Zwar versagt der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand, die Urteilsannahme über den Zeitpunkt der Beendigung der Wohngemeinschaft zwischen dem Angeklagten und Miljka N*** sei willkürlich und durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt, weil sich das Erstgericht insoweit auf die Angaben der Bestohlenen, Erich Alfred K*** habe zuletzt am 9.Juli 1987 in ihrer Wohnung genächtigt (vgl S 121 d.A), stützen konnte. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider war es dem Gericht auch an sich unbenommen, der Aussage der Zeugin Miljka N*** folgend das Bestehen einer Forderung des Angeklagten ihr gegenüber zu verneinen, ihrer (damit in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden) Angabe, die Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten sei bereits am 29.Mai 1987 beendet worden, hingegen den Glauben zu versagen. Im übrigen erweisen sich jedoch die gegen den tatrichterlichen Ausspruch, wonach zu den Zeitpunkten der inkriminierten diebischen Angriffe zwischen dem Angeklagten und der Bestohlenen eine Lebensgemeinschaft im Sinn des § 72 Abs. 2 StGB noch aufrecht gewesen sei, gerichteten, der Sache nach (primär) Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) relevierenden Beschwerdeausführungen der Anklagebehörde im Ergebnis als zutreffend. Wird dieser Ausspruch doch im wesentlichen (bloß) dahingehend begründet, die Zeugin Miljka N*** habe selbst zugegeben, daß der Angeklagte zu den in Betracht kommenden Tatzeitpunkten in ihrer Wohnung (in einem "eigenen" Zimmer) geschlafen und einen eigenen Wohnungsschlüssel besessen habe, woraus die Tatrichter die Annahme ableiteten, daß damals zwischen Erich Alfred K*** und Miljka N*** eine Beziehung gleich jener zwischen verheirateten Personen bestanden habe (vgl S 135 d.A). Die im § 166 Abs. 1 StGB normierte Privilegierung setzt bezüglich des im § 72 Abs. 2 StGB genannten Personenkreises nach gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl ÖJZ-LSK 1975/198 = SSt 46/45, ÖJZ-LSK 1978/229, 13 Os 144/80, 13 Os 39/85 ua) eine zur Tatzeit aufrechte, auf längere Dauer abgestellte eheähnliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft voraus. Für deren Annahme wäre es vorliegend mithin nicht ausreichend, wenn die Zeugin N*** als Wohnungsinhaberin dem Angeklagten, der sich gemäß seinen eigenen Angaben im Juni 1987 einer anderen Frau zugewandt hatte (vgl S 110, 113 d.A), weiterhin (bloß) die Benützung ihrer Wohnung zum Übernachten gestattet hätte (vgl ÖJZ-LSK 1980/57). Davon ausgehend entsprechen aber die vom Erstgericht gegen die Darstellung der Miljka N***, ihre Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten sei von ihr bereits am 29.Mai 1987 gelöst worden, ins Treffen geführten Argumente nicht den Kriterien einer logisch nachvollziehbaren und zureichenden Urteilsbegründung. Da der bekämpfte Tatsachenausspruch solcherart mit einem formellen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem freisprechenden Teil und die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang als unvermeidbar. Im fortgesetzten Verfahren werden daher (im Fall der abermaligen Bejahung eines vom Angeklagten verübten Diebstahls) nach eingehender Prüfung sämtlicher Komponenten gemäß § 72 Abs. 2 StGB privilegierender Lebensgemeinschaft mängelfrei begründete Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die zwischen dem Angeklagten und Miljka N*** ursprünglich eingegangene (auf längere Dauer ausgerichtet gewesene) Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft am 1.Juni 1987 bzw 9.Juli 1987 noch aufrecht war.Zwar versagt der die Mängelrüge (Ziffer 5,) einleitende Einwand, die Urteilsannahme über den Zeitpunkt der Beendigung der Wohngemeinschaft zwischen dem Angeklagten und Miljka N*** sei willkürlich und durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt, weil sich das Erstgericht insoweit auf die Angaben der Bestohlenen, Erich Alfred K*** habe zuletzt am 9.Juli 1987 in ihrer Wohnung genächtigt vergleiche S 121 d.A), stützen konnte. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider war es dem Gericht auch an sich unbenommen, der Aussage der Zeugin Miljka N*** folgend das Bestehen einer Forderung des Angeklagten ihr gegenüber zu verneinen, ihrer (damit in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden) Angabe, die Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten sei bereits am 29.Mai 1987 beendet worden, hingegen den Glauben zu versagen. Im übrigen erweisen sich jedoch die gegen den tatrichterlichen Ausspruch, wonach zu den Zeitpunkten der inkriminierten diebischen Angriffe zwischen dem Angeklagten und der Bestohlenen eine Lebensgemeinschaft im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, StGB noch aufrecht gewesen sei, gerichteten, der Sache nach (primär) Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) relevierenden Beschwerdeausführungen der Anklagebehörde im Ergebnis als zutreffend. Wird dieser Ausspruch doch im wesentlichen (bloß) dahingehend begründet, die Zeugin Miljka N*** habe selbst zugegeben, daß der Angeklagte zu den in Betracht kommenden Tatzeitpunkten in ihrer Wohnung (in einem "eigenen" Zimmer) geschlafen und einen eigenen Wohnungsschlüssel besessen habe, woraus die Tatrichter die Annahme ableiteten, daß damals zwischen Erich Alfred K*** und Miljka N*** eine Beziehung gleich jener zwischen verheirateten Personen bestanden habe vergleiche S 135 d.A). Die im Paragraph 166, Absatz eins, StGB normierte Privilegierung setzt bezüglich des im Paragraph 72, Absatz 2, StGB genannten Personenkreises nach gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche ÖJZ-LSK 1975/198 = SSt 46/45, ÖJZ-LSK 1978/229, 13 Os 144/80, 13 Os 39/85 ua) eine zur Tatzeit aufrechte, auf längere Dauer abgestellte eheähnliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft voraus. Für deren Annahme wäre es vorliegend mithin nicht ausreichend, wenn die Zeugin N*** als Wohnungsinhaberin dem Angeklagten, der sich gemäß seinen eigenen Angaben im Juni 1987 einer anderen Frau zugewandt hatte vergleiche S 110, 113 d.A), weiterhin (bloß) die Benützung ihrer Wohnung zum Übernachten gestattet hätte vergleiche ÖJZ-LSK 1980/57). Davon ausgehend entsprechen aber die vom Erstgericht gegen die Darstellung der Miljka N***, ihre Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten sei von ihr bereits am 29.Mai 1987 gelöst worden, ins Treffen geführten Argumente nicht den Kriterien einer logisch nachvollziehbaren und zureichenden Urteilsbegründung. Da der bekämpfte Tatsachenausspruch solcherart mit einem formellen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem freisprechenden Teil und die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang als unvermeidbar. Im fortgesetzten Verfahren werden daher (im Fall der abermaligen Bejahung eines vom Angeklagten verübten Diebstahls) nach eingehender Prüfung sämtlicher Komponenten gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB privilegierender Lebensgemeinschaft mängelfrei begründete Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die zwischen dem Angeklagten und Miljka N*** ursprünglich eingegangene (auf längere Dauer ausgerichtet gewesene) Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft am 1.Juni 1987 bzw 9.Juli 1987 noch aufrecht war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Mit ihrer durch die (auch den Strafausspruch erfassenden) Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos gewordenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.