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Entscheidung 12 Os 167/94×

Entscheidung 12 Os 167/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os167/94

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muammer G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Juli 1994, GZ 12 c römisch fünf r 1497/94-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der türkische Staatsangehörige Muammer G***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien Andrea H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur wiederholten Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie in der Nacht zum 1. Februar 1994 mit vorgehaltenem Küchenmesser zum Entkleiden aufforderte, ihr eine Ohrfeige auf die rechte Wange versetzte, sie am Unterkörper entkleidete und nach Andeutung weiterer Schläge in insgesamt vier Angriffen sein Glied in die Scheide der jeweils tätlich in unterschiedliche Körperhaltungen gezwungenen Frau einführte, ferner an seinem Opfer einen Mundverkehr und schließlich am 1.Februar 1994 morgens, nachdem er Andrea H***** auf eine am Boden liegende Matratze niedergezogen hatte, erneut einen Geschlechtsverkehr durchführte.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Verfahrensrüge auf den die Vernehmung des Zeugen Jan W***** betreffenden Beweisantrag (223) abstellt, setzt sie sich darüber hinweg, daß die beantragte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ohnedies durchgeführt wurde (231 ff), weshalb die (auch) dazu behauptete Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen vorweg nicht in Betracht kommt.

Nicht anders verhält es sich aber auch mit der weiters gerügten Abweisung der Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung der Kinder des Angeklagten, die zur Tatzeit in einem Nebenraum geschlafen hatten. Der damit zunächst angestrebte Nachweis mangelnder akustischer Wahrnehmungen der Kinder zu den Tatvorgängen konnte ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, weil das Erstgericht dazu ohnedies davon ausging, daß das gewaltsam eingeschüchterte Tatopfer nicht um Hilfe rief (263), der Tathergang somit nicht mit einer für im Nebenraum aufhältige Personen zwangsläufig schlafstörenden Geräuschentwicklung verbunden war. Ob andererseits die Kinder tatsächlich - wie von der Zeugin H***** angegeben - etwas von den vom Angeklagten offerierten alkoholischen Getränken mitkonsumierten, war dem Beschwerdestandpunkt zuwider selbst für die Beurteilung der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Tatopfers vorweg ohne jedwede entscheidende Bedeutung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E37704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00167.9406.1201.0

Dokumentnummer

JJT_19941201_OGH0002_0120OS00167_9400006_000