Der Rüge kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Das angefochtene Urteil ist nämlich insofern mit Feststellungsmängel behaftet, als weder im Spruch - der ohne Individualisierung der Tat lediglich den Gesetzestext (§ 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG) wiedergibt und nicht einmal die Art des in Rede stehenden, vom Angeklagten erworbenen und besessenen Suchtgiftes erkennen läßt - noch in den Gründen (vgl S 100) Feststellungen enthalten sind, die eine überprüfung der rechtlichen Beurteilung vor allem in bezug auf die Abgrenzung zu der als Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG erfaßten Tat (Punkt A) ermöglichen.Der Rüge kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Das angefochtene Urteil ist nämlich insofern mit Feststellungsmängel behaftet, als weder im Spruch - der ohne Individualisierung der Tat lediglich den Gesetzestext (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG) wiedergibt und nicht einmal die Art des in Rede stehenden, vom Angeklagten erworbenen und besessenen Suchtgiftes erkennen läßt - noch in den Gründen vergleiche S 100) Feststellungen enthalten sind, die eine überprüfung der rechtlichen Beurteilung vor allem in bezug auf die Abgrenzung zu der als Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG erfaßten Tat (Punkt A) ermöglichen.
Die vom Beschwerdeführer insoweit (primär) angestrebte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann jedoch noch nicht eintreten. Zwar kann dem Beschwerdeführer, wie er zutreffend ausführt, der den Tatbestand des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG verwirklichende Sachverhalt zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 16 Abs. 2 erster Satz SuchtgiftG bei Tatidentität nicht auch nach § 16 Abs. 1 Z 2 dieses Gesetzes angelastet werden (vgl JBl 1982, 160). Wie dem Urteil entnommen werden kann (vgl S 98) hat er aber 30 Gramm Heroin erworben und davon, nach teilweiser Streckung mit Milchzucker, (nur) rund 25 Gramm in einer den Tatbestand des Verbrechens nach § 12 Abs. 1Die vom Beschwerdeführer insoweit (primär) angestrebte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann jedoch noch nicht eintreten. Zwar kann dem Beschwerdeführer, wie er zutreffend ausführt, der den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG verwirklichende Sachverhalt zufolge der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz SuchtgiftG bei Tatidentität nicht auch nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes angelastet werden vergleiche JBl 1982, 160). Wie dem Urteil entnommen werden kann vergleiche S 98) hat er aber 30 Gramm Heroin erworben und davon, nach teilweiser Streckung mit Milchzucker, (nur) rund 25 Gramm in einer den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG verwirklichenden Weise in Verkehr gesetzt oder zu setzen versucht. Weitere (mindestens) 5 Gramm Heroin hat er seinen Angaben (siehe S 90; 49) zufolge zurückbehalten und selbst verbraucht. Demgemäß hat das Erstgericht - an sich richtig (vgl § 16 Abs. 3 SuchtgiftG) - eine (Verfallsersatz-) Geldstrafe nur in Ansehung von 21 Gramm Heroin verhängt und nicht auch für die weitere gleichfalls nicht ergriffene Suchtgiftmenge von zumindest 5 Gramm Heroin. Der Besitz (auch) dieser Suchtgiftmenge kann aber unter Umständen - allerdings nicht bei bloßer Verwahrung von (Teil-)Mengen oder im Falle der Vornahme von Qualitätsproben in Ansehung des schon durch den Schuldspruch nach dem § 12 Abs. 1SuchtgiftG verwirklichenden Weise in Verkehr gesetzt oder zu setzen versucht. Weitere (mindestens) 5 Gramm Heroin hat er seinen Angaben (siehe S 90; 49) zufolge zurückbehalten und selbst verbraucht. Demgemäß hat das Erstgericht - an sich richtig vergleiche Paragraph 16, Absatz 3, SuchtgiftG) - eine (Verfallsersatz-) Geldstrafe nur in Ansehung von 21 Gramm Heroin verhängt und nicht auch für die weitere gleichfalls nicht ergriffene Suchtgiftmenge von zumindest 5 Gramm Heroin. Der Besitz (auch) dieser Suchtgiftmenge kann aber unter Umständen - allerdings nicht bei bloßer Verwahrung von (Teil-)Mengen oder im Falle der Vornahme von Qualitätsproben in Ansehung des schon durch den Schuldspruch nach dem Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG erfaßten Suchtgiftes - dem Tatbestand des Par 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG unterstellt werden (vgl neuerlich JBl 1982, 160, ferner ÖJZ-LSK 1978/257, SSt 47/80).SuchtgiftG erfaßten Suchtgiftes - dem Tatbestand des Par 16 Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG unterstellt werden vergleiche neuerlich JBl 1982, 160, ferner ÖJZ-LSK 1978/257, SSt 47/80).
Eine abschließende Beurteilung in dieser Beziehung scheitert aber vorliegend noch am Fehlen jeglicher Feststellungen über die konkreten Tathandlungen sowie über Art und Menge des dem Schuldspruch zu Punkt B zugrundeliegenden Suchtgiftes. Gleichfalls berechtigt ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 165Eine abschließende Beurteilung in dieser Beziehung scheitert aber vorliegend noch am Fehlen jeglicher Feststellungen über die konkreten Tathandlungen sowie über Art und Menge des dem Schuldspruch zu Punkt B zugrundeliegenden Suchtgiftes. Gleichfalls berechtigt ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 165
StGB (Punkt C) wendet. Denn das Erstgericht stellte zwar fest, daß der Beschwerdeführer von Wolfgang C als Gegenleistung für die überlassung von Heroin im Wert von 1.000 S einen 'gestohlenen' Autoradiorecorder an sich brachte; es stützte diese Feststellung hinsichtlich der für das Tatbild nach § 165 StGB essentiellen (tatsächlichen) Herkunft der verhehlten Sache aus einem Verbrechen, einem Vergehen gegen fremdes Vermögen oder einem solchen nach den §§ 304-311 StGB als Vortat (siehe § 164 StGB idF BGBl 1982/205) jedoch lediglich auf die von der Polizei in Berichtsform festgehaltenen Angaben des Angeklagten über seine Ansicht, 'daß dieses Gerät von einem Autoeinbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammt' (S 25) sowie auf den Zustand des mit abgeschnittenen Kabeln sichergestellten Recorders (S 99). Weitere Beweisunterlagen, insbesondere Angaben des Wolfgang C, wie dieser selbst in den Besitz des Gerätes gelangt war, sind der Aktenlage - möglicherweise infolge mangelhafter Erfassung von insoweit relevanten Aktenstücken bei Anlegung des 'neuen Aktes' (vgl ON 1) -StGB (Punkt C) wendet. Denn das Erstgericht stellte zwar fest, daß der Beschwerdeführer von Wolfgang C als Gegenleistung für die überlassung von Heroin im Wert von 1.000 S einen 'gestohlenen' Autoradiorecorder an sich brachte; es stützte diese Feststellung hinsichtlich der für das Tatbild nach Paragraph 165, StGB essentiellen (tatsächlichen) Herkunft der verhehlten Sache aus einem Verbrechen, einem Vergehen gegen fremdes Vermögen oder einem solchen nach den Paragraphen 304 -, 311, StGB als Vortat (siehe Paragraph 164, StGB in der Fassung BGBl 1982/205) jedoch lediglich auf die von der Polizei in Berichtsform festgehaltenen Angaben des Angeklagten über seine Ansicht, 'daß dieses Gerät von einem Autoeinbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammt' (S 25) sowie auf den Zustand des mit abgeschnittenen Kabeln sichergestellten Recorders (S 99). Weitere Beweisunterlagen, insbesondere Angaben des Wolfgang C, wie dieser selbst in den Besitz des Gerätes gelangt war, sind der Aktenlage - möglicherweise infolge mangelhafter Erfassung von insoweit relevanten Aktenstücken bei Anlegung des 'neuen Aktes' vergleiche ON 1) -
derzeit nicht zu entnehmen. Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß nicht schon die in den Vorsatz des Hehlers aufgenommene Mööglichkeit, die verhehlte Sache stamme aus einer der oben - als 'Vortat' - genannten strafbaren Handlungen zur Herstellung des Tatbestandes nach § 165 StGB genügt, sondern daß diese Herkunft vielmehr beweismäßig auch objektiviert sein muß (vgl 11 Os 145/83; Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 165 RN 2).derzeit nicht zu entnehmen. Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß nicht schon die in den Vorsatz des Hehlers aufgenommene Mööglichkeit, die verhehlte Sache stamme aus einer der oben - als 'Vortat' - genannten strafbaren Handlungen zur Herstellung des Tatbestandes nach Paragraph 165, StGB genügt, sondern daß diese Herkunft vielmehr beweismäßig auch objektiviert sein muß vergleiche 11 Os 145/83; Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 165, RN 2).
Die aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche (B und C). Dies zwingt auch zur Aufhebung des erstinstanzlichen Strafausspruches, allerdings mit Ausnahme der auf den weiterhin aufrecht bleibenden Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A) basierenden Verfallsersatzgeldstrafe gemäß § 12 Abs. 4Die aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche (B und C). Dies zwingt auch zur Aufhebung des erstinstanzlichen Strafausspruches, allerdings mit Ausnahme der auf den weiterhin aufrecht bleibenden Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkt A) basierenden Verfallsersatzgeldstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG.
Unberechtigt ist nämlich die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gestützt auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO die Höhe der gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG verhängten (Verfallsersatz-)Geldstrafe - deren Festsetzung keinen Ermessensspielraum gewährt und daher insoweit (anders als die Aufteilung auf mehrere Tatbeteiligte) nur mit diesem Nichtigkeitsgrund (Z 11) und nicht auch mit Berufung angefochten werden kann - mit dem Argument bekämpft, die Bemessung sei nach dem Verkaufspreis (von 3.000 S je Gramm) des Suchtgiftes anstatt richtig nach dem vom Angeklagten erzielten Nutzen (von 800 S je Gramm) erfolgt.Unberechtigt ist nämlich die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gestützt auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Höhe der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG verhängten (Verfallsersatz-)Geldstrafe - deren Festsetzung keinen Ermessensspielraum gewährt und daher insoweit (anders als die Aufteilung auf mehrere Tatbeteiligte) nur mit diesem Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) und nicht auch mit Berufung angefochten werden kann - mit dem Argument bekämpft, die Bemessung sei nach dem Verkaufspreis (von 3.000 S je Gramm) des Suchtgiftes anstatt richtig nach dem vom Angeklagten erzielten Nutzen (von 800 S je Gramm) erfolgt.
Der Beschwerdeführer verwechselt hiebei offensichtlich die hier nach § 12 Abs.Ö4 SuchtgiftG verhängte (Verfallsersatz-)Geldstrafe mit der im § 12 Abs.Ö1Der Beschwerdeführer verwechselt hiebei offensichtlich die hier nach Paragraph 12, Abs.Ö4 SuchtgiftG verhängte (Verfallsersatz-)Geldstrafe mit der im Paragraph 12, Abs.Ö1
SuchtgiftG neben der Freiheitsstrafe fakultativ angedrohten Geldstrafe, welche nach dem 2. Absatz dieser Gesetzesstelle allerdings unter Bedachtnahme auf den durch die strafbare Handlung erzielten Nutzen (und zwar so, daß sie diesen übersteigt) zu bemessen ist. Von dieser Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafensanktion (nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG) hat das Erstgericht indes vorliegendenfalls gar keinen Gebrauch gemacht. Die anstelle des nicht ergriffenen Suchtgiftes zwingend tretende (Verfallsersatz-) Geldstrafe nach § 12 Abs.4SuchtgiftG neben der Freiheitsstrafe fakultativ angedrohten Geldstrafe, welche nach dem 2. Absatz dieser Gesetzesstelle allerdings unter Bedachtnahme auf den durch die strafbare Handlung erzielten Nutzen (und zwar so, daß sie diesen übersteigt) zu bemessen ist. Von dieser Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafensanktion (nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) hat das Erstgericht indes vorliegendenfalls gar keinen Gebrauch gemacht. Die anstelle des nicht ergriffenen Suchtgiftes zwingend tretende (Verfallsersatz-) Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG hinwieder ist in der Höhe des Wertes dieser Sachen oder ihres Erlöses zu bestimmen, welche letzteren (vgl 10 Os 16/81; 13 Os 74/82) das Erstgericht - zutreffend - mit dem hier erzielten und vom Beschwerdeführer selbst auch gar nicht in Abrede gestellten Verkaufspreis von 3.000 S pro Gramm Heroin annahm; für Billigkeitserwägungen bietet § 12 Abs. 4SuchtgiftG hinwieder ist in der Höhe des Wertes dieser Sachen oder ihres Erlöses zu bestimmen, welche letzteren vergleiche 10 Os 16/81; 13 Os 74/82) das Erstgericht - zutreffend - mit dem hier erzielten und vom Beschwerdeführer selbst auch gar nicht in Abrede gestellten Verkaufspreis von 3.000 S pro Gramm Heroin annahm; für Billigkeitserwägungen bietet Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG insoweit keinen Raum (ÖJZ-LSK 1981/16).
Nur der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, daß das Erstgericht im zweiten Rechtsgang bei einem neuerlichen Schuldspruch nach § 165 StGB zu beachten haben wird, daß diesfalls neben einer allfälligen Freiheitsstrafe kumulativ (§ 28 Abs. 2 StGB) auch eine Geldstrafe zu verhängen ist (vgl ÖJZLSK 1976/376), wobei als obere Grenze für die gleichfalls auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe sowie für die (nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG) zu verhängende Freiheitsstrafe nur die Höhe der im Ersturteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr in Betracht kommt (vgl 9 Os 123/78).Nur der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, daß das Erstgericht im zweiten Rechtsgang bei einem neuerlichen Schuldspruch nach Paragraph 165, StGB zu beachten haben wird, daß diesfalls neben einer allfälligen Freiheitsstrafe kumulativ (Paragraph 28, Absatz 2, StGB) auch eine Geldstrafe zu verhängen ist vergleiche ÖJZLSK 1976/376), wobei als obere Grenze für die gleichfalls auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe sowie für die (nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) zu verhängende Freiheitsstrafe nur die Höhe der im Ersturteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr in Betracht kommt vergleiche 9 Os 123/78).
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.