Der dagegen aus Z 5a und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dass der Angeklagte nach Verständigung des Notrufs aus dem Fenster seines Zimmers sprang, hat das Erstgericht dem Einwand der Tatsachenrüge (Z 5a, dSn Z 5 zweiter Fall) zuwider ohnedies in seine Überlegungen miteinbezogen (US 8 f).Dass der Angeklagte nach Verständigung des Notrufs aus dem Fenster seines Zimmers sprang, hat das Erstgericht dem Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, dSn Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ohnedies in seine Überlegungen miteinbezogen (US 8 f).
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit dem Einwand, er hätte sich selbst gefährdet, wenn er nach Legung des Brandes sein Zimmer aufgesucht hätte, vermag der Beschwerdeführer keine
erheblichen Bedenken im oben aufgezeigten Sinn zu wecken.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hielt es Pavol L***** zumindest ernstlich für möglich und fand sich zubilligend damit ab, dass er durch sein Handeln ein mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer und somit eine Feuersbrunst verursacht (US 6). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Konstatierungen außer Acht lässt, verfehlt sie den vom Gesetz Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hielt es Pavol L***** zumindest ernstlich für möglich und fand sich zubilligend damit ab, dass er durch sein Handeln ein mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer und somit eine Feuersbrunst verursacht (US 6). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diese Konstatierungen außer Acht lässt, verfehlt sie den vom Gesetz
geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.