Helmut V***** wurde der Vergehen (I) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB und (II) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen - Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida hat er in der Zeit zwischen 30.März und Juni 1992 in Langenzersdorf, Stockerau und Wien fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er unverhältnismäßig Kredit benutzte und Geschäfte abschloß, die mit seinen Vermögensverhältnissen in auffallendem Widerspruch standen, insbesondere durch Warenbestellungen bei den Firmen S***** und C***** sowie durch die Anmietung eines Geschäftslokales gegen Zusicherung einer Ablöse von 35.000 S an Hermann V*****.Helmut V***** wurde der Vergehen (römisch eins) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (römisch zwei) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen - Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida hat er in der Zeit zwischen 30.März und Juni 1992 in Langenzersdorf, Stockerau und Wien fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er unverhältnismäßig Kredit benutzte und Geschäfte abschloß, die mit seinen Vermögensverhältnissen in auffallendem Widerspruch standen, insbesondere durch Warenbestellungen bei den Firmen S***** und C***** sowie durch die Anmietung eines Geschäftslokales gegen Zusicherung einer Ablöse von 35.000 S an Hermann V*****.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO allein gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO allein gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit der zur Mängelrüge (Z 5) aufgestellten Behauptung einer "Unvollständigkeit" der Urteilsgründe infolge Fehlens entsprechender Feststellungen dazu, daß der Angeklagte im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation und die "bestehenden Marktlücken realistischerweise von einer positiven Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Firma Pajo Van ausgehen konnte", wird der Sache nach kein formeller Begründungsmangel, vielmehr ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel geltend gemacht, dabei jedoch die unabdingbar gebotene Konkretisierung jener Verfahrensergebnisse unterlassen, die die reklamierten optimistischen Gebarungserwartungen des Angeklagten hätten rechtfertigen können.Mit der zur Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgestellten Behauptung einer "Unvollständigkeit" der Urteilsgründe infolge Fehlens entsprechender Feststellungen dazu, daß der Angeklagte im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation und die "bestehenden Marktlücken realistischerweise von einer positiven Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Firma Pajo Van ausgehen konnte", wird der Sache nach kein formeller Begründungsmangel, vielmehr ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel geltend gemacht, dabei jedoch die unabdingbar gebotene Konkretisierung jener Verfahrensergebnisse unterlassen, die die reklamierten optimistischen Gebarungserwartungen des Angeklagten hätten rechtfertigen können.
Auf eine Substantiierung demgegenüber grundsätzlich negativer wirtschaftlicher Prognosekriterien läuft der weitere Einwand hinaus, der Angeklagte hätte sich hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten im Vergleich zu den Gesellschaftern der Firma S***** wegen seiner zahlreichen Vorverurteilungen "in einer wesentlich schlechteren Ausgangssituation" befunden, weshalb sich die tatrichterliche Bejahung seiner Verpflichtung zur eigenständigen Bezahlung der von ihm bei den Firmen S***** und C***** bestellten Waren als "geradezu lebensfremd" erweise. Soweit in der Beschwerdeargumentation in diesem Zusammenhang über eine hier verwehrte bloße Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus der Vorwurf unzureichender Begründung der gerügten Feststellung zum Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und der Geschäftsführung der Firma S***** anklingt, genügt der Hinweis auf die bezughabenden Begründungspassagen auf Seite 9 der Urteilsausfertigung in Verbindung mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten, wonach er zumindest hinsichtlich seiner Bestellungen bei der Firma C***** die fehlende wirtschaftliche Ingerenz der Firma S***** einbekannte (290).
Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommene Versuch, unter Hinweis auf die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente, die den Geschäftsführern der gleichfalls insolvent gewordenen Firma S***** unterlaufenen wirtschaftlichen Fehlleistungen und die Aussage des Zeugen Walter S***** über das (der äußeren Optik nach ohnedies unbestrittene) Fungieren der Firma S***** als Warenbesteller eine entsprechende Zahlungsverpflichtung allein dieses Unternehmens plausibel zu machen, vermag keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternommene Versuch, unter Hinweis auf die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente, die den Geschäftsführern der gleichfalls insolvent gewordenen Firma S***** unterlaufenen wirtschaftlichen Fehlleistungen und die Aussage des Zeugen Walter S***** über das (der äußeren Optik nach ohnedies unbestrittene) Fungieren der Firma S***** als Warenbesteller eine entsprechende Zahlungsverpflichtung allein dieses Unternehmens plausibel zu machen, vermag keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) letztlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie zur wirtschaftlichen Gebarung des Angeklagten von fundierten optimistischen Erwartungsgrundlagen und damit von urteilsfremden Sachverhaltsprämissen ausgeht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) letztlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie zur wirtschaftlichen Gebarung des Angeklagten von fundierten optimistischen Erwartungsgrundlagen und damit von urteilsfremden Sachverhaltsprämissen ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten überdies erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten überdies erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.