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Entscheidung 12 Os 165/98×

Entscheidung 12 Os 165/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os165/98

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andrea V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 1998, GZ 30 d römisch fünf r 5992/98-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Longo sowie der Einvernehmensanwältin Dr. Walter zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde Andrea V***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. Juni 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem - mittlerweile ausgeforschten - Komplizen (Paragraph 12, erster Fall StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Verfügungsberechtigten der Ö***** V***** AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er in der Filiale in Wien 1, *****, einen Geldbetrag von 889.632 S an sich nahm, während sein Komplize die Angestellten mit einem Revolver bedrohte.

Die allein gestellte Hauptfrage nach schwerem Raub haben die Geschworenen einhellig bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Soweit die Beschwerde mit der Behauptung, das Beweisverfahren habe weder "eindeutig" ergeben, ob beim Raubüberfall überhaupt eine Waffe verwendet worden sei noch, ob es sich dabei um eine echte und funktionsfähige Schußwaffe gehandelt habe, die Aufnahme einer auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gerichtete Eventualfrage in das Fragenschema reklamiert (Ziffer 6,), geht sie schon deshalb fehl, weil bloß strafsatzerhöhende Erschwerungsgründe niemals zur Stellung einer Eventualfrage berechtigten - diese setzt ein Tatsachensubstrat voraus, das die rechtliche Tatbeurteilung, die der Hauptfrage zugrundeliegt, ausschließt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 15) -, sondern nach freiem Ermessen des Schwurgerichtshofs zum Gegenstand (uneigentlicher) Zusatzfragen (Paragraph 316, StPO) zu machen oder - wie hier - in die Hauptfrage aufzunehmen sind (Paragraph 317, Absatz 2, StPO). Den Geschworenen stand in diesem Fall gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage offen, worauf sie unter rechtsrichtiger Belehrung über den Waffenbegriff und die subjektiven Voraussetzungen der Qualifikationszurechnung beim Zusammenwirken von mehreren Tätern (S 10 f der schriftlichen Belehrung - Beilage zu ON 78/II) gesetzeskonform auch ausdrücklich hingewiesen wurden (S 12 der schriftlichen Rechtsbelehrung; Mayerhofer StPO4 Paragraph 316, E 8, 8a und 9; Paragraph 317, E 6b).

Mittäterschaft nach Paragraph 12, erster Fall StGB setzt die Verwirklichung des gesamten Tatbildes durch jede der beteiligten Personen nicht voraus; für die Annahme dieser Täterschaftsform genügt vielmehr bereits das gemeinsame Agieren mit einem anderen in irgendeiner Phase der Tatausführung, wenn auch in Form eines vorsätzlich arbeitsteiligen Zusammenwirkens (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 21; Kienapfel AT6 E 3 RN 10). Da der Angeklagte im Rahmen seiner zum Grundtatbestand des Raubes durchwegs geständigen Verantwortung (165 f/I, 259 f in Verbindung mit 475/II) - im Einklang mit den Aussagen sämtlicher Tatzeugen (289 f/II) - die tatplangemäß durch qualifizierte Drohung seitens des Komplizen bewirkte Wegnahme des Geldes, sohin eine der im Paragraph 142, Absatz eins, StGB umschriebenen Tathandlungen, ausdrücklich zugestanden hat, bleibt für die Annahme bloßer Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB kein Raum. Damit war aber eine von der Beschwerde auch insoweit geforderte Eventualfrage (Ziffer 6,) weder geboten, noch überhaupt zulässig (Mayerhofer aaO Paragraph 330, E 4c).

Da ein verurteilendes geschworenengerichtliches Urteil allein auf den Wahrspruch der Geschworenen zu stützen und die Aufnahme von Sachverhaltskonstatierungen in die Entscheidungsgründe unstatthaft ist (Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung römisch eins; Mayerhofer aaO E 1, je zu Paragraph 342,), versagt auch der Einwand, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Mittäterschaft am Raub sei unbegründet geblieben.

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist gleichfalls nicht berechtigt. Denn der Angeklagte läßt einerseits mit der lapidaren Behauptung, die Rechtsbelehrung erörtere die "Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 142, StGB nicht", prozeßordnungswidrig offen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), inwieweit die ausdrücklich auch insoweit vorgenommene Unterweisung der Laienrichter (S 10 und 11 der schriftlichen Rechtsbelehrung) ergänzungsbedürftig sein sollte, und verkennt andererseits mit dem Einwand einer fehlenden Belehrung zur Beitragstäterschaft, daß sich die schriftliche Instruktion ausschließlich an dem durch die tatsächlich gestellten Fragen gesteckten Rahmen zu orientieren hat (Paragraph 321, Absatz 2, StPO).

Schließlich geht auch der Vorwurf einer Undeutlichkeit der Belehrung durch mangelnde Aufklärung der Laienrichter über "das Zusammenspiel der vom Schwurgerichtshof gestellten Fragen" ins Leere, weil den Geschworenen lediglich eine einzige Hauptfrage vorgelegt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht den hohen Schaden als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenwandel, das zu Paragraph 142, Absatz eins, StGB abgelegte Geständnis des Angeklagten, welches durch die Bekanntgabe des Mittäters wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und die fast vollständige Schadensgutmachung durch weitgehende Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd.

Davon ausgehend verhängte es über Andrea V***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter gebührender Berücksichtigung seiner Kooperation mit den Sicherheitsbehörden bei der Aufklärung weiterer, angeblich von seinem Komplizen begangener Straftaten, aber auch der nach Lage des Falles im Vordergrund stehenden generalpräventiven Straferfordernisse eine Freiheitsstrafe von acht Jahren.

Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet der Angeklagte in seiner auf die Verhängung der nach Paragraph 41, StGB in Betracht kommenden Mindeststrafe gerichteten Berufung eine Unvollständigkeit und eine falsche Gewichtung der Strafzumessungsgründe ein, ist damit aber nicht im Recht.

Durch die mildernde Berücksichtigung eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung der, wenn auch nur zu Paragraph 142, Absatz eins, StGB geständigen, Verantwortung des Angeklagten wurde ihm der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB durch die uneingeschränkte Bejahung einer seiner beiden gesetzlichen Alternativen ohnehin zur Gänze zugutegehalten (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 26).

Von der weiters behaupteten Tatbegehung aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB), somit auf Grund eines dem ruhigen Denken entzogenen augenblicklichen und nach dem Charakter des Angeklagten sonst unterdrückten Willensimpulses, kann bei einem eigens mit seinem Komplizen zur konkreten Tat nach Österreich angereisten Ausländer, der nach einer Mitteilung der italienischen Behörden seit geraumer Zeit dafür bekannt ist, einer kriminellen Vereinigung der Stadt Bologna anzugehören, die Raubüberfälle begeht und Suchtgifthandel betreibt (433/II), evidentermaßen nicht gesprochen werden.

Diese Aktivitäten des Angeklagten, welche nach eigenen Angaben bereits zu einer zwanzigtägigen Untersuchungshaft führten (165/I), rechtfertigt es ungeachtet einer fehlenden Vorstrafe auch nicht, dem Angeklagten einen ordentlichen Lebenswandel im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB mildernd anzurechnen (Leukauf/Steininger aaO RN 6).

Dadurch wird der Umstand, daß Andrea V***** die Tat nach seiner Verantwortung unter der Einwirkung seiner Komplizen verübte (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB), in negativer Hinsicht mehr als aufgewogen.

Abgesehen davon, daß auf der Basis der solcherart korrigierten Strafzumessungsgründe bei Bedachtnahme auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat, deren gesellschaftlicher Störwert insbesondere auch angesichts des Verhaltens der Täter auf der Flucht - es erforderte einen (infolge der von den Flüchtenden auf die sie verfolgenden Sicherheitsorgane abgegebenen Schüsse - insbes. AS 9, 43, 45, 49, 139, 403, 419/Bd römisch eins; 65/II) teils lebensgefährlichen Einsatz von 453 Beamten (ON 2/I) - über vergleichbare Kriminalfälle bei weitem hinausgeht, ungeachtet des in der Bekanntgabe des Mittäters gelegenen wesentlichen Beitrags des Angeklagten zur Wahrheitsfindung von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 41, RN 5), mangelt es fallbezogen schon an der Primärvoraussetzung für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderung, weil diese als Ausnahmevorschrift auf die Verwirklichung eines - hier nicht einmal reklamierten - atypisch leichten Falles des betreffenden Deliktstypus beschränkt ist (Leukauf/Steininger aaO RN 4). Daß diese Voraussetzung bei der Verübung eines Bankraubes unter Verwendung einer Schußwaffe, zu dem sich der Angeklagte bedenkenlos bereitfand, obwohl er die besondere Gefährlichkeit seines Komplizen insbesondere auch in Richtung eines zu erwartenden rücksichtslosen Schußwaffengebrauchs genau kannte (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), nicht zutrifft, bedarf keiner näheren Erörterung.

Eine außerordentliche Strafmilderung kommt aber auch unter dem Aspekt des Paragraph 41 a, StGB nicht in Betracht, weil die Schuld des Angeklagten unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles so schwer wiegt, daß im Vergleich dazu die Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen über seinen Komplizen in den Hintergrund tritt (Paragraph 41 a, Absatz eins, letzter Satz StGB).

Angesichts der eigenen Verantwortung des Angeklagten, deshalb Österreich als Ort seiner schwer kriminellen Betätigung gewählt zu haben, weil es "hier nicht solche Sicherheitsprobleme wie in Italien gebe, man sich wegen des Eingreifens der Polizei hier keine Sorgen machen müsse und das Geld hier hergeschenkt werde" (267/II), bedarf es im Sinne der erstgerichtlichen Sanktionsfindung tatsächlich entschiedener Signale der Strafjustiz, um potentiellen Täterkreisen welcher Herkunft auch immer den Anreiz zu weiteren Straftaten im Inland zu nehmen.

Insgesamt beruht die vom Geschworenengericht gefundene Sanktion somit auf einer ausgewogenen Gewichtung der hier für die Strafbemessung maßgeblichen Faktoren, sie trägt insbesondere auch der Zusammenarbeit des Angeklagten mit den Strafverfolgungsbehörden gebührend Rechnung, ohne die fallspezifisch bedeutsamen Belange der Generalprävention zu vernachlässigen.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52895 12D01658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00165.98.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0120OS00165_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089831 Rechtssatz 06.04.1989Strafrecht
Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.
RS0091321 Rechtssatz 02.12.1980Strafrecht
Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der mildernden Umstände an; gegebenenfalls kann auch ein einziger Milderungsgrund eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigen.
RS0091459 Rechtssatz 18.05.1993Strafrecht
Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Tät …
RS0091460 Rechtssatz 22.11.1995Strafrecht
Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderu …
RS0094224 Rechtssatz 03.03.1989Strafrecht
Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, …
RS0100650 Rechtssatz 18.04.1989Strafrecht
Die Stellung einer Eventualfrage setzt voraus, daß es sich um rechtlich verschiedene Unterstellungen einer Tat handelt, von denen die in der Hauptfrage zum Ausdruck gekommene die in die Eventualfrage aufzunehmende ausschließt, das heißt daß bei Vorliegen ei …
RS0101091 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).
RS0101322 Rechtssatz 10.03.1976Strafrecht
Sachverhaltsschilderung (Tatbeschreibung) ist in einem kondemnierenden Urteil des Geschwornengerichts gesetzwidrig.