Gegen die im zweiten Rechtsgang erfolgten Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen die im zweiten Rechtsgang erfolgten Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter Hinweis auf Aussagepassagen der Zeugen Birgit M***** und Thomas P***** eine unzureichende bzw unvollständige Begründung zur Entwicklung der Brust des unmündigen Tatopfers. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf die zu Gunsten des Angeklagten getroffene Konstatierung zu verweisen, wonach Michaelle P***** im Tatzeitraum noch keine entwickelten Brüste aufwies (US 3 und 6).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter Hinweis auf Aussagepassagen der Zeugen Birgit M***** und Thomas P***** eine unzureichende bzw unvollständige Begründung zur Entwicklung der Brust des unmündigen Tatopfers. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf die zu Gunsten des Angeklagten getroffene Konstatierung zu verweisen, wonach Michaelle P***** im Tatzeitraum noch keine entwickelten Brüste aufwies (US 3 und 6).
Der Beschwerde zuwider stellte das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter Zusammenfassung der inhaltlich übereinstimmenden Angaben der beiden genannten Zeugen fest, dass Michaelle P***** bereits seit ihrem sechsten Lebensjahr beim Baden ein Bikinioberteil trägt (US 6). Diese - im Übrigen keine entscheidende Tatsache ansprechende - zeitliche Fixierung findet in den Angaben von Birgit M***** ihre Deckung (S 168), sodass der Einwand einer aktenwidrigen Wiedergabe der Angaben des Zeugen Thomas P***** ins Leere geht.
Der weiteren Kritik zuwider bezog sich das erkennende Gericht bei der Konstatierung, dass Michaelle P***** bereits eine körperliche Reife entwickelt hatte, aufgrund der für sie das intensive Betasten ihrer Brüste eine grob sozialstörende, sexuell sinnbezogene Handlung darstellte (US 4), nicht nur auf den Umstand, dass das Opfer schon längere Zeit beim Baden gern ein Bikinioberteil trug, sondern auf die Angaben der Zeugen Daniela Ga*****, Birgit M***** und Thomas P***** in ihrer Gesamtheit (vgl US 5).Der weiteren Kritik zuwider bezog sich das erkennende Gericht bei der Konstatierung, dass Michaelle P***** bereits eine körperliche Reife entwickelt hatte, aufgrund der für sie das intensive Betasten ihrer Brüste eine grob sozialstörende, sexuell sinnbezogene Handlung darstellte (US 4), nicht nur auf den Umstand, dass das Opfer schon längere Zeit beim Baden gern ein Bikinioberteil trug, sondern auf die Angaben der Zeugen Daniela Ga*****, Birgit M***** und Thomas P***** in ihrer Gesamtheit vergleiche US 5).
Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen bloß eigene Schlussfolgerungen zieht, die im Gegensatz zu jenen der Tatrichter stehen, vermag er keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen bloß eigene Schlussfolgerungen zieht, die im Gegensatz zu jenen der Tatrichter stehen, vermag er keinen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht davon aus, dass das Betasten einer noch nicht entwickelten Brust nicht tatbildlich im Sinne der §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1 Z 2 StGB wäre, außer die Pubertät des Opfers hätte bereits eingesetzt. Abgesehen davon, dass sich diese Schlussfolgerung in einer bloßen Behauptung erschöpft, ohne aus dem Gesetz abgeleitet zu werden, übergeht der Beschwerdeführer insoweit die bereits erwähnten Feststellungen zur entwickelten körperlichen Reife des Tatopfers. Die Kritik orientiert sich solcherart nicht am gesamten Urteilsinhalt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht davon aus, dass das Betasten einer noch nicht entwickelten Brust nicht tatbildlich im Sinne der Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wäre, außer die Pubertät des Opfers hätte bereits eingesetzt. Abgesehen davon, dass sich diese Schlussfolgerung in einer bloßen Behauptung erschöpft, ohne aus dem Gesetz abgeleitet zu werden, übergeht der Beschwerdeführer insoweit die bereits erwähnten Feststellungen zur entwickelten körperlichen Reife des Tatopfers. Die Kritik orientiert sich solcherart nicht am gesamten Urteilsinhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.