Entscheidung 12 Os 164/07w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayerhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Johann S***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. August 2007, AZ 20 Bs 227/07i (ON 12 der Akten 19 BE 190/07y des Landesgerichtes Krems an der Donau) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafvollzugssachen (§ 18 Abs 4, 5 StVG) unterliegen keinem weiteren ordentlichen Rechtszug.Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafvollzugssachen (Paragraph 18, Absatz 4, 5, StVG) unterliegen keinem weiteren ordentlichen Rechtszug.
Die lediglich - auf einen Kommentar zum Strafgesetzbuch gestützte - allgemeine Ausführungen zum Wesen bedingter Entlassung enthaltende, die Aufhebung, in eventu Abänderung, des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz begehrende, als „Widerspruch" bezeichnete, sohin als Beschwerde zu wertende, Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E86868
12Os164.07w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00164.07W.0131.000
Dokumentnummer
JJT_20080131_OGH0002_0120OS00164_07W0000_000