Wie sich aus den Akten U 62/80 und U 109/81 des Bezirksgerichtes Thalgau ergibt, verbüßte Franz A vom 22.Juni 1982 bis 22.September 1982
Freiheitsstrafen in der Dauer von einem Monat und von zwei Monaten wegen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB. Zufolge dieser Strafhaft war er - zum Unterschied von den späteren Deliktszeiträumen - in diesen drei Monaten weder beschäftigt, noch verfügte er sonst über ein Einkommen, welches ihn in die Lage versetzt haben würde, zumindest Teilbeträge für den Unterhalt seiner ehelichen Kinder zu bezahlen (vgl S 33 des Bezugsaktes). Der Schuldspruch für den Deliktszeitraum vom 23.Juli 1982 bis 22.September 1982 war demnach verfehlt, weil dem Angeklagten insoweit wegen einer haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB nicht angelastet werden kann (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 29 zu § 198 StGB; LSK 1979/169, SSt 51/27). Dies gilt auch für die Dauer von einem Monat ab seiner Entlassung aus dem Haftvollzug am 22.September 1982, für die ihm eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit zur Suche einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen ist (vgl Leukauf-Steininger wie oben). In diesem Umfang hatte somit ein Freispruch zu erfolgen.Freiheitsstrafen in der Dauer von einem Monat und von zwei Monaten wegen Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. Zufolge dieser Strafhaft war er - zum Unterschied von den späteren Deliktszeiträumen - in diesen drei Monaten weder beschäftigt, noch verfügte er sonst über ein Einkommen, welches ihn in die Lage versetzt haben würde, zumindest Teilbeträge für den Unterhalt seiner ehelichen Kinder zu bezahlen vergleiche S 33 des Bezugsaktes). Der Schuldspruch für den Deliktszeitraum vom 23.Juli 1982 bis 22.September 1982 war demnach verfehlt, weil dem Angeklagten insoweit wegen einer haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB nicht angelastet werden kann vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 29 zu Paragraph 198, StGB; LSK 1979/169, SSt 51/27). Dies gilt auch für die Dauer von einem Monat ab seiner Entlassung aus dem Haftvollzug am 22.September 1982, für die ihm eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit zur Suche einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen ist vergleiche Leukauf-Steininger wie oben). In diesem Umfang hatte somit ein Freispruch zu erfolgen.
Zudem lautete der in der Hauptverhandlung berichtigte Strafantrag der Staatsanwaltschaft (S 25) auf die Deliktszeiträume 10.November 1982 bis 30.Jänner 1984 hinsichtlich des minderjährigen Michael A und 14.Juni 1982
bis 30.Jänner 1984 hinsichtlich des minderjährigen Christian A (vgl S 25bis 30.Jänner 1984 hinsichtlich des minderjährigen Christian A vergleiche S 25
des Bezugsaktes). Durch die Verurteilung des Beschuldigten Franz A wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber Michael A (auch) für den Zeitraum vom 23.Juli 1982 bis 10.November 1982, welcher vom Strafantrag gar nicht erfaßt war, wurde daher die Anklage überschritten, weshalb auch insoweit mit Urteilsaufhebung vorzugehen war. Ein formeller Freispruch hatte indes diesbezüglich nicht zu ergehen, weil es insoweit einerseits für eine Anwendung des § 259 StPO schon an der im ersten Satz dieser Gesetzesvorschrift normierten Grundvoraussetzung, nämlich einer - vom wem immer - erhobenen Anklage fehlt und weil die Strafprozeßordnung andererseits für einen solchen Fall einen Freispruch eigener Art nur für das geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren kennt (§ 349 Abs. 1 StPO), ihn aber nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vorsieht (SSt 53/17).des Bezugsaktes). Durch die Verurteilung des Beschuldigten Franz A wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber Michael A (auch) für den Zeitraum vom 23.Juli 1982 bis 10.November 1982, welcher vom Strafantrag gar nicht erfaßt war, wurde daher die Anklage überschritten, weshalb auch insoweit mit Urteilsaufhebung vorzugehen war. Ein formeller Freispruch hatte indes diesbezüglich nicht zu ergehen, weil es insoweit einerseits für eine Anwendung des Paragraph 259, StPO schon an der im ersten Satz dieser Gesetzesvorschrift normierten Grundvoraussetzung, nämlich einer - vom wem immer - erhobenen Anklage fehlt und weil die Strafprozeßordnung andererseits für einen solchen Fall einen Freispruch eigener Art nur für das geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren kennt (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), ihn aber nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vorsieht (SSt 53/17).
Auf den Umstand, daß das Erstgericht hinsichtlich des mj. Christian A den Beginn der Tatzeit mit 23.Juli 1982 (vgl S 34) angenommen und damit die Anklage hinsichtlich des Zeitraumes vom 14.6.1982 bis zum oben genannten Tage nicht erledigt hat, war nicht einzugehen, weil diese Nichterledigung mangels Anfechtung durch den Staatsanwalt einem Freispruch gleichkommt (SSt 24/1).Auf den Umstand, daß das Erstgericht hinsichtlich des mj. Christian A den Beginn der Tatzeit mit 23.Juli 1982 vergleiche S 34) angenommen und damit die Anklage hinsichtlich des Zeitraumes vom 14.6.1982 bis zum oben genannten Tage nicht erledigt hat, war nicht einzugehen, weil diese Nichterledigung mangels Anfechtung durch den Staatsanwalt einem Freispruch gleichkommt (SSt 24/1).
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe waren erschwerend die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und der rasche Rückfall, mildernd hingegen das Geständnis.
Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe wird die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten durchaus gerecht und nimmt auch auf die - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit gebührend Bedacht.Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe wird die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten durchaus gerecht und nimmt auch auf die - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit gebührend Bedacht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.