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Entscheidung 12 Os 166/08s×

Entscheidung 12 Os 166/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os166/08s

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus G***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. August 2008, GZ 22 Hv 125/07k-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Abs StGB (1) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (3) schuldig erkannt. Bereits im ersten Rechtsgang war der Angeklagte rechtskräftig des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (2) sowie des zugleich verwirklichten Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt worden.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - am 9. April 2007 in Weitendorf an der am 22. Juni 1997 geborenen Michaelle P*****,

1) somit an einer unmündigen Person, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in zwei Angriffen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er ihre Brüste über der Bekleidung betastete und

3) durch die zu 1) geschilderte Tathandlung an einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die im zweiten Rechtsgang erfolgten Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter Hinweis auf Aussagepassagen der Zeugen Birgit M***** und Thomas P***** eine unzureichende bzw unvollständige Begründung zur Entwicklung der Brust des unmündigen Tatopfers. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf die zu Gunsten des Angeklagten getroffene Konstatierung zu verweisen, wonach Michaelle P***** im Tatzeitraum noch keine entwickelten Brüste aufwies (US 3 und 6).

Der Beschwerde zuwider stellte das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter Zusammenfassung der inhaltlich übereinstimmenden Angaben der beiden genannten Zeugen fest, dass Michaelle P***** bereits seit ihrem sechsten Lebensjahr beim Baden ein Bikinioberteil trägt (US 6). Diese - im Übrigen keine entscheidende Tatsache ansprechende - zeitliche Fixierung findet in den Angaben von Birgit M***** ihre Deckung (S 168), sodass der Einwand einer aktenwidrigen Wiedergabe der Angaben des Zeugen Thomas P***** ins Leere geht.

Der weiteren Kritik zuwider bezog sich das erkennende Gericht bei der Konstatierung, dass Michaelle P***** bereits eine körperliche Reife entwickelt hatte, aufgrund der für sie das intensive Betasten ihrer Brüste eine grob sozialstörende, sexuell sinnbezogene Handlung darstellte (US 4), nicht nur auf den Umstand, dass das Opfer schon längere Zeit beim Baden gern ein Bikinioberteil trug, sondern auf die Angaben der Zeugen Daniela Ga*****, Birgit M***** und Thomas P***** in ihrer Gesamtheit vergleiche US 5).

Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen bloß eigene Schlussfolgerungen zieht, die im Gegensatz zu jenen der Tatrichter stehen, vermag er keinen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht davon aus, dass das Betasten einer noch nicht entwickelten Brust nicht tatbildlich im Sinne der Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wäre, außer die Pubertät des Opfers hätte bereits eingesetzt. Abgesehen davon, dass sich diese Schlussfolgerung in einer bloßen Behauptung erschöpft, ohne aus dem Gesetz abgeleitet zu werden, übergeht der Beschwerdeführer insoweit die bereits erwähnten Feststellungen zur entwickelten körperlichen Reife des Tatopfers. Die Kritik orientiert sich solcherart nicht am gesamten Urteilsinhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89739 12Os166.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00166.08S.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081211_OGH0002_0120OS00166_08S0000_000