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Entscheidung 12 Os 164/99×

Entscheidung 12 Os 164/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os164/99

Entscheidungsdatum

03.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landegerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 1999, GZ 36 römisch fünf r 47/99-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Klaus W***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 22. Februar 1999 in Salzburg die vierjährige, somit unmündige Daniela B***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er ihr den Weg verstellte, sie mit der Hand in eine WC-Kabine zurückdrängte und mit seinem entblößten Penis in ihrem Gesicht und den Haaren herumfuhr.

Die dagegen aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Für die Lösung der Schuldfrage kam es evidentermaßen nicht darauf an, ob die Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizei (93 f/I) auf Grund einer Depression und "Zwangsirritation" als Folge des behaupteten vernehmungsbedingten psychischen Stresszustandes unrichtig "sein kann", - eine im Übrigen gerichtsbekannte und solcherart nicht beweisbedürftige (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 143) theoretische Möglichkeit -, sondern allein, ob die betreffende Verantwortung tatsächlich unrichtig war. Diese Beurteilung ist von vornherein einer exakten neuropsychiatrischen Aussage nicht zugänglich, sondern oblag allein der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Der Antrag auf Einholung einer derartigen Expertise (10/II) wurde daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) zu Recht abgelehnt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entspricht in keinem Anfechtungspunkt den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes:

So nimmt sie mit der Behauptung, Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfordere in subjektiver Hinsicht, "was die geschlechtliche Erregung" betreffe, absichtliches Vorgehen, auf eine Vorsatzvariante der im konkreten Fall gar nicht angewendeten Bestimmung des Paragraph 207, Absatz 2, StGB Bezug, ignoriert mit der weiters als fehlend reklamierten Feststellung des bedingten Vorsatzes die Urteilsannahme, dass sich der Angeklagte bei Vornahme der Unzuchtshandlungen an dem Kleinkind der Sexualbezogenheit seiner Handlungen bewusst war (US 3), und leitet den schließlich zum objektiven Tatbestand geltend gemachten Feststellungsmangel prozessordnungswidrig nicht aus rechtlichen sondern allein aus Argumenten gegen die dem Beschwerdeführer insoweit nachteilige - mit dem Hinweis auf die Angaben des Kindes (209 f/I) bei umfassender Betrachtung im Übrigen mängelfrei (Ziffer 5,) fundierte - Lösung der Beweisfrage ab (US 6).

Die somit großteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56909 12D01649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00164.99.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20000203_OGH0002_0120OS00164_9900000_000