb auch ihr Verteidiger an der Ausübung seines Rechts, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die gegen dieses Urteil von der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,, der Sache nach Aufklärungsrüge [Z 5a]) behauptet die auf den Gesundheitszustand der Angeklagten gegründete Verpflichtung des Erstgerichts, sie über die konkrete Möglichkeit, die Einvernahme jenes Zeugen, der die präparierte Schürze mit dem Diebsgut in das Büro nachgebracht habe, zu beantragen, und einen weiteren Verstoß der Tatrichter gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Unterlassung der Ausforschung und Vernehmung von Restaurant- und Marktleiter, legt jedoch nicht dar, weshalb auch ihr Verteidiger an der Ausübung seines Rechts, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz sehr wohl begründet (US 8 f). Indem die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) unter Hinweis auf den im Übrigen keine erhebliche Tatsache (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409) ansprechenden und damit auch nicht erörterungsbedürftigen Umstand, dass sich die Angeklagte vorwiegend bei ihrer Tochter in Frankreich aufhalte, andere Feststellungen als die vom Erstgericht zur finanziellen Situation Ana C*****s getroffenen begehrt, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen und verfehlt solcherart schon deshalb den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Mit ihrer pauschalen Behauptung, der Rechtsansicht des Erstgerichts, aufgrund der präparierten Stofftasche in Verbindung mit der finanziellen Lage der Angeklagten und der zwei einschlägigen Vorstrafen könne auf deren Absicht geschlossen werden, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, sei nicht beizupflichten, bringt die Rüge einen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung, sondern kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung - im Übrigen substratlos - die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz sehr wohl begründet (US 8 f). Indem die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) unter Hinweis auf den im Übrigen keine erhebliche Tatsache (zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409) ansprechenden und damit auch nicht erörterungsbedürftigen Umstand, dass sich die Angeklagte vorwiegend bei ihrer Tochter in Frankreich aufhalte, andere Feststellungen als die vom Erstgericht zur finanziellen Situation Ana C*****s getroffenen begehrt, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen und verfehlt solcherart schon deshalb den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Mit ihrer pauschalen Behauptung, der Rechtsansicht des Erstgerichts, aufgrund der präparierten Stofftasche in Verbindung mit der finanziellen Lage der Angeklagten und der zwei einschlägigen Vorstrafen könne auf deren Absicht geschlossen werden, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, sei nicht beizupflichten, bringt die Rüge einen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung, sondern kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung - im Übrigen substratlos - die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.