Die gegen die Schuldsprüche der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbe- schwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die gegen die Schuldsprüche der Sache nach aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbe- schwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Beschwerdeführer, der anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch Gendarmeriebeamte zunächst bestritt, jemals in Deutschland gewesen zu sein, und erst auf Vorhalt, dort bereits "im Computer registriert zu sein", zugab, in Deutschland verhaftet und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein (579/II), vor dem Untersuchungsrichter - der diesbezüglichen Urteilsannahme (US 18) entgegen - zur Frage, ob er sich in Deutschland aufgehalten habe, gar nicht Stellung nahm. Sie übergeht aber, daß das - insoweit unvollständig aus dem Gendarmerie- protokoll zitierende - Erstgericht ersichtlich auf die - im gegebenen Konnex allein relevante - Tatsache abstellt, daß der Angeklagte eingangs seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter erklärte, keine ungetilgten Verurtei- lungen aufzuweisen (99/I) und dazu erst in weiterer Folge erklärte, seine Vorverurteilungen deshalb zunächst nicht angegeben zu haben, da er der Meinung sei, unschuldig verurteilt worden zu sein (101/I).
Daß die im Zuge der Erörterung der Verläß- lichkeit der Angaben des Angeklagten im hier sinnfälligen Zusammenhang unzweifelhaft bloß versehentliche Ver- wechslung seines Vornamens mit jenem seines Bruders gleichfalls keine taugliche Anfechtungsbasis bietet, versteht sich von selbst.
Ob der Angeklagte "eine Art Führer der Bande" war, übt weder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Schriftsatzes Einfluß, betrifft somit keine entscheidende Tatsache und hat daher auf sich zu beruhen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdevor- bringen unternimmt bloß den im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen im Einklang begründete Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Verfahrensergebnisse, etwa der (bereits erörterten) gesicherten Fingerabdruckspur sowie durch Kritik an der als "keinesfalls lebensnah" beurteilten und vermeintlich "nur auf einer Vermutung beruhenden" Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.Das darüber hinausgehende Beschwerdevor- bringen unternimmt bloß den im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen im Einklang begründete Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Verfahrensergebnisse, etwa der (bereits erörterten) gesicherten Fingerabdruckspur sowie durch Kritik an der als "keinesfalls lebensnah" beurteilten und vermeintlich "nur auf einer Vermutung beruhenden" Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.