Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht die letzterwähnte Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 3 Abs 1 Z 1 Amnestie 1995, BGBl 350/1995, ist die Hälfte einer jeden durch ein inländisches Gericht verhängten, nicht bedingt nachgesehenen und zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe, höchstens aber eine Strafzeit von sechs Monaten, mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie (mit dem 4.Juli 1995 - § 9 Abs 2 leg cit) bedingt nachzusehen, wenn die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe spätestens am 27.April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist. § 3 Abs 2 Z 2 Amnestie 1995 stellt - unter den Voraussetzungen des Abs 1 - einer solchen Freiheitsstrafe unter anderem auch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe gleich, wenn der Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht spätestens am 27.April 1995 in Rechtskraft erwuchs. Diese Voraussetzungen treffen - wie im konkreten Fall auch vom Beschwerdegericht erkannt wurde - auf den hier in Rede stehenden Strafausspruch des Jugendgerichtshofes Wien zu.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Amnestie 1995, Bundesgesetzblatt 350 aus 1995,, ist die Hälfte einer jeden durch ein inländisches Gericht verhängten, nicht bedingt nachgesehenen und zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe, höchstens aber eine Strafzeit von sechs Monaten, mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie (mit dem 4.Juli 1995 - Paragraph 9, Absatz 2, leg cit) bedingt nachzusehen, wenn die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe spätestens am 27.April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Amnestie 1995 stellt - unter den Voraussetzungen des Absatz eins, - einer solchen Freiheitsstrafe unter anderem auch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe gleich, wenn der Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht spätestens am 27.April 1995 in Rechtskraft erwuchs. Diese Voraussetzungen treffen - wie im konkreten Fall auch vom Beschwerdegericht erkannt wurde - auf den hier in Rede stehenden Strafausspruch des Jugendgerichtshofes Wien zu.
Fehl geht allerdings die vom Landesgericht für Strafsachen Wien vertretene Auffassung, daß § 7 Abs 2 Amnestie 1995 bei der konkreten Fallkonstellation nicht anwendbar wäre. Diese primär Kompetenzregelungen enthaltende Vorschrift ordnet nämlich in ihrem letzten Satz zusätzlich an, daß das erkennende Gericht, sofern ein Vollzug der Strafe im Hinblick auf § 3 Amnestie 1995 zwar nicht zu unterbleiben hätte, jedoch nur eine zu vollziehende Strafzeit von nicht mehr als vierzehn Tagen verbliebe, auch diesen Strafteil bedingt nachzusehen hat. Diese - eine Erweiterung der gnadenweisen bedingten Strafnachsicht über die grundsätzliche Beschränkung auf sechs Monate Strafzeit hinaus eröffnende - Ausnahmebestimmung bezweckt nach den gesetzlichen Intentionen eine Zurückdrängung (als der Erreichung grundlegender Vollzugsziele abträglich erkannter) kurzer Freiheitsstrafen (Bericht des Justizausschusses, 185 der Blg zu den stenProt des NR XIX GP, 27). Da vorliegend die Anwendung des § 3 Amnestie 1995 zu dem Ergebnis führt, daß noch eine restliche (vierzehn Tage nicht übersteigende) Strafzeit von (bloß) fünf Tagen zu vollziehen wäre, wird § 7 Abs 2 zweiter Satz leg cit wirksam, wonach rechtsrichtig auch dieser Strafrest bedingt nachzusehen ist. Da die Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Gesetz in diesem Punkt zum Nachteil des Verurteilten nicht Rechnung trägt, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 292 letzter Satz StPO spruchgemäß zu erkennen.Fehl geht allerdings die vom Landesgericht für Strafsachen Wien vertretene Auffassung, daß Paragraph 7, Absatz 2, Amnestie 1995 bei der konkreten Fallkonstellation nicht anwendbar wäre. Diese primär Kompetenzregelungen enthaltende Vorschrift ordnet nämlich in ihrem letzten Satz zusätzlich an, daß das erkennende Gericht, sofern ein Vollzug der Strafe im Hinblick auf Paragraph 3, Amnestie 1995 zwar nicht zu unterbleiben hätte, jedoch nur eine zu vollziehende Strafzeit von nicht mehr als vierzehn Tagen verbliebe, auch diesen Strafteil bedingt nachzusehen hat. Diese - eine Erweiterung der gnadenweisen bedingten Strafnachsicht über die grundsätzliche Beschränkung auf sechs Monate Strafzeit hinaus eröffnende - Ausnahmebestimmung bezweckt nach den gesetzlichen Intentionen eine Zurückdrängung (als der Erreichung grundlegender Vollzugsziele abträglich erkannter) kurzer Freiheitsstrafen (Bericht des Justizausschusses, 185 der Blg zu den stenProt des NR römisch neunzehn GP, 27). Da vorliegend die Anwendung des Paragraph 3, Amnestie 1995 zu dem Ergebnis führt, daß noch eine restliche (vierzehn Tage nicht übersteigende) Strafzeit von (bloß) fünf Tagen zu vollziehen wäre, wird Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz leg cit wirksam, wonach rechtsrichtig auch dieser Strafrest bedingt nachzusehen ist. Da die Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Gesetz in diesem Punkt zum Nachteil des Verurteilten nicht Rechnung trägt, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO spruchgemäß zu erkennen.