Sie verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Martin K*****:
In seiner Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) führt der Nichtigkeitswerber aus, das Schöffengericht hätte lediglich eine Scheinbegründung für seine Täterschaft zu allen Punkten des Schuldspruchs angeführt, eine nachvollziehbare Begründung gäbe es bloß bei den Fakten, „wo die Angeklagten mittels Videoüberwachung als Täter verifiziert werden konnten“. Damit wird verkannt, dass eine logisch zwingende Begründung keineswegs erforderlich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449). Mit dem Vorbringen, aus den bei den Angeklagten sichergestellten Parktickets könne lediglich auf deren Anwesenheit in der jeweiligen Parkgarage und nicht auf die Täterschaft geschlossen werden, bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einzelne Beweismittel hätten sich nur auf bestimmte Fakten bezogen, hat das Gericht in vernetzter Betrachtung - sei es durch Verweis im Rahmen der Feststellungen (US 27 ff) oder (zusätzlich) im Rahmen der Beweiswürdigung (US 38 ff) - mängelfrei die Täterschaft der Angeklagten zu jedem Punkt des Schuldspruchs abgeleitet. Dass dem Rechtsmittelwerber diese Begründung nicht ausreichend erscheint, führt nicht zur Urteilsnichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 f, 449 ff).In seiner Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) führt der Nichtigkeitswerber aus, das Schöffengericht hätte lediglich eine Scheinbegründung für seine Täterschaft zu allen Punkten des Schuldspruchs angeführt, eine nachvollziehbare Begründung gäbe es bloß bei den Fakten, „wo die Angeklagten mittels Videoüberwachung als Täter verifiziert werden konnten“. Damit wird verkannt, dass eine logisch zwingende Begründung keineswegs erforderlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449). Mit dem Vorbringen, aus den bei den Angeklagten sichergestellten Parktickets könne lediglich auf deren Anwesenheit in der jeweiligen Parkgarage und nicht auf die Täterschaft geschlossen werden, bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einzelne Beweismittel hätten sich nur auf bestimmte Fakten bezogen, hat das Gericht in vernetzter Betrachtung - sei es durch Verweis im Rahmen der Feststellungen (US 27 ff) oder (zusätzlich) im Rahmen der Beweiswürdigung (US 38 ff) - mängelfrei die Täterschaft der Angeklagten zu jedem Punkt des Schuldspruchs abgeleitet. Dass dem Rechtsmittelwerber diese Begründung nicht ausreichend erscheint, führt nicht zur Urteilsnichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 f, 449 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Aneta A*****:
Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vorbringt, das Schöffengericht hätte die Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie sei überwiegend „Schmiere gestanden“ und habe selbst kein einziges Auto aufgebrochen, nicht gewürdigt, verkennt sie, dass die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0117604). Ebenso wenig kommt dem Tatmotiv (Ausnutzung ihrer Drogenabhängigkeit durch den Erstangeklagten) entscheidungswesentliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0088761).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vorbringt, das Schöffengericht hätte die Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie sei überwiegend „Schmiere gestanden“ und habe selbst kein einziges Auto aufgebrochen, nicht gewürdigt, verkennt sie, dass die Art strafbarer Beteiligung nach Paragraph 12, StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 10, angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0117604). Ebenso wenig kommt dem Tatmotiv (Ausnutzung ihrer Drogenabhängigkeit durch den Erstangeklagten) entscheidungswesentliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0088761).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände, oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Vorbringen, die auf den Videoaufzeichnungen zu sehenden Mietwägen hätten nicht nur die Angeklagten, sondern auch andere Personen gefahren, weshalb nicht auszuschließen sei, dass diesen einige Fakten zuzurechnen wären, gelingt es jedenfalls nicht, beim Obersten Gerichtshof solche erheblichen Bedenken zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände, oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Vorbringen, die auf den Videoaufzeichnungen zu sehenden Mietwägen hätten nicht nur die Angeklagten, sondern auch andere Personen gefahren, weshalb nicht auszuschließen sei, dass diesen einige Fakten zuzurechnen wären, gelingt es jedenfalls nicht, beim Obersten Gerichtshof solche erheblichen Bedenken zu wecken.
Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a sein (RIS-Justiz RS0102162).Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, sein (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.