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Entscheidung 12 Os 165/78×

Entscheidung 12 Os 165/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os165/78

Entscheidungsdatum

04.12.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard A wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach Paragraph 165, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. August 1978, GZ. 13 römisch fünf r 447/78-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Franz Gütlbauer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Eduard A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe Ende Dezember 1977 in Thalheim bei Wels nachfolgende, von dem abgesondert verfolgten Herbert B (durch Einbruch) gestohlene Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Werte, nämlich einen Farbfernsehapparat der Marke Telefunken, Pal Color, Nr. 314 950 642, eine Stereoanlage der Marke Philips, Nr. 9022 169 67508, zwei Stereoboxen der Marke Sharp und eine Dunstabzugshaube der Marke Bauknecht, DA 160 EU in noch festzustellendem Gesamtwert, mithin Sachen, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammen, welche mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, an sich gebracht, bzw. verheimlicht und hiedurch das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. August 1942 geborene Spengler Eduard A des Vergehens des fahrlässigen Verheimlichens 'gestohlener Sachen' (richtig: 'von Sachen') nach dem Paragraph 165, (in der Urteilsausfertigung zufolge offensichtlichen Schreibfehlers '155') (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, /richtig: Ziffer 2 /,) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit nach dem 13. Dezember 1977 in Thalheim bei Wels fahrlässig gestohlene Sachen 'in einem S 5.000,--

übersteigenden Wert', nämlich einen Farbfernsehapparat Marke Telefunken, Pal Color, eine Stereoanlage Marke Philips, zwei Stereoboxen Marke Sharp und eine Dunstabzugshaube Marke Bauknecht im Gesamtwert von ca. S 30.000,--

verheimlichte.

Nach den hiefür wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes ersuchte Herbert B den Angeklagten im Dezember 1977, die erwähnten Elektrogeräte - welche sich sodann als zum Nachteil der Firma C in Wels als gestohlen erwiesen - sechs Monate lang bei sich einzustellen, da er erst dann eine neue Wohnung bekomme und in seiner derzeitigen Unterkunft kein Platz dafür sei; Bedenken in bezug auf die redliche Herkunft der Geräte kamen dem Angeklagten, der dieser Bitte entsprach, zwar nicht sofort, wohl aber erstmals am 13. Dezember 1977, als ihn B unter Hinweis auf eine ihm drohende Pfändung (mit Erfolg) um ein Darlehen von S 5.000,-- ersuchte und er in diesem Zusammenhang beim gemeinsamen Dienstgeber von Exekutionsführungen gegen B erfuhr. Der Angeklagte gab sich mit der Bejahung seiner daraufhin an B gerichteten Frage, ob dieser die Geräte gekauft habe, zufrieden und verwahrte sie weiter bei sich, bis sie im Zuge sicherheitsbehördlicher Erhebungen bei ihm sichergestellt wurden.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er geltend macht, das Erstgericht habe ihm das Nichterkennen der diebischen Herkunft der obgenannten Elektrogeräte, die er von seinem Arbeitskollegen Herbert B zur zeitweiligen Einstellung in der Garage seines Wohnhauses übernommen hatte, rechtsirrig als auf Fahrlässigkeit beruhend angelastet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), und hätte im übrigen auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht deshalb nicht zu einem Schuldspruch gelangen dürfen, weil dann jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB gegeben seien, was es zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist bereits aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund im Ergebnis berechtigt.

Das Erstgericht selbst hat zunächst eine objektive Sorgfaltsverletzung bei übernahme der gestohlenen Gegenstände verneint und eine solche unter Berücksichtigung auch der subjektiven Tatseite erst nach Kenntnis des Schuldenstandes des Herbert B in der Unterlassung weiterer Nachforschungen über die Herkunft des inkriminierten Gutes durch den Angeklagten erblickt. (Siehe S 62 in Verbindung mit S 65, 66 der Akten). Dies allerdings zu Unrecht. Selbst wenn man annimmt, daß das Wissen um eine nicht näher umschriebene Verschuldung des Herbert B (objektiv) weitere Nachforschungen über die (gestellte) Frage hinaus, ob die Sachen wirklich gekauft wurden, etwa in der Form der Forderung auf Vorlage der entsprechenden Kaufdokumente indiziere, so wäre dem Angeklagten eine solche Unterlassung nach Lage des Falles subjektiv nicht vorwerfbar.

Der Aktenlage nach unbestritten war in dem Unternehmen, in welchem sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge B arbeiteten, allgemein bekannt, daß der letztere sich nicht nur eine neue Wohnung angeschafft, sondern daß er für diese bereits verschiedene Gegenstände gekauft habe, sowie, daß er für diese einen Einstellplatz suche (siehe S 51, 54 d. A).

Bei der Notorität dieser Umstände ist es dem Angeklagten nicht vorwerfbar, daß er außer der Frage, ob die Gegenstände wirklich gekauft wurden, nicht weiter darauf gedrungen hat, auch objektive Beweise für diese Behauptung des Zeugen B zu erlangen, oder etwa eine weitere Verwahrung von sich aus abzulehnen. Denn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist trotz gesichertem Arbeitseinkommen die Entstehung von finanziellen Engpässen gerade bei Wohnungs- und Einrichtungskäufen durch überschätzung der eigenen Zahlungskraft nicht unüblich. Ebenso entspricht es den allgemeinen Lebenserfahrungen, daß gerade jüngere Leute geneigt sind, vorerst Gegenstände des gehobenen Lebensbedarfes anzuschaffen und allenfalls auf notwendige Gebrauchsgegenstände zu verzichten. Auch aus den Umständen, daß die Geräte zum Teil originalverpackt, zum Teil aber die Verpackung aufgerissen war, oder daß das Unternehmen, welchem die Gegenstände gestohlen worden waren, im Hause des Herbert B domiziliert ist, läßt sich nach Lage des Falles Gegenteiliges nicht ableiten. Im Hinblick auf den Bildungsgrad des Angeklagten und die Tätigkeit am selben Arbeitsplatz des Einstellers B hieße es, die Sorgfaltspflichten des Angeklagten zu überfordern, wollte man seine ihm vom Erstgericht angelasteten Unterlassungen einer (auch unbewußten) Fahrlässigkeit strafrechtlich zuordnen. So gesehen hat das Erstgericht rechtsirrig ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 165

StGB angenommen, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Damit erübrigt es sich aber, auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO einzugehen.

Anmerkung

E01627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00165.78.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19781204_OGH0002_0120OS00165_7800000_000