Die erwähnten Beschlüsse des Kreisgerichtes Korneuburg vom 7. Mai 1985, (S. 1 a verso) und vom 4.Juli 1985 (ON. 20) stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 erster Satz GEG. 1962 in Verbindung mit § 631 Abs 4 Geo. steht dem Bund zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 GEG angeführten Beträge schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen eines Untersuchungshäftlings zu, wobei jedoch das Zurückbehaltungsrecht den gleichen Beschränkungen unterliegt, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Demgemäß darf das erwähnte Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind (vgl. SSt. 29/77).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz GEG. 1962 in Verbindung mit Paragraph 631, Absatz 4, Geo. steht dem Bund zur Sicherung des Anspruches auf die im Paragraph eins, GEG angeführten Beträge schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen eines Untersuchungshäftlings zu, wobei jedoch das Zurückbehaltungsrecht den gleichen Beschränkungen unterliegt, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Demgemäß darf das erwähnte Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind vergleiche SSt. 29/77).
Nach der Vorschrift des § 54 Abs 6 StVG. sind dem Strafgefangenen bei der Entlassung (aus der Strafhaft) die aus der Arbeitsvergütung (§ 54 Abs 1 StVG.) stammenden, ihm als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebenen Beträge auszuzahlen, wobei dieser Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß § 54 Abs 7 StVG. nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden darf und wobei daraus herrührende Geldbeträge der Exekution entzogen sind. Die Rücklage (und das Hausgeld) nach § 54 StVG. unterliegen daher nicht dem Zurückbehaltungsrecht des Bundes im Sinne des § 5 GEG. (vgl. Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht, II/13, § 54 StVG., ENr. 2). Der Umstand, daß sich Alois S*** nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 30.April 1985 kurze Zeit auf freiem Fuß befand, hat keineswegs eine Verwandlung der ihm anläßlich seiner Entlassung ausbezahlten Arbeitsvergütung in Eigengeld gemäß § 631 Abs 4 Geo. bewirkt, auf welches der erwähnte Exekutionsschutz allerdings keine Anwendung finden würde und auf welches dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 5 Abs 2 erster Satz GEG. zustände. Der nach der neuerlichen Verhaftung des Alois S*** bei den Verwahrnissen des Untersuchungshäftlings befindliche Bargeldbetrag verlor hiedurch nicht den Charakter einer exekutionsgeschützten Arbeitsvergütung. Daran, daß es sich um Geldbeträge handelte, die aus einem Anspruch auf Arbeitsvergütung stammten (§ 54 Abs 7 StVG.), konnte sich durch die Entlassung aus der Strafhaft, den kurzen Aufenthalt in der Freiheit und durch die neuerliche Verhaftung, nach neuerlicher Delinquenz, nichts ändern. War somit im vorliegenden Fall - wie gezeigt - schon die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 5 GEG. unzulässig, so durfte folgerichtig der Rechnungsführer auch nicht angewiesen werden, aus den (gesetzwidrig) zurückbehaltenen Geldern einen Betrag von 1.500 S als Pauschalkosten zu vereinnahmen. Diese Vorgangsweise entsprach umsoweniger dem Gesetz, als - mangels sofortigen Erlages oder Berichtigung des geschuldeten Betrages aus einem Kostenvorschuß (§ 6 Abs 1 GEG.) - selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen durfte (vgl. §§ 10, 11 GEG. sowie ÖJZ-LSK. 1979/304).Nach der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 6, StVG. sind dem Strafgefangenen bei der Entlassung (aus der Strafhaft) die aus der Arbeitsvergütung (Paragraph 54, Absatz eins, StVG.) stammenden, ihm als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebenen Beträge auszuzahlen, wobei dieser Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, StVG. nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden darf und wobei daraus herrührende Geldbeträge der Exekution entzogen sind. Die Rücklage (und das Hausgeld) nach Paragraph 54, StVG. unterliegen daher nicht dem Zurückbehaltungsrecht des Bundes im Sinne des Paragraph 5, GEG. vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht, II/13, Paragraph 54, StVG., ENr. 2). Der Umstand, daß sich Alois S*** nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 30.April 1985 kurze Zeit auf freiem Fuß befand, hat keineswegs eine Verwandlung der ihm anläßlich seiner Entlassung ausbezahlten Arbeitsvergütung in Eigengeld gemäß Paragraph 631, Absatz 4, Geo. bewirkt, auf welches der erwähnte Exekutionsschutz allerdings keine Anwendung finden würde und auf welches dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz GEG. zustände. Der nach der neuerlichen Verhaftung des Alois S*** bei den Verwahrnissen des Untersuchungshäftlings befindliche Bargeldbetrag verlor hiedurch nicht den Charakter einer exekutionsgeschützten Arbeitsvergütung. Daran, daß es sich um Geldbeträge handelte, die aus einem Anspruch auf Arbeitsvergütung stammten (Paragraph 54, Absatz 7, StVG.), konnte sich durch die Entlassung aus der Strafhaft, den kurzen Aufenthalt in der Freiheit und durch die neuerliche Verhaftung, nach neuerlicher Delinquenz, nichts ändern. War somit im vorliegenden Fall - wie gezeigt - schon die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes gemäß Paragraph 5, GEG. unzulässig, so durfte folgerichtig der Rechnungsführer auch nicht angewiesen werden, aus den (gesetzwidrig) zurückbehaltenen Geldern einen Betrag von 1.500 S als Pauschalkosten zu vereinnahmen. Diese Vorgangsweise entsprach umsoweniger dem Gesetz, als - mangels sofortigen Erlages oder Berichtigung des geschuldeten Betrages aus einem Kostenvorschuß (Paragraph 6, Absatz eins, GEG.) - selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen durfte vergleiche Paragraphen 10, 11, GEG. sowie ÖJZ-LSK. 1979/304).
Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.