Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich auf den Versuch, die - detaillierte, sämtliche wesentlichen Verfahrensergebnisse mitberücksichtigende und mit den Denkgesetzen insgesamt nachvollziehbar im Einklang stehende - tatrichterliche Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (II 2) in Frage zu stellen. Dabei trifft es - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keineswegs zu, daß sich das Erstgericht bei der Würdigung der Angaben der tatbetroffenen Zeugin Virginia S***** von bloßen Vermutungen zu Lasten des Angeklagten leiten ließ. Da den Urteilsgründen insbesondere jene - an einschlägiger forensischer Erfahrung orientierten - Erwägungen zu entnehmen sind, aus denen der Hauptbelastungszeugin eine mit ihrer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit durchaus vereinbare Scheu vor einer von Anfang an vorbehaltlosen Belastung des Angeklagten G***** sowie vor einer amtsärztlichen Objektivierung allfälliger Verletzungsspuren im Genitalbereich eingeräumt wurde (US 21 ff), kann von einer in diesem Zusammenhang unzureichenden Begründung der auf die Angaben der Zeugin S***** gestützten Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung keine Rede sein.Das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränkt sich auf den Versuch, die - detaillierte, sämtliche wesentlichen Verfahrensergebnisse mitberücksichtigende und mit den Denkgesetzen insgesamt nachvollziehbar im Einklang stehende - tatrichterliche Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (römisch zwei 2) in Frage zu stellen. Dabei trifft es - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keineswegs zu, daß sich das Erstgericht bei der Würdigung der Angaben der tatbetroffenen Zeugin Virginia S***** von bloßen Vermutungen zu Lasten des Angeklagten leiten ließ. Da den Urteilsgründen insbesondere jene - an einschlägiger forensischer Erfahrung orientierten - Erwägungen zu entnehmen sind, aus denen der Hauptbelastungszeugin eine mit ihrer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit durchaus vereinbare Scheu vor einer von Anfang an vorbehaltlosen Belastung des Angeklagten G***** sowie vor einer amtsärztlichen Objektivierung allfälliger Verletzungsspuren im Genitalbereich eingeräumt wurde (US 21 ff), kann von einer in diesem Zusammenhang unzureichenden Begründung der auf die Angaben der Zeugin S***** gestützten Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) eine Überprüfung der Aussage der Zeugin S***** vermißt, wonach ein von ihr privat aufgesuchter Gynäkologe eine Kratzwunde im Vaginalbereich festgestellt hätte, genügt der Hinweis darauf, daß eine entsprechende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weder beantragt wurde noch vor dem Hintergrund der nach dem Kontext der erzielten Verfahrensergebnisse insgesamt gegebenen Beweissituation als unabdingbar sachdienlich indiziert war. Nicht anders verhält es sich mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung in der (weder zwangsläufig noch sonst plausibel tatbedingt veränderten) Wohnung des Angeklagten, deren Unterbleiben nach der Erstbezichtigung des Angeklagten wegen Vergewaltigung sinngemäß als weitere Vernachlässigung vermeintlich bedeutender Beweisquellen gerügt wird. Beide Einwände erweisen sich als nicht geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des in Rede stehenden Schuldspruchs auszulösen.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) eine Überprüfung der Aussage der Zeugin S***** vermißt, wonach ein von ihr privat aufgesuchter Gynäkologe eine Kratzwunde im Vaginalbereich festgestellt hätte, genügt der Hinweis darauf, daß eine entsprechende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weder beantragt wurde noch vor dem Hintergrund der nach dem Kontext der erzielten Verfahrensergebnisse insgesamt gegebenen Beweissituation als unabdingbar sachdienlich indiziert war. Nicht anders verhält es sich mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung in der (weder zwangsläufig noch sonst plausibel tatbedingt veränderten) Wohnung des Angeklagten, deren Unterbleiben nach der Erstbezichtigung des Angeklagten wegen Vergewaltigung sinngemäß als weitere Vernachlässigung vermeintlich bedeutender Beweisquellen gerügt wird. Beide Einwände erweisen sich als nicht geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des in Rede stehenden Schuldspruchs auszulösen.
Die Rechtsrügen verfehlen durchwegs eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, weil sie ohne Ausnahme die dazu gebotene umfassende Orientierung an den tatrichterlichen Feststellungen vermissen lassen. Dies gilt zunächst für den das Faktum II 1 (schwere Körperverletzung) betreffenden Einwand von Feststellungsmängeln zur Wissenskomponente des nach § 84 Abs 1 StGB tatbestandsgemäßen Tätervorsatzes (Z 9 lit a). Geht doch das angefochtene Urteil dazu unmißverständlich davon aus, daß der Angeklagte G*****, dem es (sogar) "darauf ankam, Horst K***** eine Verletzung zuzufügen", sich mit dem inkriminierten Verletzungserfolg nicht nur abfand, sondern ihn auch "ernstlich für möglich hielt" (US 29).Die Rechtsrügen verfehlen durchwegs eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, weil sie ohne Ausnahme die dazu gebotene umfassende Orientierung an den tatrichterlichen Feststellungen vermissen lassen. Dies gilt zunächst für den das Faktum römisch zwei 1 (schwere Körperverletzung) betreffenden Einwand von Feststellungsmängeln zur Wissenskomponente des nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB tatbestandsgemäßen Tätervorsatzes (Ziffer 9, Litera a,). Geht doch das angefochtene Urteil dazu unmißverständlich davon aus, daß der Angeklagte G*****, dem es (sogar) "darauf ankam, Horst K***** eine Verletzung zuzufügen", sich mit dem inkriminierten Verletzungserfolg nicht nur abfand, sondern ihn auch "ernstlich für möglich hielt" (US 29).
Jene Verfahrensergebnisse hinwieder, die in der Beschwerde als vermeintlich faßbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Stefan G***** zuzubilligenden Notwehrsituation bzw für deren dem Angeklagten nicht vorwerfbar unterlaufene irrtümliche Annahme (Z 9 lit b) reklamiert werden (Alkoholisierung des Horst K*****, Auffindung eines von der Tatwaffe verschiedenen Messers, Beschränkung der optischen Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten infolge des von seiner Ehegattin eingesetzten Tränengassprays), wurden vom Erstgericht - soweit überhaupt ein nachvollziehbarer Sachbezug vorlag - ohnedies in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinbezogen. Die nunmehr erstmals in der Beschwerdeargumentation relevierte Variante einer bloß irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation schließlich läßt die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers unberücksichtigt, der sich durchwegs ausdrücklich auf eine angeblich offene Attacke des Zeugen K***** mit einem Messer berief und solcherart selbst jedweden denklogischen Freiraum für solche Komponenten des Tatgeschehens ausschloß, die eine Beurteilung nach § 8 StGB nahelegen könnten.Jene Verfahrensergebnisse hinwieder, die in der Beschwerde als vermeintlich faßbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Stefan G***** zuzubilligenden Notwehrsituation bzw für deren dem Angeklagten nicht vorwerfbar unterlaufene irrtümliche Annahme (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert werden (Alkoholisierung des Horst K*****, Auffindung eines von der Tatwaffe verschiedenen Messers, Beschränkung der optischen Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten infolge des von seiner Ehegattin eingesetzten Tränengassprays), wurden vom Erstgericht - soweit überhaupt ein nachvollziehbarer Sachbezug vorlag - ohnedies in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinbezogen. Die nunmehr erstmals in der Beschwerdeargumentation relevierte Variante einer bloß irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation schließlich läßt die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers unberücksichtigt, der sich durchwegs ausdrücklich auf eine angeblich offene Attacke des Zeugen K***** mit einem Messer berief und solcherart selbst jedweden denklogischen Freiraum für solche Komponenten des Tatgeschehens ausschloß, die eine Beurteilung nach Paragraph 8, StGB nahelegen könnten.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.