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Entscheidung 12 Os 164/98×

Entscheidung 12 Os 164/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os164/98

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lucian V***** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, vierter und fünfter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lucian V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17. August 1998, GZ 12 römisch fünf r 251/98-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Lucian V***** wurde - ebenso wie die rechtskräftig verurteilten Mittäter Ioan B*****, Aurel V***** und Paul S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, vierter und fünfter Fall StGB sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Die diese Schuldsprüche tragenden erstgericht- lichen Feststellungen gründen sich im wesentlichen auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer, der angegeben hatte, weder über Vermögen noch über Einkommen, Arbeitsplatz und Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet zu verfügen und der Mitverurteilte Ioan B***** anläßlich ihrer Festnahme durch die Gendarmerie im Besitz von Bargeld in exakt jenen ausländischen Währungen (US-Dollar, holländische Gulden, belgische Francs, DM, französische Francs, schweizer Franken und englische Pfund - Beilage 44/II) im Werte von rund 24.000 S angetroffen wurden, die bei einem der dem Angeklagten und seinen auch dazu geständigen Komplizen angelasteten Einbruchsdiebstähle erbeutet wurden (231/II), sowie auf die am unbefugt in Gebrauch genommenen und zur Durchführung von Einbruchsdiebstählen verwendeten PKW gesicherten Fingerabdruckspuren des Angeklagten und seine Vorverurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall (in Verbindung mit dem Verstoß gegen das Ausländergesetz) in der Bundesrepublik Deutschland (265/I).

Auf dieser Grundlage lehnten die Tatrichter die insgesamt leugnenden, stets in sich widersprüchlichen Verantwortungsvarianten des Beschwerdeführers, aber auch die ihn entlastenden Täterdarstellungen seiner im übrigen voll geständigen Komplizen (mängelfrei) ab.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Schuldsprüche der Sache nach aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbe- schwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Beschwerdeführer, der anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch Gendarmeriebeamte zunächst bestritt, jemals in Deutschland gewesen zu sein, und erst auf Vorhalt, dort bereits "im Computer registriert zu sein", zugab, in Deutschland verhaftet und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein (579/II), vor dem Untersuchungsrichter - der diesbezüglichen Urteilsannahme (US 18) entgegen - zur Frage, ob er sich in Deutschland aufgehalten habe, gar nicht Stellung nahm. Sie übergeht aber, daß das - insoweit unvollständig aus dem Gendarmerie- protokoll zitierende - Erstgericht ersichtlich auf die - im gegebenen Konnex allein relevante - Tatsache abstellt, daß der Angeklagte eingangs seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter erklärte, keine ungetilgten Verurtei- lungen aufzuweisen (99/I) und dazu erst in weiterer Folge erklärte, seine Vorverurteilungen deshalb zunächst nicht angegeben zu haben, da er der Meinung sei, unschuldig verurteilt worden zu sein (101/I).

Daß die im Zuge der Erörterung der Verläß- lichkeit der Angaben des Angeklagten im hier sinnfälligen Zusammenhang unzweifelhaft bloß versehentliche Ver- wechslung seines Vornamens mit jenem seines Bruders gleichfalls keine taugliche Anfechtungsbasis bietet, versteht sich von selbst.

Ob der Angeklagte "eine Art Führer der Bande" war, übt weder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Schriftsatzes Einfluß, betrifft somit keine entscheidende Tatsache und hat daher auf sich zu beruhen.

Das darüber hinausgehende Beschwerdevor- bringen unternimmt bloß den im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen im Einklang begründete Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Verfahrensergebnisse, etwa der (bereits erörterten) gesicherten Fingerabdruckspur sowie durch Kritik an der als "keinesfalls lebensnah" beurteilten und vermeintlich "nur auf einer Vermutung beruhenden" Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52966 12D01648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00164.98.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0120OS00164_9800000_000