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Entscheidung 12 Os 163/16m×

Entscheidung 12 Os 163/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os163/16m

Entscheidungsdatum

06.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pavol L***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Oktober 2016, GZ 47 Hv 25/15z-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Pavol L***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. März 2014 in O***** am Personalwohnhaus des Dr. Viktor C***** ohne dessen Einwilligung durch Anzünden von Textilien an insgesamt fünf Stellen, nämlich eines Vorhangs, zweier Schaumstoffsitzbezüge, eines Schirms, mehrerer Textilien an einem Wäscheständer, einer Matratze und einem Holzschrank im Erdgeschoss eine Feuersbrunst verursacht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Dass der Angeklagte nach Verständigung des Notrufs aus dem Fenster seines Zimmers sprang, hat das Erstgericht dem Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, dSn Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ohnedies in seine Überlegungen miteinbezogen (US 8 f).

Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem Einwand, er hätte sich selbst gefährdet, wenn er nach Legung des Brandes sein Zimmer aufgesucht hätte, vermag der Beschwerdeführer keine

erheblichen Bedenken im oben aufgezeigten Sinn zu wecken.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hielt es Pavol L***** zumindest ernstlich für möglich und fand sich zubilligend damit ab, dass er durch sein Handeln ein mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer und somit eine Feuersbrunst verursacht (US 6). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diese Konstatierungen außer Acht lässt, verfehlt sie den vom Gesetz

geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00163.16M.0406.000

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170406_OGH0002_0120OS00163_16M0000_000