Für die Lösung der Schuldfrage kam es evidentermaßen nicht darauf an, ob die Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizei (93 f/I) auf Grund einer Depression und "Zwangsirritation" als Folge des behaupteten vernehmungsbedingten psychischen Stresszustandes unrichtig "sein kann", - eine im Übrigen gerichtsbekannte und solcherart nicht beweisbedürftige (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 143) theoretische Möglichkeit -, sondern allein, ob die betreffende Verantwortung tatsächlich unrichtig war. Diese Beurteilung ist von vornherein einer exakten neuropsychiatrischen Aussage nicht zugänglich, sondern oblag allein der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Für die Lösung der Schuldfrage kam es evidentermaßen nicht darauf an, ob die Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizei (93 f/I) auf Grund einer Depression und "Zwangsirritation" als Folge des behaupteten vernehmungsbedingten psychischen Stresszustandes unrichtig "sein kann", - eine im Übrigen gerichtsbekannte und solcherart nicht beweisbedürftige (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 143) theoretische Möglichkeit -, sondern allein, ob die betreffende Verantwortung tatsächlich unrichtig war. Diese Beurteilung ist von vornherein einer exakten neuropsychiatrischen Aussage nicht zugänglich, sondern oblag allein der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Der Antrag auf Einholung einer derartigen Expertise (10/II) wurde daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Z 4) zu Recht abgelehnt.Der Antrag auf Einholung einer derartigen Expertise (10/II) wurde daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) zu Recht abgelehnt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entspricht in keinem Anfechtungspunkt den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entspricht in keinem Anfechtungspunkt den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes:
So nimmt sie mit der Behauptung, § 207 Abs 1 StGB erfordere in subjektiver Hinsicht, "was die geschlechtliche Erregung" betreffe, absichtliches Vorgehen, auf eine Vorsatzvariante der im konkreten Fall gar nicht angewendeten Bestimmung des § 207 Abs 2 StGB Bezug, ignoriert mit der weiters als fehlend reklamierten Feststellung des bedingten Vorsatzes die Urteilsannahme, dass sich der Angeklagte bei Vornahme der Unzuchtshandlungen an dem Kleinkind der Sexualbezogenheit seiner Handlungen bewusst war (US 3), und leitet den schließlich zum objektiven Tatbestand geltend gemachten Feststellungsmangel prozessordnungswidrig nicht aus rechtlichen sondern allein aus Argumenten gegen die dem Beschwerdeführer insoweit nachteilige - mit dem Hinweis auf die Angaben des Kindes (209 f/I) bei umfassender Betrachtung im Übrigen mängelfrei (Z 5) fundierte - Lösung der Beweisfrage ab (US 6).So nimmt sie mit der Behauptung, Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfordere in subjektiver Hinsicht, "was die geschlechtliche Erregung" betreffe, absichtliches Vorgehen, auf eine Vorsatzvariante der im konkreten Fall gar nicht angewendeten Bestimmung des Paragraph 207, Absatz 2, StGB Bezug, ignoriert mit der weiters als fehlend reklamierten Feststellung des bedingten Vorsatzes die Urteilsannahme, dass sich der Angeklagte bei Vornahme der Unzuchtshandlungen an dem Kleinkind der Sexualbezogenheit seiner Handlungen bewusst war (US 3), und leitet den schließlich zum objektiven Tatbestand geltend gemachten Feststellungsmangel prozessordnungswidrig nicht aus rechtlichen sondern allein aus Argumenten gegen die dem Beschwerdeführer insoweit nachteilige - mit dem Hinweis auf die Angaben des Kindes (209 f/I) bei umfassender Betrachtung im Übrigen mängelfrei (Ziffer 5,) fundierte - Lösung der Beweisfrage ab (US 6).
Die somit großteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die somit großteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.