Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die Durchführung der Berufungsverhandlung, bei der der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter fungierte, mit dem Gesetz ebenso wenig im Einklang wie das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 2. Juni 2008, AZ 9 Bl 29/08a (ON 23 des U-Aktes).
1. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts verweist § 471 StPO (ua) auf 287 StPO. Nach § 287 Abs 2 StPO trägt der Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die vom Beschwerdeführer aufgestellten Nichtigkeitsgründe und die sich daraus ergebenden Streitpunkte, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern.1. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts verweist Paragraph 471, StPO (ua) auf 287 StPO. Nach Paragraph 287, Absatz 2, StPO trägt der Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die vom Beschwerdeführer aufgestellten Nichtigkeitsgründe und die sich daraus ergebenden Streitpunkte, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern.
Der Berichterstatter kann jedoch nur ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied sein (Fabrizy StPO10 § 40 Rz 3, § 287 Rz 1; Ratz WK-StPO § 287 Rz 1, 285c Rz 3). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 40 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO, wonach für den Fall, dass das Gesetz einen Berichterstatter vorsieht, dieser zuerst abstimmt, dagegen der Vorsitzende - stets - zuletzt (vgl auch Markel, WK-StPO § 19 aF Rz 6).Der Berichterstatter kann jedoch nur ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied sein (Fabrizy StPO10 Paragraph 40, Rz 3, Paragraph 287, Rz 1; Ratz WK-StPO Paragraph 287, Rz 1, 285c Rz 3). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO, wonach für den Fall, dass das Gesetz einen Berichterstatter vorsieht, dieser zuerst abstimmt, dagegen der Vorsitzende - stets - zuletzt vergleiche auch Markel, WK-StPO Paragraph 19, aF Rz 6).
2. Des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs 3 StGB) tätlich angreift. In subjektiver Hinsicht ist zur Tatbildverwirklichung vorsätzliches Handeln erforderlich (7 Abs 1 StGB).2. Des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB macht sich schuldig, wer einen Beamten während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3, StGB) tätlich angreift. In subjektiver Hinsicht ist zur Tatbildverwirklichung vorsätzliches Handeln erforderlich (7 Absatz eins, StGB).
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Melk im freisprechenden Urteil die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen verneint und somit konsequenterweise keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Reinhard B***** getroffen. Da auch das Berufungsgericht derartige Feststellungen nicht nachtrug, haftet seinem Urteil, mit welchem es in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten Reinhard B***** des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB schuldig erkannte, ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an.Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Melk im freisprechenden Urteil die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen verneint und somit konsequenterweise keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Reinhard B***** getroffen. Da auch das Berufungsgericht derartige Feststellungen nicht nachtrug, haftet seinem Urteil, mit welchem es in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten Reinhard B***** des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB schuldig erkannte, ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an.
Da das Urteil des Berufungsgerichts dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof zu dessen Aufhebung veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO).Da das Urteil des Berufungsgerichts dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof zu dessen Aufhebung veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO).