Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO bloß gegen die Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB zum Faktum I/5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO bloß gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB zum Faktum I/5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Einwand unzureichender Begründung (Z 5) zuwider konnte das Schöffengericht die Feststellung, daß der Angeklagte bei der unter I/5 beschriebenen Tat gewaltsam (US 7) durch Einbruch (US 2) in die Räumlichkeiten der Firma H***** eindrang, auf die - hinsichtlich aller Anklagepunkte geständige - Täterverantwortung (S 307) iVm mit den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 315) Angaben des Angeklagten vor der Ermittlungsbehörde (S 25) gründen, wonach er erst durch festeres Drücken - sohin unter Anwendung nicht ganz unerheblicher Kraft (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 129 Z 1 E 1) - das Fenster, durch welches er in das Geschäft eindrang, öffnete. Dazu kommt, daß es bei der Einbruchsqualifikation durch Einsteigen in ein Gebäude gar nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob beim Passieren einer zum ordnungsgemäßen Betreten nicht bestimmten Fensteröffnung zusätzlich eine Verriegelung überwunden wird (Mayerhofer/Rieder aaO E 6 a).Dem Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht die Feststellung, daß der Angeklagte bei der unter I/5 beschriebenen Tat gewaltsam (US 7) durch Einbruch (US 2) in die Räumlichkeiten der Firma H***** eindrang, auf die - hinsichtlich aller Anklagepunkte geständige - Täterverantwortung (S 307) in Verbindung mit mit den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 315) Angaben des Angeklagten vor der Ermittlungsbehörde (S 25) gründen, wonach er erst durch festeres Drücken - sohin unter Anwendung nicht ganz unerheblicher Kraft (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 129, Ziffer eins, E 1) - das Fenster, durch welches er in das Geschäft eindrang, öffnete. Dazu kommt, daß es bei der Einbruchsqualifikation durch Einsteigen in ein Gebäude gar nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob beim Passieren einer zum ordnungsgemäßen Betreten nicht bestimmten Fensteröffnung zusätzlich eine Verriegelung überwunden wird (Mayerhofer/Rieder aaO E 6 a).
Angesichts der dargestellten Beweislage ist auch das (im wesentlichen gleichlautende) Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht geeignet, Zweifel, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit jener Tatsachen zu erwecken, welche der bekämpften Einbruchsqualifikation zugrunde liegen.Angesichts der dargestellten Beweislage ist auch das (im wesentlichen gleichlautende) Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht geeignet, Zweifel, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit jener Tatsachen zu erwecken, welche der bekämpften Einbruchsqualifikation zugrunde liegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.