Entscheidung 12 Os 167/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang E***** und Hermann L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Jänner 1995, AZ 8 Bs 320/94, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, und der Verteidigerin Dr.Eva-Maria Barki, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang E***** und Hermann L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Jänner 1995, AZ 8 Bs 320/94, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, und der Verteidigerin Dr.Eva-Maria Barki, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Wolfgang E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, (nunmehr) AZ 29 Vr 1373/94 des Landesgerichtes Linz, verletzt der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Jänner 1995, AZ 8 Bs 320/94, das Gesetz in der Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 4 StPO.In der Strafsache gegen Wolfgang E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, (nunmehr) AZ 29 römisch fünf r 1373/94 des Landesgerichtes Linz, verletzt der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Jänner 1995, AZ 8 Bs 320/94, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Text
Gründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 12.August 1994, GZ 24 Vr 1373/94-117, wurden im Zusammenhang mit der Abwicklung der Auslieferung des Wolfgang E***** und des Hermann L***** von Brasilien nach Österreich die von der Firma Österreichisches Verkehrsbüro AG Wien für die auftragsgemäß organisierten Transportleistungen (Flüge der Angeklagten von Rio de Janeiro nach Wien bzw Hin- und Rückflüge von drei Beamten des Bundesministeriums für Inneres) mit 283.640 S bestimmt und die Überweisung dieses Betrages an das genannte Unternehmen angeordnet.Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 12.August 1994, GZ 24 römisch fünf r 1373/94-117, wurden im Zusammenhang mit der Abwicklung der Auslieferung des Wolfgang E***** und des Hermann L***** von Brasilien nach Österreich die von der Firma Österreichisches Verkehrsbüro AG Wien für die auftragsgemäß organisierten Transportleistungen (Flüge der Angeklagten von Rio de Janeiro nach Wien bzw Hin- und Rückflüge von drei Beamten des Bundesministeriums für Inneres) mit 283.640 S bestimmt und die Überweisung dieses Betrages an das genannte Unternehmen angeordnet.
Der dagegen erhobenen, auf die Reklamation eines marktgerechten Gegenwerts der verrechneten Dienstleistungen in der Höhe von bloß ca 70.000 S gestützten Beschwerde der Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 18.Jänner 1995, AZ 8 Bs 320/94, dahin Folge, daß es den angefochtenen Beschluß (unter Aufrechterhaltung des an den Rechnungsführer gerichteten Überweisungsauftrages über 283.640 S) in der Bestimmung der Kosten der Firma Österreichisches Verkehrsbüro AG Wien aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Linz zurückverwies. Diese Beschwerdeentscheidung basiert auf der Auffassung, daß die Inanspruchnahme des Reisebüros (als Vermittler der Beförderungsleistungen) durch das Strafgericht aus rein privatrechtlicher Sicht zu beurteilen und daher der Auftraggeber, nämlich das Gericht als Organ des Bundes, entsprechend vertragsgemäß zahlungspflichtig sei. Die der gerichtlichen Kostenbestimmung inhärente einseitige nachträgliche Festsetzung der dem Vertragspartner (hier: Reisebüro) zustehenden Vergütung sei mit grundlegenden Prinzipien des Vertragsrechtes ebensowenig vereinbar wie mit dem aus Art 6 Abs 1 MRK folgenden Anspruch auf eine Forderungsrealisierung in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, dem ein nichtöffentliches Kostenbemessungsverfahren mit eingeschränktem rechtlichen Gehör und begrenzter kontradiktorischer Beweisaufnahme nicht gleichwertig Rechnung trage. Hinzu komme, daß die in § 392 StPO normierte Anfechtungsmöglichkeit von Kostenbeschlüssen gegenüber dem Rechtszug im ordentlichen Zivilverfahren (grundsätzlich drei Instanzen) eine Verschlechterung des Rechtsschutzes bedeute und § 381 Abs 1 StPO bloß auf eine Konkretisierung der von der Ersatzpflicht umfaßten Komponenten des Verfahrensaufwandes abstelle.Der dagegen erhobenen, auf die Reklamation eines marktgerechten Gegenwerts der verrechneten Dienstleistungen in der Höhe von bloß ca 70.000 S gestützten Beschwerde der Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 18.Jänner 1995, AZ 8 Bs 320/94, dahin Folge, daß es den angefochtenen Beschluß (unter Aufrechterhaltung des an den Rechnungsführer gerichteten Überweisungsauftrages über 283.640 S) in der Bestimmung der Kosten der Firma Österreichisches Verkehrsbüro AG Wien aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Linz zurückverwies. Diese Beschwerdeentscheidung basiert auf der Auffassung, daß die Inanspruchnahme des Reisebüros (als Vermittler der Beförderungsleistungen) durch das Strafgericht aus rein privatrechtlicher Sicht zu beurteilen und daher der Auftraggeber, nämlich das Gericht als Organ des Bundes, entsprechend vertragsgemäß zahlungspflichtig sei. Die der gerichtlichen Kostenbestimmung inhärente einseitige nachträgliche Festsetzung der dem Vertragspartner (hier: Reisebüro) zustehenden Vergütung sei mit grundlegenden Prinzipien des Vertragsrechtes ebensowenig vereinbar wie mit dem aus Artikel 6, Absatz eins, MRK folgenden Anspruch auf eine Forderungsrealisierung in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, dem ein nichtöffentliches Kostenbemessungsverfahren mit eingeschränktem rechtlichen Gehör und begrenzter kontradiktorischer Beweisaufnahme nicht gleichwertig Rechnung trage. Hinzu komme, daß die in Paragraph 392, StPO normierte Anfechtungsmöglichkeit von Kostenbeschlüssen gegenüber dem Rechtszug im ordentlichen Zivilverfahren (grundsätzlich drei Instanzen) eine Verschlechterung des Rechtsschutzes bedeute und Paragraph 381, Absatz eins, StPO bloß auf eine Konkretisierung der von der Ersatzpflicht umfaßten Komponenten des Verfahrensaufwandes abstelle.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Oberlandesgericht Linz vertretene Rechtsstandpunkt, wonach auf zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen beruhende strafgerichtliche Aufwendungen der in Rede stehenden Art von der Kostenbestimmung im Sinne des XXII.Hauptstückes der Strafprozeßordnung auszunehmen wären, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Kosten der Auslieferung (einschließlich des mit entsprechenden Dienstreisen von Sicherheitsorganen verbundenen finanziellen Aufwandes) zählen gemäß § 381 Abs 1 Z 4 StPO zu den Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens, die (soweit nicht Ergänzungs- bzw Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommen) in demselben abschließend und grundsätzlich unter Ausschluß jedes weiteren Rechtsweges zu bemessen sind (10 Os 101/77 = RZ 1978/18). Vor dem Hintergrund des strafprozessualen Aufwandsbezuges erweist sich aber die spezifische Ausrichtung der in § 392 StPO für sämtliche ingerierten Rechtsinteressen normierten Anfechtungsmöglichkeit auf die Rechtsmittelsystematik des Strafverfahrens als folgerichtige Konsequenz, nicht aber als rechtsstaatlichen Grundsätzen widerstreitende Benachteiligung vom Strafgericht kontaktierter Vertragspartner. Mangels im konkreten Fall aktueller Ausnahmeregelungen erachtete sich das Erstgericht durchaus gesetzeskonform dazu berufen, über die geltend gemachten Kosten der Auslieferungsabwicklung beschlußmäßig abzusprechen.Der vom Oberlandesgericht Linz vertretene Rechtsstandpunkt, wonach auf zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen beruhende strafgerichtliche Aufwendungen der in Rede stehenden Art von der Kostenbestimmung im Sinne des römisch 22 .Hauptstückes der Strafprozeßordnung auszunehmen wären, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Kosten der Auslieferung (einschließlich des mit entsprechenden Dienstreisen von Sicherheitsorganen verbundenen finanziellen Aufwandes) zählen gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu den Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens, die (soweit nicht Ergänzungs- bzw Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommen) in demselben abschließend und grundsätzlich unter Ausschluß jedes weiteren Rechtsweges zu bemessen sind (10 Os 101/77 = RZ 1978/18). Vor dem Hintergrund des strafprozessualen Aufwandsbezuges erweist sich aber die spezifische Ausrichtung der in Paragraph 392, StPO für sämtliche ingerierten Rechtsinteressen normierten Anfechtungsmöglichkeit auf die Rechtsmittelsystematik des Strafverfahrens als folgerichtige Konsequenz, nicht aber als rechtsstaatlichen Grundsätzen widerstreitende Benachteiligung vom Strafgericht kontaktierter Vertragspartner. Mangels im konkreten Fall aktueller Ausnahmeregelungen erachtete sich das Erstgericht durchaus gesetzeskonform dazu berufen, über die geltend gemachten Kosten der Auslieferungsabwicklung beschlußmäßig abzusprechen.
Da die demgemäß gesetzwidrige Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz den Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht (die abschließende Quantifizierung der von ihnen zu ersetzenden Verfahrenskosten steht noch aus), war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ohne Anordnung weiterer Maßnahmen (§ 292 letzter Satz ZPO) spruchgemäß zu entscheiden.Da die demgemäß gesetzwidrige Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz den Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht (die abschließende Quantifizierung der von ihnen zu ersetzenden Verfahrenskosten steht noch aus), war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ohne Anordnung weiterer Maßnahmen (Paragraph 292, letzter Satz ZPO) spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00167.95.0125.000
Dokumentnummer
JJT_19960125_OGH0002_0120OS00167_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung