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Entscheidung 12 Os 164/07w×

Entscheidung 12 Os 164/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os164/07w

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayerhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Johann S***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. August 2007, AZ 20 Bs 227/07i (ON 12 der Akten 19 BE 190/07y des Landesgerichtes Krems an der Donau) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafvollzugssachen (Paragraph 18, Absatz 4, 5, StVG) unterliegen keinem weiteren ordentlichen Rechtszug.

Die lediglich - auf einen Kommentar zum Strafgesetzbuch gestützte - allgemeine Ausführungen zum Wesen bedingter Entlassung enthaltende, die Aufhebung, in eventu Abänderung, des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz begehrende, als „Widerspruch" bezeichnete, sohin als Beschwerde zu wertende, Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E86868 12Os164.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00164.07W.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20080131_OGH0002_0120OS00164_07W0000_000