Der Verfahrensrüge (Z 3), das Erstgericht habe im Umweg über das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen frühere Aussagen Familienangehöriger verwertet, obwohl sich diese in der Hauptverhandlung nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO entschlagen hätten, ist zunächst zu erwidern, daß die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht dem Sachverständigen, sondern allein dem erkennenden Schöffengericht oblag. Dieses hat vorliegend die dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhaltsprämisse, wonach zwischen dem Angeklagten und seiner Familie vor der Tat erhebliche Meinungsdifferenzen bestanden, ausschließlich auf Depositionen des Beschwerdeführers gegründet (US 4), sodaß die behauptete Formverletzung dem Urteil nicht anhaftet.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), das Erstgericht habe im Umweg über das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen frühere Aussagen Familienangehöriger verwertet, obwohl sich diese in der Hauptverhandlung nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO entschlagen hätten, ist zunächst zu erwidern, daß die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht dem Sachverständigen, sondern allein dem erkennenden Schöffengericht oblag. Dieses hat vorliegend die dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhaltsprämisse, wonach zwischen dem Angeklagten und seiner Familie vor der Tat erhebliche Meinungsdifferenzen bestanden, ausschließlich auf Depositionen des Beschwerdeführers gegründet (US 4), sodaß die behauptete Formverletzung dem Urteil nicht anhaftet.
Mit dem in der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwand, die vom Brandsachverständigen offen gelassene Möglichkeit einer verzögerten Brandlegung, wodurch auch Familienmitglieder Gelegenheit zur Tat gehabt hätten, sei nicht berücksichtigt worden (inhaltlich Z 5), wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, zumal das Schöffengericht ohnedies ein ausschließlich dem Angeklagten eröffnetes Gelegenheitsverhältnis verneinte und die Überzeugung von seiner Täterschaft aus seinem psychischen Status, seinem Verhalten nach der Tat und den familiären Spannungen ableitete (US 6 f).Mit dem in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhobenen Einwand, die vom Brandsachverständigen offen gelassene Möglichkeit einer verzögerten Brandlegung, wodurch auch Familienmitglieder Gelegenheit zur Tat gehabt hätten, sei nicht berücksichtigt worden (inhaltlich Ziffer 5,), wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, zumal das Schöffengericht ohnedies ein ausschließlich dem Angeklagten eröffnetes Gelegenheitsverhältnis verneinte und die Überzeugung von seiner Täterschaft aus seinem psychischen Status, seinem Verhalten nach der Tat und den familiären Spannungen ableitete (US 6 f).
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.