Die Beschwerde ist bereits aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund im Ergebnis berechtigt.
Das Erstgericht selbst hat zunächst eine objektive Sorgfaltsverletzung bei übernahme der gestohlenen Gegenstände verneint und eine solche unter Berücksichtigung auch der subjektiven Tatseite erst nach Kenntnis des Schuldenstandes des Herbert B in der Unterlassung weiterer Nachforschungen über die Herkunft des inkriminierten Gutes durch den Angeklagten erblickt. (Siehe S 62 in Verbindung mit S 65, 66 der Akten). Dies allerdings zu Unrecht. Selbst wenn man annimmt, daß das Wissen um eine nicht näher umschriebene Verschuldung des Herbert B (objektiv) weitere Nachforschungen über die (gestellte) Frage hinaus, ob die Sachen wirklich gekauft wurden, etwa in der Form der Forderung auf Vorlage der entsprechenden Kaufdokumente indiziere, so wäre dem Angeklagten eine solche Unterlassung nach Lage des Falles subjektiv nicht vorwerfbar.
Der Aktenlage nach unbestritten war in dem Unternehmen, in welchem sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge B arbeiteten, allgemein bekannt, daß der letztere sich nicht nur eine neue Wohnung angeschafft, sondern daß er für diese bereits verschiedene Gegenstände gekauft habe, sowie, daß er für diese einen Einstellplatz suche (siehe S 51, 54 d. A).
Bei der Notorität dieser Umstände ist es dem Angeklagten nicht vorwerfbar, daß er außer der Frage, ob die Gegenstände wirklich gekauft wurden, nicht weiter darauf gedrungen hat, auch objektive Beweise für diese Behauptung des Zeugen B zu erlangen, oder etwa eine weitere Verwahrung von sich aus abzulehnen. Denn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist trotz gesichertem Arbeitseinkommen die Entstehung von finanziellen Engpässen gerade bei Wohnungs- und Einrichtungskäufen durch überschätzung der eigenen Zahlungskraft nicht unüblich. Ebenso entspricht es den allgemeinen Lebenserfahrungen, daß gerade jüngere Leute geneigt sind, vorerst Gegenstände des gehobenen Lebensbedarfes anzuschaffen und allenfalls auf notwendige Gebrauchsgegenstände zu verzichten. Auch aus den Umständen, daß die Geräte zum Teil originalverpackt, zum Teil aber die Verpackung aufgerissen war, oder daß das Unternehmen, welchem die Gegenstände gestohlen worden waren, im Hause des Herbert B domiziliert ist, läßt sich nach Lage des Falles Gegenteiliges nicht ableiten. Im Hinblick auf den Bildungsgrad des Angeklagten und die Tätigkeit am selben Arbeitsplatz des Einstellers B hieße es, die Sorgfaltspflichten des Angeklagten zu überfordern, wollte man seine ihm vom Erstgericht angelasteten Unterlassungen einer (auch unbewußten) Fahrlässigkeit strafrechtlich zuordnen. So gesehen hat das Erstgericht rechtsirrig ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 165Bei der Notorität dieser Umstände ist es dem Angeklagten nicht vorwerfbar, daß er außer der Frage, ob die Gegenstände wirklich gekauft wurden, nicht weiter darauf gedrungen hat, auch objektive Beweise für diese Behauptung des Zeugen B zu erlangen, oder etwa eine weitere Verwahrung von sich aus abzulehnen. Denn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist trotz gesichertem Arbeitseinkommen die Entstehung von finanziellen Engpässen gerade bei Wohnungs- und Einrichtungskäufen durch überschätzung der eigenen Zahlungskraft nicht unüblich. Ebenso entspricht es den allgemeinen Lebenserfahrungen, daß gerade jüngere Leute geneigt sind, vorerst Gegenstände des gehobenen Lebensbedarfes anzuschaffen und allenfalls auf notwendige Gebrauchsgegenstände zu verzichten. Auch aus den Umständen, daß die Geräte zum Teil originalverpackt, zum Teil aber die Verpackung aufgerissen war, oder daß das Unternehmen, welchem die Gegenstände gestohlen worden waren, im Hause des Herbert B domiziliert ist, läßt sich nach Lage des Falles Gegenteiliges nicht ableiten. Im Hinblick auf den Bildungsgrad des Angeklagten und die Tätigkeit am selben Arbeitsplatz des Einstellers B hieße es, die Sorgfaltspflichten des Angeklagten zu überfordern, wollte man seine ihm vom Erstgericht angelasteten Unterlassungen einer (auch unbewußten) Fahrlässigkeit strafrechtlich zuordnen. So gesehen hat das Erstgericht rechtsirrig ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 165
StGB angenommen, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.
Damit erübrigt es sich aber, auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO einzugehen.Damit erübrigt es sich aber, auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO einzugehen.