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Entscheidung 12 Os 165/95×

Entscheidung 12 Os 165/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os165/95

Entscheidungsdatum

30.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kemal A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemal A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Juli 1995, GZ 4 a römisch fünf r 6762/95-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kemal A***** wurde - soweit hier von Bedeutung - des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG (Faktenkomplex A 1 und 2) schuldig erkannt. Demnach hat er (A) vom Sommer 1992 bis 13.Juni 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Heroin, in einer die in Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannte um das Fünfundzwanzigfache (bei weitem) übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt, nämlich (1) durch Verkauf von ca 70 bis 100 Gramm an den gesondert verfolgten Behzad F*****; (2) durch den Verkauf von ca 300 Gramm Heroin an zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung:

Schon der Einwand, die Tatrichter hätten aus den Angaben des gesondert verfolgten F***** jene Variante als erwiesen entnommen, die - unter Außerachtlassung eines allenfalls gemeinsamen Suchtgifterwerbs zwecks ausschließlichen Eigenverbrauchs - die strafrechtlich für den Angeklagten nachteiligste Tatbeurteilung eröffnete, beschränkt sich auf eine hier unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ohne - wie geboten - deren Ergebnis mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen. Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Beschwerdeversuch, den Beweiswert der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei mit dem Hinweis auf eine damals angeblich aktuell gewesene Beeinträchtigung durch Heroinkonsum zu problematisieren.

Die sohin durchwegs nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E40696 12D01655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00165.95.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19951130_OGH0002_0120OS00165_9500000_000