Er erblickt die geltendgemachte Nichtigkeit zunächst darin, daß den Geschwornen keine Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 107 (Abs 1) StGB gestellt wurde, und zwar dahin, ob der Angeklagte den Gendarmeriebeamten Johann B dadurch, daß er aus einer Bock-Doppel-Flinte 'BRNO', Kal.12/70, eine Schrotladung abfeuerte, gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; die Stellung einer solchen Eventualfrage wäre mit Rücksicht auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Schuß in der Absicht abgefeuert, um damit seinen Vater zu schrecken, geboten gewesen.Er erblickt die geltendgemachte Nichtigkeit zunächst darin, daß den Geschwornen keine Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach Paragraph 107, (Absatz eins,) StGB gestellt wurde, und zwar dahin, ob der Angeklagte den Gendarmeriebeamten Johann B dadurch, daß er aus einer Bock-Doppel-Flinte 'BRNO', Kal.12/70, eine Schrotladung abfeuerte, gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; die Stellung einer solchen Eventualfrage wäre mit Rücksicht auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Schuß in der Absicht abgefeuert, um damit seinen Vater zu schrecken, geboten gewesen.
Dabei übersieht die Beschwerde, daß die Verantwortung, durch den Schuß den Vater zu erschrecken und in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigt zu haben, die Annahme eines Handelns in solcher Absicht gegen den Gendarmeriebeamten in keiner Weise zu decken vermag. Diese Verantwortung enthält somit kein Tatsachenvorbringen in der Richtung, daß der Angeklagte den Gendarmeriebeamten (bloß) gefährlich bedrohen wollte, sodaß die reklamierte Eventualfrage zu Recht nicht gestellt wurde.
Unbegründet ist ferner die Beschwerde, soweit sie das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage nach versuchter schwerer Körperverletzung gemäß § 15, 83 (Abs 1 oder 2), 84 Abs 2 Z 1 StGB rügt. Denn der Angeklagte hat stets in Abrede gestellt, vorsätzlich auf Johann B geschossen zu haben; leugnet aber ein Angeklagter einen solchen Vorsatz, so indiziert diese Verantwortung in der Regel nicht die Stellung von Eventualfragen hinsichtlich aller denkbaren, auf die vorsätzliche Herbeiführung einer geringeren körperlichen Schädigung des Opfers deutender Subsumtionsmöglichkeiten, für die sich auch sonst im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben (vgl Mayerhofer/Rieder StPO 2 Nr 23, 24, 27 und 28 zu § 314). Zutreffend wurde schließlich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch keine Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (§ 15, 76 StGB) gestellt.Unbegründet ist ferner die Beschwerde, soweit sie das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage nach versuchter schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 15, 83, (Absatz eins, oder 2), 84 Absatz 2, Ziffer eins, StGB rügt. Denn der Angeklagte hat stets in Abrede gestellt, vorsätzlich auf Johann B geschossen zu haben; leugnet aber ein Angeklagter einen solchen Vorsatz, so indiziert diese Verantwortung in der Regel nicht die Stellung von Eventualfragen hinsichtlich aller denkbaren, auf die vorsätzliche Herbeiführung einer geringeren körperlichen Schädigung des Opfers deutender Subsumtionsmöglichkeiten, für die sich auch sonst im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO 2 Nr 23, 24, 27 und 28 zu Paragraph 314,). Zutreffend wurde schließlich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch keine Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (Paragraph 15, 76, StGB) gestellt.
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens lag zwar zur Tatzeit eine Gemütsbewegung des Angeklagten vor, der in betrunkenem Zustand nach Hause kam, deswegen von seiner Mutter zur Rede gestellt wurde und daraufhin zunächst das Geschirr in der elterlichen Wohnung zu zertrümmern begann und sodann seinem in der Zwischenzeit erschienenen Vater einen Schlag versetzte, worauf seine Eltern flüchteten. Der solcherart manifeste Anlaß für die Gemütsbewegung des Angeklagten, nämlich die - durchaus berechtigte - Rüge seiner Mutter, und damit für den psychischen Ausnahmezustand war aber keineswegs allgemein begreiflich. Denn allgemein begreiflich ist eine, wenn auch tiefgreifende Gemütsbewegung nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand für jedermann sittlich verständlich ist (ÖJZ-LSK 1977/379), sich mithin ein (rechtstreuer) Durchschnittsmensch vorstellen kann, auch er wäre in der Situation des Täters - genauer: in der psychischen Spannung, der jener ausgesetzt war -, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls in eine derartige Gemütsverfassung geraten (SSt 46/49; Leukauf/Steininger Kommentar 2
§ 76 RN 5 bis 7 und die dort zit weitere Judikatur). Da die Ursache des Affekts für jedermann sittlich verständlich sein muß, darf sie nicht im psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters (etwa leichte Erregbarkeit, mangelnde Beherrschung, gesteigerte Aggressivität) oder in seinen verwerflichen Leidenschaften oder Neigungen liegen (ÖJZ-LSK 1978/199 uam).Paragraph 76, RN 5 bis 7 und die dort zit weitere Judikatur). Da die Ursache des Affekts für jedermann sittlich verständlich sein muß, darf sie nicht im psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters (etwa leichte Erregbarkeit, mangelnde Beherrschung, gesteigerte Aggressivität) oder in seinen verwerflichen Leidenschaften oder Neigungen liegen (ÖJZ-LSK 1978/199 uam).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze war aber eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung des Angeklagten durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung in keiner Weise indiziert und daher die Stellung der vermißten Eventualfrage nicht geboten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte wurde nach § 28 Abs 1, 41, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Als erschwerend wertete das Geschwornengericht die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die wiederholte Tatbegehung hinsichtlich des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, als mildernd hingegen, daß der Angeklagte sich selbst gestellt hat, das reumütige Geständnis, die Alkoholisierung, ohne die es zu den Tathandlungen nicht gekommen wäre, daß es hinsichtlich des gewichtigsten Faktums beim Versuch geblieben ist, die psychische Belastung des Angeklagten im Tatzeitpunkt und schließlich, daß der Angeklagte die Tathandlungen unter dem Einfluß eines Aggressionsstaues begangen hat.Der Angeklagte wurde nach Paragraph 28, Absatz eins, 41, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Als erschwerend wertete das Geschwornengericht die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die wiederholte Tatbegehung hinsichtlich des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, als mildernd hingegen, daß der Angeklagte sich selbst gestellt hat, das reumütige Geständnis, die Alkoholisierung, ohne die es zu den Tathandlungen nicht gekommen wäre, daß es hinsichtlich des gewichtigsten Faktums beim Versuch geblieben ist, die psychische Belastung des Angeklagten im Tatzeitpunkt und schließlich, daß der Angeklagte die Tathandlungen unter dem Einfluß eines Aggressionsstaues begangen hat.
Die Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht berechtigt.
Die Berufungsausführungen, bei den vier als erschwerend gewerteten Vorstrafen handle es sich um Bagatellverurteilungen im Zuge von Wirtshausraufereien, die im ländlichen Raum als eine Art Brauchtum anzusehen seien und daher auch nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, halten einer überprüfung nicht stand. Gemäß § 71 StGB beruhen strafbare Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Vier Vorverurteilungen des Rechtsmittelwerbers erfolgten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, somit aus der gleichen schädlichen Neigung. Der Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB ist daher gegeben, auch wenn er wegen der Geringfügigkeit der Vorstrafen nicht besonders ins Gewicht fällt. Auch die anderen Erschwerungsgründe liegen vor. Daß es beim Verbrechen des Mordes beim Versuch geblieben ist, hat das Erstgericht ohnehin als mildernd angenommen. Zugunsten des Angeklagten wurde auch die Alkoholisierung als mildernd gewertet, obwohl die Voraussetzungen des § 35 StGB nicht vorliegen, denn der Angeklagte hat auch schon früher im alkoholisierten Zustand Straftaten begangen. Zusätzlich hat das Erstgericht auch noch eine psychische Ausnahmesituation im Tatzeitpunkt als mildernd berücksichtigt. Nach § 33 Z 1 StGB ist der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen auch dann verwirklicht, wenn es sich, wie im gegebenen Fall, um das Zusammentreffen idealkonkurrierender Delikte handelt. Die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe unter weitgehender Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist unter Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe tat- und schuldangemessen, sodaß der Berufung ein Erfolg zu versagen war.Die Berufungsausführungen, bei den vier als erschwerend gewerteten Vorstrafen handle es sich um Bagatellverurteilungen im Zuge von Wirtshausraufereien, die im ländlichen Raum als eine Art Brauchtum anzusehen seien und daher auch nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, halten einer überprüfung nicht stand. Gemäß Paragraph 71, StGB beruhen strafbare Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Vier Vorverurteilungen des Rechtsmittelwerbers erfolgten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, somit aus der gleichen schädlichen Neigung. Der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer 2, StGB ist daher gegeben, auch wenn er wegen der Geringfügigkeit der Vorstrafen nicht besonders ins Gewicht fällt. Auch die anderen Erschwerungsgründe liegen vor. Daß es beim Verbrechen des Mordes beim Versuch geblieben ist, hat das Erstgericht ohnehin als mildernd angenommen. Zugunsten des Angeklagten wurde auch die Alkoholisierung als mildernd gewertet, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB nicht vorliegen, denn der Angeklagte hat auch schon früher im alkoholisierten Zustand Straftaten begangen. Zusätzlich hat das Erstgericht auch noch eine psychische Ausnahmesituation im Tatzeitpunkt als mildernd berücksichtigt. Nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB ist der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen auch dann verwirklicht, wenn es sich, wie im gegebenen Fall, um das Zusammentreffen idealkonkurrierender Delikte handelt. Die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe unter weitgehender Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist unter Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe tat- und schuldangemessen, sodaß der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.