Entscheidung 12 Os 166/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen A***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB, AZ 38 Vr 840/97 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. April 1998, GZ 38 Vr 840/97-30, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen A***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB, AZ 38 römisch fünf r 840/97 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. April 1998, GZ 38 römisch fünf r 840/97-30, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Vorgang, daß das Landesgericht Wr. Neustadt im zweiten Rechtsgang das Verfahren auch hinsichtlich des gegen Jürgen A***** wegen Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB erhobenen, mit Urteil desselben Gerichts vom 22. September 1997, GZ 41 Vr 840/97-19 (Punkt 2.) durch rechtskräftigen Schuldspruch des Genannten erledigten Anklagevorwurfs (Punkt II der Anklageschrift ON 14) erneuerte und das Urteil dieses Gerichtes vom 27. April 1998, GZ 38 Vr 840/97-30, mit dem der Angeklagte von diesem Anklagevorwurf freigesprochen wurde, verletzen das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Vorgang, daß das Landesgericht Wr. Neustadt im zweiten Rechtsgang das Verfahren auch hinsichtlich des gegen Jürgen A***** wegen Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB erhobenen, mit Urteil desselben Gerichts vom 22. September 1997, GZ 41 römisch fünf r 840/97-19 (Punkt 2.) durch rechtskräftigen Schuldspruch des Genannten erledigten Anklagevorwurfs (Punkt römisch zwei der Anklageschrift ON 14) erneuerte und das Urteil dieses Gerichtes vom 27. April 1998, GZ 38 römisch fünf r 840/97-30, mit dem der Angeklagte von diesem Anklagevorwurf freigesprochen wurde, verletzen das Gesetz in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Das zuletzt genannte Urteil wird im Umfang des bezeichneten Freispruchs aufgehoben. Dem (nunmehr zuständigen) Bezirksgericht Wr. Neustadt wird die Verhand- lung und Entscheidung über den offenen Strafausspruch und die Entscheidung gemäß § 494a StPO aufgetragen.Das zuletzt genannte Urteil wird im Umfang des bezeichneten Freispruchs aufgehoben. Dem (nunmehr zuständigen) Bezirksgericht Wr. Neustadt wird die Verhand- lung und Entscheidung über den offenen Strafausspruch und die Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, StPO aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 22. September 1997, GZ 41 Vr 840/97-19, wurde Jürgen A***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 StGB (Punkt 1. des Urteilsspruchs) und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (Punkt 2.) schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 22. September 1997, GZ 41 römisch fünf r 840/97-19, wurde Jürgen A***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, StGB (Punkt 1. des Urteilsspruchs) und des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB (Punkt 2.) schuldig erkannt.
Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, GZ 12 Os 1,2/98-6, teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt blieb - (nur) im Schuldspruch zu Punkt 1. des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und der Angeklagte mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, GZ 12 Os 1,2/98-6, teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt blieb - (nur) im Schuldspruch zu Punkt 1. des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und der Angeklagte mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Obgleich der Schuldspruch zu Punkt 2. des Urteils vom 22. September 1997 somit - auf Grund der wiedergegebenen Differenzierung der Rechtsmittelent- scheidung selbst für einen juristischen Laien unschwer erkennbar, hier aber dennoch unbeachtet geblieben - in Rechtskraft erwachsen war, unterzog das Landesgericht Wr. Neustadt im zweiten Rechtsgang auch den diesem Faktum zugrundeliegenden Anklagevorwurf der Verfahrenserneuerung und sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. April 1998, GZ 38 Vr 840/97-30, gemäß § 259 Z 3 StPO zur Gänze frei. Es nahm solcherart - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch. Da das Urteil vom 27. April 1998 aber weder den bereits rechtswirksamen Schuldspruch beseitigen noch sonst diesbezüglich rechtser- hebliche Wirkung entfalten konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.Obgleich der Schuldspruch zu Punkt 2. des Urteils vom 22. September 1997 somit - auf Grund der wiedergegebenen Differenzierung der Rechtsmittelent- scheidung selbst für einen juristischen Laien unschwer erkennbar, hier aber dennoch unbeachtet geblieben - in Rechtskraft erwachsen war, unterzog das Landesgericht Wr. Neustadt im zweiten Rechtsgang auch den diesem Faktum zugrundeliegenden Anklagevorwurf der Verfahrenserneuerung und sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. April 1998, GZ 38 römisch fünf r 840/97-30, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zur Gänze frei. Es nahm solcherart - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch. Da das Urteil vom 27. April 1998 aber weder den bereits rechtswirksamen Schuldspruch beseitigen noch sonst diesbezüglich rechtser- hebliche Wirkung entfalten konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00166.98.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19990218_OGH0002_0120OS00166_9800000_000