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Entscheidung 12 Os 163/08z×

Entscheidung 12 Os 163/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os163/08z

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ana C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. August 2008, GZ 12 Hv 67/07b-18, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ana C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 20. Dezember 2006 in Villach mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, versucht, Berechtigten der I***** fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel und Kosmetikartikel im Gesamtwert von 225,89 Euro, wegzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,, der Sache nach Aufklärungsrüge [Z 5a]) behauptet die auf den Gesundheitszustand der Angeklagten gegründete Verpflichtung des Erstgerichts, sie über die konkrete Möglichkeit, die Einvernahme jenes Zeugen, der die präparierte Schürze mit dem Diebsgut in das Büro nachgebracht habe, zu beantragen, und einen weiteren Verstoß der Tatrichter gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Unterlassung der Ausforschung und Vernehmung von Restaurant- und Marktleiter, legt jedoch nicht dar, weshalb auch ihr Verteidiger an der Ausübung seines Rechts, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz sehr wohl begründet (US 8 f). Indem die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) unter Hinweis auf den im Übrigen keine erhebliche Tatsache (zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409) ansprechenden und damit auch nicht erörterungsbedürftigen Umstand, dass sich die Angeklagte vorwiegend bei ihrer Tochter in Frankreich aufhalte, andere Feststellungen als die vom Erstgericht zur finanziellen Situation Ana C*****s getroffenen begehrt, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen und verfehlt solcherart schon deshalb den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Mit ihrer pauschalen Behauptung, der Rechtsansicht des Erstgerichts, aufgrund der präparierten Stofftasche in Verbindung mit der finanziellen Lage der Angeklagten und der zwei einschlägigen Vorstrafen könne auf deren Absicht geschlossen werden, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, sei nicht beizupflichten, bringt die Rüge einen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung, sondern kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung - im Übrigen substratlos - die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89738 12Os163.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00163.08Z.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081211_OGH0002_0120OS00163_08Z0000_000